Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100156/2/Kl/Rl

Linz, 17.10.1991

VwSen - 100156/2/Kl/Rl Linz, am 17. Oktober 1991 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 4. September 1991, VerkR96-12226-1991, wegen Übertretungen nach der StVO 1960 beschlossen:

I. Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24 und 51 Abs.1 und 3 VStG.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirskshauptmannschaft Vöcklabruck vom 4. September 1991 wurde gegen den Beschuldigten eine Geldstrafe von 1) 10.000 S und 2) 1.000 S verhängt, weil er am 30. Juni 1991 gegen 1.05 Uhr den PKW D, auf der A B B aus Richtung A kommend in Richtung S bis auf Höhe des Hauses U gelenkt hat, wobei er 1) sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat und 2) bei dieser Fahrt zwischen Straßenkilometer 13,6 und 12,6 anstatt der dort erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 50 kmh eine Geschwindigkeit von 90 kmh eingehalten hat.

Gleichzeitig wurde für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1) 168 Stunden und 2) 48 Stunden festgesetzt.

1.2. Dagegen richtet sich der rechtzeitig eingebrachte Schriftsatz vom 26. September 1991, in welchem "gegen alle Punkte Widerspruch" erhoben wird.

2. Der unabhängige Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck Einsicht genommen. Gemäß § 51e VStG war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen.

3. Gemäß § 63 Abs.3 AVG hat die Berufung, den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Im Verwaltungsstrafverfahren kann gemäß § 51 Abs.3 VStG die Berufung auch mündlich eingebracht werden, und sie bedarf nur in diesem Fall keines begründeten Berufungsantrages.

3.1. Festgehalten wird, daß mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung - auch unter Hinweis auf die Notwendigkeit eines begründeten Berufungsantrages - ergangen ist. Das Fehlen eines begründeten Begehrens bedeutet aber das Fehlen eines wesentlichen Inhaltes; eine Zurückstellung des Schriftsatzes zur Verbesserung im Sinne des § 13 Abs.3 AVG kommt daher nicht in Frage. Das Fehlen von wesentlichen Inhaltsbestandteilen führt daher zur sofortigen Zurückweisung der Berufung.

3.2. Da gemäß § 66 Abs.4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden ist, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, war spruchgemäß zu entscheiden, ohne daß auf die Sache selbst näher einzugehen war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann binnen sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Diese muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Beilage Akt Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t 6

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