Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-163089/21/Fra/Bb/Se

Linz, 02.02.2009

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn R B, geb.   , vertreten durch Herrn J D, T, vom 19. März 2008, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 3. März 2008, GZ VerkR96-11521-2007-Ni/Pi, wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes (KFG 1967) und der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85, nach Durchführung ergänzender Erhebungen und einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23. Oktober 2008, zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Der Berufung wird insofern stattgegeben, als die Punkte 1, 2 und der letzte Spruchpunkt des Punktes 5 und zwar der Vorwurf "Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 23.11.2006, 12.26 Uhr bis zum 24.11.2006, 12.26 Uhr die Ruhezeit betrug nur 9 Std. 7 Min, das ist eine Verkürzung von 1 Std. 53 Min," des angefochtenen Straferkenntnisses behoben werden und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich eingestellt wird.

 

        

II.              Betreffend die Punkte 3, 4 und die übrigen Spruchpunkte zu Punkt 5 wird die Berufung mit der Maßgabe, dass das Kennzeichen des Anhängers ..- zu lauten hat, im Schuldspruch abgewiesen.

 

Hinsichtlich der Strafhöhe wird der Berufung insofern stattgegeben, als die Geldstrafen zu Punkt 3 auf 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 100 Stunden), zu Punkt 4 auf 800 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 250 Stunden) und zu Punkt 5 auf 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 100 Stunden) herabgesetzt werden.

 

 

III.          Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf insgesamt 140 Euro (= 10 % der verhängten Geldstrafen zu Punkt 3, 4 und 5). Für das Berufungsverfahren hat der Berufungswerber keine Verfahrenskostenbeiträge zu leisten.  

 

 

Rechtsgrundlagen:

I. und II.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 19, 24, 45 Abs.1 Z2 und 3, 51 Abs.1, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

III.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Zu I. und II.:

 

 

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis vom 3. März  2008, GZ VerkR96-11521-2007-Ni/Pi, - auszugsweise - wie folgt erlassen:

 

"Tatort: Gemeinde Kronstorf, B 309 bei km 5.800, in Fahrtrichtung Enns.

Tatzeit: 29.11.2006, 18.07 Uhr.

 

1) Sie haben als Lenker den Zulassungsschein des Sattelzugfahrzeuges nicht mitgeführt bzw. es unterlassen trotz Verlangens der Straßenaufsicht dieses Dokument zur Überprüfung auszuhändigen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 102 Abs.5 lit.b KFG

 

2) Sie haben sich als Lenker(in), obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des angeführten Fahrzeuges maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es wurde festgestellt, dass die Windschutzscheibe im Sichtbereich einen Sprung aufwies.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 102 Abs.1 i.V.m. § 4 Abs.2 KFG

3) Sie haben als LenkerIn des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs.1 KFG i.V.m. Art. 7 Abs.1 EG-VO 3820/85

 

4) Sie haben als LenkerIn des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Sie haben die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden bzw. zweimal wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an folgendem Tag überschritten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs.1 KFG i.V.m. Art. 6 Abs.1 EG-VO 3820/85

 

5) Sie haben als LenkerIn des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs.1 KFG i.V.m. Art. 8 Abs.1 EG-VO 3820/85

 

Fahrzeuge:

Kennzeichen ..-, Sattelzugfahrzeug N3, Renault Magnum E Tech 480 18

Kennzeichen , Anhänger , Schwarzmüller SPA3E/Euro1, grün

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

 

Geldstrafe von Euro                   Falls diese uneinbringlich                                   Gemäß                                                                         ist, Ersatzfreiheitsstrafe von      

 

                20,00               24 Stunden                              § 134 Abs.1 KFG

                60,00               24 Stunden                              § 134 Abs.1 KFG

              420,00             170 Stunden                              § 134 Abs.1 KFG

            1600,00               500 Stunden                              § 134 Abs.1 KFG

              800,00              300 Stunden                              § 134 Abs.1 KFG

Gesamt: 2900,00

 

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung der Vorhaft):

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

290,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 3190,00 Euro."

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, zugestellt am 13. März 2008, richtet sich die nachstehende bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land erhobene Berufung vom 19. März 2008.

 

Diese lautet – auszugsweise – wie folgt:

"Bereits am Beginn meines Schreibens beantrage ich die Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung iSd § 51e VStG.

Wie aus der Akte ersichtlich, beantragte ich im Rahmen meines Einspruches unter anderem die Zusendung einer Kopie des Fotos der Windschutzscheibe bereits am 21.3.2007.

Dies deshalb, weil sich der Sprung nicht im Sichtfeld bzw. Sichtbereich des Lenkers befand.

Am 3.5.2007 gibt S in seiner NS bei der Behörde an, das Foto wurde von Schön angefertigt und er habe momentan keinen Zugriff auf das Foto.

Das heißt, am 3.5.2007, also einige Wochen, nachdem ich dieses Foto als Beweismittel anforderte, war es auf jeden Fall noch vorhanden.

In seiner NS vom 1.8.2007, also einige Monate später gibt genau dieser Schön nun an, das Foto wurde irrtümlich gelöscht!

Auf dem Foto wäre einwandfrei ersichtlich gewesen, dass der Sprung nicht im Sichtbereich lag.

Demnach steht Schön, mehr gibt die geg. Akte in Bezug auf die Person nicht her, im Verdacht, ein Beweismittel iSd § 295 StGB unterdrückt zu haben!

Aus nicht nachvollziehbaren Gründen kam die Unterbehörde dem Beweisantrag, von den beiden jeweils eine maßstabsgetreue Skizze anfertigen zu lassen, nicht nach.

Die Skizzen hätten - falls diese wahrheitsgemäß angefertigt worden wären - ebenfalls erbracht, dass der Sprung nicht im Sichtbereich lag!

Beweisantrag: Ladung von Schön zur Verhandlung beim UVS

 

Des Weiteren wird mir vorgeworfen, ich hätte die Lenkzeiten, Tageslenkzeiten und Ruhezeiten nicht eingehalten.

Die Auswertungen der Tachoscheiben durch S, der kein Sachverständiger ist, sind rechtlich nicht relevant!

S nahm mir die Tachoscheiben rechtswidrig (der Hinweis von S in der NS vom 3.5.2007 auf den Art. 14/1 EG-VO 3821/1985 als Beschlagnahmegrund wurde von mir bereits in meinem Schreiben vom 23.8.2007 rechtlich widerlegt) ab und somit sind schon alleine aus diesem Grund die Vorwürfe hinsichtlich der Lenk- Tageslenk- und Ruhezeiten nichtig, da rechtswidrig Zustande gekommen.

Bei einer Überprüfung der Tachoscheibenkopien kam ich zu ganz anderen Ergebnissen wie S. So wurde von ihm z.B., obwohl keine Verkürzungen vorlagen, die Zeitabschnitte (zwei oder drei) nicht berücksichtigt.

Beweisantrag: Ausweitung der Tachoscheiben durch einen Sachverständigen Beweisantrag: Ladung von S zur Verhandlung beim UVS

Die Abnahme der Tachoscheiben durch S war rechtswidrig, durch kein Gesetz gedeckt, auch die Behauptung in der NS vom 3.5.2007 von wegen der Beweissicherung im Verwaltungsstrafverfahren entspringt nur dem rechtswidrigen Verhalten von S, da es im Verwaltungsstrafverfahren eine Beschlagnahme zur Sicherung des Beweisverfahrens nicht gibt (siehe dazu die Erläuterungen zu § 39 VStG)!

Somit steht S im Verdacht, den Tatbestand des Missbrauches der Amtsgewalt unter Ausnützung einer Amtsstellung begangen zu haben. (§§ 302, 313 StGB).

Mit Schreiben vom 8.11.2007 beantragte ich die Ausstellung eines Beschlagnahmebescheides - die Behörde ist zur Ausstellung eines solchen Bescheides gem. § 39 VStG verpflichtet -von N, um gegen die rechtswidrige Abnahme der Tachoscheiben rechtliche Maßnahmen setzen können.

N reagierte auf diesen Antrag nicht, weswegen auch sie im Verdacht steht, einen Missbrauch der Amtsgewalt gesetzt zu haben.

Beweisantrag: Ladung von N zur Verhandlung beim UVS

Gerade diese N übermittelte am 1.8.2007 jene Gesetze (EG-VO 3820/85 -auszugsweise) in Kopie (Anforderung dieser Gesetze meinerseits mit Schreiben vom 18.4.2007), welche als Grundlage für das gegen mich eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren dienen sollten.

Mit meinem Schreiben vom 23.8.2007 teilte ich der Behörde mit, dass die übermittelten Gesetze mit der Anzeige von S nicht ident sind.

In der Folge beruft sich N in ihrem Schreiben vom 16.10.2007 auf einen Irrtum ihrerseits und übersendet mit diesem Schreiben vom 16.10.2007 die angeblich zum Tatzeitpunkt (29.11.2006) gültigen Bestimmungen!

Diese Bestimmungen, welche N in Kopie mit Schreiben vom 16.10.2007 an mich anher übermittelte, traten allerdings erst am 1.8.2007 in Kraft - also erst ca. 8 Monate nach der angeblichen Tatzeit!!! Siehe dazu mein Schreiben vom 8.11.2007 mit ausführlichen Erklärungen.

Somit hat es die Unterbehörde innerhalb von 6 Monaten nicht geschafft, ein rechtlich wirklich relevantes Gesetz für die angeblichen Verwaltungsübertretungen anzuführen bzw. zu konkretisieren!

Im Straferkenntnis vom 3.3.2008 geht Pils nicht auf die willkürlich anher übermittelten Gesetze ein, goutiert auch, dass kein Beschlagnahmebescheid trotz gesetzlicher Verpflichtung einerseits und Antragstellung andererseits erlassen wurde und gibt sich mit ein paar Floskeln wie z.B., es wäre S zuzubilligen, er könne verlässliche Angaben über eine Kennzeichennummer machen etc. selbstgefällig zufrieden.

Wohlgemerkt bezieht sich dieses VwGH-Erkenntnis auf ein in Bewegung (Fahrt) befindliches Fahrzeug!

Da auch Pils die Tachoscheiben als Beweismittel anführt und keinen Beschlagnahmebescheid, so wie das das Gesetz vorsieht, erließ oder dessen Erlassen veranlasste, ist auch sie im Verdacht, einen Missbrauch der Amtsgewalt gesetzt zu haben,

Beweisantrag: Ladung von Pils zur Verhandlung beim UVS

Hinsichtlich der Ausführungen von Pils, was sie S alles zutraut halte ich als Faktum fest, dass ich niemals, so wie im Straferkenntnis vom 3.3.2008 auf Seite 3 angeführt, den Anhänger mit dem Kennzeichen:  verwendete bzw. zog.

Beweismittel: Ladung der Zulassungsbesitzerin des Anhängers, T A, geb. am, M, 4... J als Zeugin zur Verhandlung beim UVS.

Weiters ist S trotz gegenteiliger Meinung von P nicht in der Lage, nicht nur von einem stillstehenden Fahrzeug (Anhänger) ein Kennzeichen richtig abzuschreiben - er hielt zudem auch noch den Zulassungsschein in seinen eigenen Händen - nein, er ist nachweislich auch nicht in der Lage, eine Wohnadresse richtig aufzuschreiben. Statt T schrieb er T!

Aber S hatte damals auch offensichtlich nicht wirklich mich im Visier, sondern meinen damaligen Chef, W H. S versuchte im Laufe der Amtshandlung mich dazu zu bewegen, gegen meinen Chef Partei durch eventuelle Anzeigen zu ergreifen, da er offensichtlich ein gestörtes Verhältnis, welches augenscheinlich privater, persönlicher Natur war, zu W H hatte bzw. hat!

Als Tatort wird die Landesstraße Nr. 309 und als Kilometer 5.800 im zu bekämpfenden Straferkenntnis angeführt.

Dazu halte ich fest, dass ich weder die Landesstraße 309 benützte noch wurde ich auf dieser angehalten. Meinem Wissen nach sind Landesstraße überdies mit vierstelligen (Tausender) Zahlen versehen. Dreistellige Landesstraßen gibt es in Österreich nicht!

Tatsächlich fuhr ich am 29.11.2006 auf der Bundesstraße B309. Die Beanstandung erfolgte bei Kilometer 5,8.

Die Tatortangabe im Straferkenntnis, der Strafverfügung und der Anzeige von 5.800 bedeutet: Fünftausendachthundert! Es ist doch mehr als zweifelhaft, ob sich in Österreich eine Straße befindet, die jene Länge aufweist, so wie von S (Anzeige) N (Strafverfügung) und Pils (Straferkenntnis) behauptet wird.

Für die drei als kleine, kostenlose Nachhilfe: Der Beistrich (Komma) trennt in Dezimalzahlen die Dezimalen von den Ganzen. (Nachzulesen im Österreichischen Wörterbuch!)

Somit hätte die Tatortbezeichnung richtig zu läuten gehabt: Bundesstraße B309 bei Straßenkilometer 5,8!"

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 2. April 2008, GZ VerkR96-11521-2007-Ni/Pi, dem Unabhängigen Verwaltungssenat (UVS) des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

 

2.2. Die Zuständigkeit des UVS Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben, wobei dieser, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen ist (§ 51c VStG).

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist – am 20. März 2008 - zur Post gegeben und langte am 21. März 2008 bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land ein und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der UVS des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23. Oktober 2008, an welcher der Vertreter des Bw teilgenommen hat und gehört wurde. BI M S und GI K S wurden als Zeugen befragt. Der Bw selbst sowie auch sowie ein Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land haben an der Verhandlung nicht teilgenommen. Der Amtsachverständige für Verkehrstechnik, Herr Ing. R H der Direktion Straßenbau und Verkehr des Landes Oberösterreich, Abteilung Verkehr, erstattete ein Gutachten darüber, ob die im konkreten Fall zur Last gelegen Fakten 3, 4 und 5 des angefochtenen Straferkenntnisses aus seiner fachlichen Sicht gestützt werden können bzw. ob der Sprung in der Windschutzscheibe des Sattelzugfahrzeuges vom Lenkerplatz aus erkennbar war.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt (einschließlich der Schriftsätze des Bw) sowie aus der öffentlichen mündlichen Verhandlung ergibt sich für den UVS folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

 

Der Bw lenkte am 29. November 2006 um 18.07 Uhr das Sattelzugfahrzeug, Kennzeichen     samt Anhänger, Kennzeichen    B in der Gemeinde Kronstorf, auf der B 309 in Fahrtrichtung Enns. Bei km 5,800 der B 309 erfolgte die polizeiliche Anhaltung des Sattelkraftfahrzeuges durch BI M S und GI K S der Landesverkehrsabteilung für Oberösterreich.

 

Im Zuge der folgenden Lenkerkontrolle wies der Bw den Polizisten bloß eine Kopie des Zulassungsscheines des gelenkten Sattelzugfahrzeuges vor.

 

Weiters ließ sich beim Zugfahrzeug an der Windschutzscheibe im Lenkerbereich ein quer verlaufender Sprung feststellen. Nach Angaben der Polizisten verlief dieser Sprung vom Lenkerplatz aus gesehen Richtung Mitte, nicht vom Rand weg, in einer Länge von ca. einem Meter im unteren Drittel oberhalb der Endstellung des Scheibenwischers. Nach gutachtlicher Äußerung sind bei Sprüngen in einer Höhe von ca. 20 cm über dem unteren Scheibenrand in einer Länge von etwa einem Meter Teile des Sprunges vom Lenkerplatz aus jedenfalls erkennbar, da nur ca. 30 cm des Sprunges durch das Lenkrad verdeckt würden.

 

Die Kontrolle der mitgeführten Schaublätter und die anschließende Auswertung mittels Takogerät erbrachte die dem Bw im angefochtenen Straferkenntnis unter Punkt 3, 4 und 5 zur Last gelegten Übertretungen der Ruhe- und Lenkzeit und der Lenkpause. Abgesehen vom festgestellten Vorwurf nach Artikel 8 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 am Schaublatt vom 23./24. November 2006 - letzter Spruchpunkt zu Punkt 5 – wurden sämtliche Schaublätter korrekt und im Sinne des Bw ausgewertet. Dies ergab die im Berufungsverfahren durch den Amtssachverständigen vorgenommene nochmalige Begutachtung der zugrundeliegenden Schaublätter.

 

Lediglich betreffend das Schaublatt vom 23./24. November 2006 stellte sich nunmehr heraus, dass die Tachoauswertung das Ende der Lenkzeit mit ca. 02.05 Uhr bestimmt und um ca. 03.00 Uhr die Tachoscheibe entnommen wurde. Laut Takogerät wurde diese Zeit zwischen Ende der Fahrzeit und Beginn der Öffnungsmarkierung als Bereitschaftszeit zugeordnet. Laut Aufzeichnung der Scheibe ist diese Zeit aber als Ruhezeit markiert. Berücksichtigt man diese eine Stunde, so ergibt sich für diesen Zeitraum von 23. November 2006, 12.26 Uhr bis 24. November 2006, 12.26 Uhr unter Berücksichtigung einer erlaubten Ruhezeit von 9 Stunden, kein Verstoß der Ruhezeit, da die tatsächliche Ruhezeit in diesem Fall etwas über 10 Stunden beträgt.

 

2.6. Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt, der im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung getätigten Aussagen der Zeugen S und S, der gutachtlichen Bekundungen des Amtssachverständigen und den Darlegungen des Bw durch seinen Vertreter in seinen Schriftsätzen und in der Verhandlung.

 

Außer Zweifel steht nunmehr, dass das Kennzeichen des vom Bw zum Vorfallszeitpunkt gezogenen Anhängers richtigerweise R- lautet. Dies konnte im Rahmen der mündlichen Verhandlung zweifelsfrei geklärt werden. Bei der Anführung des in der der Anzeige angeführten und im Straferkenntnis übernommenen Kennzeichens  handelte es sich nach den schlüssigen Schilderungen der amtshandelnden Polizisten augenscheinlich um einen Ablesefehler aus der angefertigten Kopie des Zulassungsscheines.

 

Hinsichtlich der Widersprüche in Bezug auf den wahrgenommenen Sprung in der Windschutzscheibe und die Vorwürfe der Lenk- und Ruhzeiten und Lenkpausen folgt der Oö. Verwaltungssenat im Ergebnis den Ausführungen der Polizisten – ausgenommen die festgestellte Übertretung nach Artikel 8 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 am Schaublatt vom 23./24. November 2006 - und den sachkundigen Äußerungen des Sachverständigen, dessen Ausführungen klar und schlüssig sind. Die Auswertung der Schaublätter durch den Sachverständigen stimmt im Wesentlichen mit den mittels Takogerät ausgewerteten und angezeigten Tatbeständen der amtshandelnden Beamten überein und es gibt keine Hinweise oder Anhaltspunkte allfällige Zweifel daran zu hegen. Auch die diesbezüglichen Vorbringen des Bw und seine bloßen Behauptungen, die einer sachverständigen Grundlage entbehren, können das Sachverständigengutachten sowie die Anzeige und dementsprechenden Ausführungen der Polizisten nicht entkräften und sind nicht geeignet einen Mangel aufzuzeigen.

Dass das gegenständliche Sattelzugfahrzeug zwischenzeitlich – und zwar zu den vom Bw in seiner Äußerung vom 12. November 2008 näher dargelegten Zeiten - von Herrn W H gelenkt wurde, ist insofern nicht entgegenzutreten, als aus den Schaublättern ersichtlich ist, dass das gegenständliche Zugfahrzeug außerhalb der vom Bw gelenkten Zeiträumen, tatsächlich von einem anderen Fahrer benützt worden sein muss. Dies ergibt sich aufgrund der Kilometerstände, hat aber keine Auswirkungen auf die dem Bw zur Last gelegten Taten. Zu den im Straferkenntnis hinsichtlich der Punkte 3 bis 5 dargestellten Zeiten war zweifelsfrei der Bw alleiniger Lenker des Fahrzeuges.

 

3. Der UVS des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

3.1. Gemäß § 102 Abs.5 lit.b KFG hat der Lenker auf Fahrten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen den Zulassungsschein oder Heereszulassungsschein für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug und einen mit diesem gezogenen Anhänger, zur Überprüfung auszuhändigen.

 

Beim Verstoß gegen die Verpflichtungen zum Mitführen und zur Aushändigung des Zulassungsscheins handelt es sich um selbständig zu verwirklichende Tatbestände (vgl. dazu auch die Rechtssprechung des VwGH z.B. 25. Jänner 2002, 99/02/0240). Dem Bw wurde innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs.2 VStG, die mit dem Vorfall am 26. November 2006 begann und am 26. Mai 2007 endete, allerdings beides vorgeworfen und ihm damit kein eindeutig bestimmter Tatvorwurf gemacht. Ein Alternativvorwurf, er habe den Zulassungs­schein "nicht mitgeführt bzw. ihn nicht ausgehändigt" ist mangels Bestimmtheit im Sinne des § 44a Z1 VStG unzu­lässig und war daher gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG diesbezüglich das Verfahren betreffend Punkt 1 einzustellen.  

 

3.2. Gemäß § 102 Abs.1 KFG darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

 

Gemäß § 4 Abs.2 KFG müssen Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Sie müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass der Lenker, beförderte Personen und andere Straßenbenützer bei Verkehrsunfällen möglichst geschützt sind. Sie dürfen innen und außen keine vermeidbaren vorspringenden Teile, Kanten oder zusätzlichen Vorrichtungen aufweisen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen. Unvermeidbare vorspringende Teile, Kanten oder zusätzliche Vorrichtungen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen, müssen durch geeignete Schutzvorrichtungen entsprechend abgedeckt oder, wenn dies nicht ohne schwere Beeinträchtigung der Verwendbarkeit des Fahrzeuges im Rahmen seiner Zweckbestimmung durchführbar ist, entsprechend gekennzeichnet sein.

 

Nach der höchstgerichtlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 25. Jänner 2005, 2004/02/0295) liegt dann, wenn durch den Zustand der Windschutzscheibe vom Material her das "sichere Lenken" - sei es weil Gegenstände verzerrt erscheinen oder weil aus anderen Gründen keine ausreichende Sicht gegeben ist - unter dem Blickwinkel des Schutzzweckes des KFG (d.h. der Sicherheit der Teilnehmer am Straßenverkehr) nicht gewährleistet ist, eine Strafbarkeit des Lenkers nach der Bestimmung des § 102 Abs.1 in Verbindung mit der Vorschrift des § 10 Abs.1 KFG vor. Dem Bw wurde aber im gesamten erstinstanzlichen Verfahren eine Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs.1 iVm § 4 Abs.2 KFG zur Last gelegt, weswegen der Berufung auch in Punkt 2 des Straferkenntnis stattzugeben und das Verfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen war.  

 

3.3. Gemäß Artikel 6 Abs.1 Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 darf die Tageslenkzeit zwischen zwei täglichen Ruhezeiten oder einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit 9 Stunden nicht überschreiten. Sie darf zweimal pro Woche auf 10 Stunden verlängert werden.

 

Artikel 7 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 lautet:

"Nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden ist eine Unterbrechung von mindestens 45 Minuten einzulegen, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt."

 

Gemäß Artikel 8 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 legt der Fahrer innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden ein, die höchstens dreimal pro Woche auf nicht weniger als 9 zusammenhängende Stunden verkürzt werden darf, sofern bis zum Ende der folgenden Woche eine entsprechende Ruhezeit zum Ausgleich gewährt wird.

 

Aufgrund der im Akt befindlichen Schaublätter, der durchgeführten Auswertungen ist erwiesen, dass der Bw die gesetzlichen Ruhezeiten und die Lenkpausen von mindestens 45 Minuten unterschritten sowie die zulässige Tageslenkzeit überschritten hat. Er hat damit die ihm in den Punkten 3, 4 und 5 des Straferkenntnisses vorgeworfenen Übertretungen – ausgenommen hievon letzter Spruchpunkt zu Punkt 5 - in objektiver Hinsicht begangen.

 

Hinsichtlich des letzten Spruchpunktes zu Punkt 5 war zugunsten des Bw die Zeit zwischen Ende der Fahrzeit und Beginn der Öffnungsmarkierung bereits als Ruhezeit zu werten (vgl. in diesem Zusammenhang die näheren Erläuterungen letzter Absatz zu 2.5.). Der Bw hat daher in diesem Spruchpunkt keinen Verstoß nach Artikel 8 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 begangen, da die tatsächliche Ruhezeit in diesem Fall über 10 Stunden beträgt. Es war daher diesbezüglich das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen.

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahr­lässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch das Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht.

 

Der Bw hat in dieser Hinsicht nichts vorbringen können, was seine Ver­antwortung für die Verwaltungsübertretungen in Punkt 3, 4 und 5 verhindern würde. Im konkreten Fall kann wohl davon ausgegangen werden, dass der Bw die Verwaltungsübertretung zumindest fahrlässig begangen hat.

 

3.4. Die Richtigstellung des Anhängerkennzeichens im Spruch durch die Berufungsinstanz war trotz längst eingetretener Verfolgungsverjährungsfrist zulässig, da das Kennzeichen des gezogenen Anhängers nicht zu den wesentlichen Sachverhaltselementen der zugrundeliegenden Verwaltungsübertretungen gehört und daher nicht zwingend von der Verfolgungshandlung umfasst sein muss. Es ist daher auch nicht rechtserheblich, wenn – wie im gegenwärtigen Fall - zwar ein polizeiliches Kennzeichen angeführt wurde, dieses aber unrichtig war.

 

3.5. Zur Strafbemessung ist Folgendes anzuführen:

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die gesetzlich vorgesehene Höchststrafe für die gegenständlichen Übertretungen beträgt gemäß § 134 Abs.1 KFG  jeweils 5.000 Euro.

 

Der Zweck der Bestimmung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 liegt u.a. darin, den Kontrollorganen eine Kontrollmöglichkeit hinsichtlich der Einsatz-, Lenk- und Ruhezeiten des jeweiligen Fahrers zu gewährleisten. Der Unrechtsgehalt derartiger Verwaltungsübertretungen ist nicht bloß geringfügig, zumal gerade unter Berücksichtigung der beinahe täglich passierenden Verkehrsunfälle unter Beteiligung von Schwerfahrzeugen der Kontrolle über die Einhaltung der vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten höchste Aufmerksamkeit zu schenken ist. Im Hinblick auf die erheblichen Gefahren, welche von übermüdeten Lenkern von Schwerkraftfahrzeugen ausgeht, ist die Verhängung von spürbaren Geldstrafen sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Gründen erforderlich.

 

Der Bw verfügt gemäß seinen Angaben über ein monatliches Bruttoeinkommen von 1.245,60 Euro und ist sorgepflichtig für drei Kinder. Zum Vorfallszeitpunkt war er offensichtlich unbescholten; zumindest lässt sich aus dem vorgelegten Verfahrensakt nicht gegenteiliges entnehmen. Der Strafmilderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kann ihm damit zuerkannt werden.

 

Unter Berücksichtigung der dargelegten Erwägungen, insbesondere im Hinblick auf die zum Begehungszeitpunkt vorliegende Unbescholtenheit, die derzeitigen Einkommensverhältnisse des Bw und die doch insgesamt lange Verfahrendauer erscheint es gerechtfertigt und vertretbar die verhältnismäßig hoch verhängten Geldstrafen durch die Erstinstanz auf das im Spruch angeführte Ausmaß herabzusetzen. Die nunmehr festgesetzten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen sind als tat- und schuldangemessen anzusehen und erscheinen auch geeignet, um den Bw dazu zu bewegen, künftighin von der Begehung ähnlicher Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.  

 

 

4. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr.  Johann  F R A G N E R

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum