Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-252010/2/BMa/RSt

Linz, 30.01.2009

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung des G L, A, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. F H, Dr. O U, Mag. A M, Mag. T L, Dr. R G, F, 4... V, vom 16. Dezember 2008 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Vöcklabruck vom 28. November 2008, SV96-7-2008, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 1.000 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 34 Stunden herabgesetzt werden. Im Übrigen wird diese abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.              Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der Behörde erster Instanz wird auf 100 Euro herabgesetzt. Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF

Zu II.: §§ 64 und 65 VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) eine Geldstrafe in Höhe von 1.500 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden verhängt.

 

Diesem Straferkenntnis lag folgender Tatvorwurf zugrunde:

 

"Sie haben im seit 1.5.2007 am Standort V, von Ihnen geführten Gastgewerbebetrieb (Betriebsart Restaurant gem. § 111/1/2 GewO 1994) den Ausländer:

 

J C, geb.     in China; StA der VR China,

zuletzt, von 23.3. bis 12.4.2006, gemeldet: W,

 

von Juni 2007 bis zur Kontrolle am 8.1.2008, gegen 12:10 Uhr, als Küchenhilfe beschäftigt, obwohl für diesen weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3/5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine "Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt" (§ 8/2/3 NAG) oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde."

 

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, anlässlich einer Kontrolle durch Organe des Finanzamtes Gmunden, Vöcklabruck, KIAB – Kontrolle illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung, am 8. Jänner 2008, gegen 12.10 Uhr im Lokal "..." in V, sei festgestellt worden, dass der in der Küche angetroffene Hilfskoch ein als Asylwerber in Österreich aufhältiger chinesischer Staatsangehöriger, nämlich J C sei, der auch die ihm ausgestellte Asylkarte bei sich getragen habe. Die Kontrolle des Personalausweises des Hilfskochs habe ergeben, dass dieser einen österreichischen Personalausweis, lautend auf "Z T, geb.    ", vorgelegt habe, wobei festgestellt worden sei, dass das Lichtbild im Ausweis sowie ein eingetragenes Geburtsdatum und die Körpergröße des Ausweisinhabers nicht mit dem im Küchenbereich angetroffenen Koch, J C, dessen Ausweis das vorgelegte Dokument darstellen sollte, übereinstimmen würde.

 

J C habe angegeben, er habe in der Zeit von Juni 2007 bis zu seiner Festnahme am 8. Jänner 2008 als Küchenhilfe im Restaurant des Bws gearbeitet. Der Lohn habe etwa 800 bis 900 Euro im Monat betragen; dieser sei ihm vom Restaurantbesitzer, Herrn L, bar ausbezahlt worden.

 

Das Finanzamt Gmunden, Vöcklabruck, habe mit Schreiben vom 4. Februar 2008 einen Strafantrag gemäß § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG gegen den Bw gestellt und eine Geldstrafe in Höhe von 2.000 Euro beantragt.

 

Die angelastete Übertretung sei in objektiver Hinsicht  aufgrund des schlüssigen und nachvollziehbar geschilderten Sachverhaltes, wie er von den Meldungslegern in der Anzeige mitgeteilt worden sei, als erwiesen anzusehen.

 

Hinsichtlich der subjektiven Tatseite wurde dem Bw von der belangten Behörde vorgeworfen, dass ein langjährig Geschäftstreibender – hätte dieser sorgfältig gehandelt - sich die Identitätspapiere der Person, die sich bei ihm als Koch beworben habe, vorlegen hätte lassen und diese hinsichtlich ihrer Stimmigkeit auch tatsächlich überprüft hätte. So hätte er bemerken müssen, dass die den Personalausweis vorweisende Person und der Ausweisinhaber nicht ident seien, sondern – aufgrund des offensichtlichen, jedermann auffallenden Unterschiedes im Äußeren – zwei verschiedene Personen seien. Daran vermöge auch das Vorbringen des Bw nichts zu ändern, er hätte, wenn er tatsächlich jemanden unerlaubt beschäftigen habe wollen, diesen nicht sofort zur gesetzlichen Sozialversicherung angemeldet.

 

Von der Erstbehörde wurde erschwerend der lange Zeitraum der unerlaubten Beschäftigung und mildernd die bisherige Unbescholtenheit des Bws gewertet.

 

Bei der Strafbemessung wurden die Angaben des Bws zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen (Nettoeinkommen ca. 800 bis 900 Euro monatlich, Sorgepflicht für eine zehnjährige Tochter gemeinsam mit der selbst erwerbstätigen Gattin und Hauseigentum in Vöcklabruck) berücksichtigt.

 

Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Vertreter des Bws eingebrachte Berufung, mit der das Straferkenntnis seinem gesamten Umfang nach angefochten und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt wird. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dem Beschuldigten werde vorgeworfen, dass er sich deshalb strafbar gemacht habe, weil er den Koch J C beschäftigt habe, obwohl dieser den Reisepass des Z T verwendet und sich auch mit diesem Reisepass ausgewiesen habe.

Daraus aber lasse sich nicht zwingend ein strafbares Verhalten des Beschuldigten ableiten.

 Vielmehr habe der Beschuldigte den Z T aufgrund dessen telefonisch bekanntgegebener Daten vor Arbeitsantritt über den Steuerberater bei der .GKK angemeldet. Der Beschuldigte sei immer davon ausgegangen, dass es sich bei dem von ihm beschäftigten Koch tatsächlich – wie mündlich bekanntgegeben – um Z T gehandelt habe. Es sei ihm nicht bekannt gewesen, dass es sich tatsächlich um J C gehandelt habe. Z T habe sich aufgrund einer Annonce aus Wien gemeldet und angegeben, dass er österreichischer Staatsbürger wäre. Darauf habe der Beschuldigte vertraut. Eine genaue Kontrolle des Ausweises sei nicht erfolgt. Den im Lokal abgelegten Reisepass habe der Beschuldigte niemals eingesehen. Er habe jedoch darauf vertraut, dass die Angaben des Z T (richtigerweise J C) der Wahrheit entsprechen würden. Er sei seiner Verpflichtung nachgekommen, den Arbeitnehmer sofort bei der .GKK anzumelden.

 

Es habe im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens keinerlei Anhaltspunkte gegeben, aus denen sich ableiten lasse, dass der Beschuldigte tatsächlich gewusst habe, dass sein Dienstnehmer nicht wirklich Z T sei. Es gebe keine rechtliche Verpflichtung, die Ausweise der Dienstnehmer zu kontrollieren. Der Beschuldigte sei davon ausgegangen, dass der im Lokal hinterlegte Ausweis jener des im Betrieb angemeldeten Koches sei. Im Zweifel sei der Sachverhalt zu Gunsten des Beschuldigten auszulegen. Aus der Unterlassung der Kontrolle des Ausweises des im Betrieb beschäftigten Kochs könne kein strafbares Verhalten abgeleitet werden. Der Beschuldigte habe daher nicht schuldhaft gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz verstoßen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 29. Dezember 2008 zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck und festgestellt, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt nach der Aktenlage geklärt erscheint und nur Rechtsfragen zu beantworten sind.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt wird festgestellt:

 

Der Bw führt den Gastgewerbebetrieb in der Betriebsart Restaurant gemäß § 111 Abs.1 Z2 GewO 1994 mit der Geschäftsbezeichnung "C D" in der V. Von Juni 2007 bis zur Kontrolle am

8. Jänner 2008 gegen 12.10 Uhr hat er den Staatsangehörigen der Volksrepublik China, J C, geb. am 2. Mai 1970 in China, der zuletzt von 23. März bis 12. April 2006 in W gemeldet war, als Küchenhilfe beschäftigt, obwohl für diesen weder eine Beschäftigungsbewilligung oder Zulassung als Schlüsselkraft erteilt noch eine Anzeigebestätigung oder eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein oder eine "Niederlassungsbewilligung-unbeschränkt" oder ein "Daueraufenthalt-EG" oder ein Niederlassungsnachweis ausgestellt wurde.

 

G L hat auf die Angaben des J C, wonach dieser angegeben habe, Z T zu sein und einen österreichischen Personalausweis zu haben, vertraut und dessen Ausweispapiere nicht weiter kontrolliert.

Aus der dem Akt angeschlossenen Kopie der Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 36b Asylgesetz, ausgestellt auf J C, und dem Personalausweis der Republik Österreich, ausgestellt auf T Z, ist eindeutig ersichtlich, dass es sich hiebei um unterschiedliche Personen handelt. Bereits die Physiognomie der beiden abgebildeten Personen zeigt, dass es sich um zwei verschiedene handelt.

 

Der Bw hat J C aufgrund dessen telefonisch bekanntgegebener Daten vor Arbeitsantritt bei der .GKK als  T Z angemeldet.

 

 

4.2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und der Berufung. Insbesondere wird den Angaben in der Berufung, wonach der Beschuldigte die Ausweispapiere des J C gutgläubig nicht kontrolliert habe, nicht entgegengetreten.

 

 

4.3. In rechtlicher Hinsicht wird erwogen:

 

Gemäß § 3 Abs.1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.

 

Nach § 2 Abs.2 AuslBG gilt als Beschäftigung die Verwendung

a) in einem Arbeitsverhältnis,

b) in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis,

c) in einem Ausbildungsverhältnis einschließlich der Tätigkeiten nach § 3 Abs.5 leg.cit.

d)nach den Bestimmungen des § 18 leg.cit. oder

e) überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs.4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988.

 

Nach § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder Zulassung als Schlüsselkraft

(§ 12) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine "Niederlassungsbewilligung-unbeschränkt" (§ 8 Abs.2 Z3 NAG) oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde,

bei ungerechtfertigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 bis zu 20.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 Euro bis zu 50.000 Euro.

 

4.3.1. Nach dem festgestellten Sachverhalt steht zweifelsfrei fest, dass der Bw zum Tatzeitpunkt als Gewerbetreibender für die Beschäftigung des J C verantwortlich ist und dieser keine der in § 28 Abs.1 Z1 lit.a genannten Nachweise vorlegen konnte.

 

Zwar ficht die Berufung das Straferkenntnis seinem gesamten Umfang nach an, in der Begründung der Berufung wird jedoch im Wesentlichen nur darauf abgestellt, dass der Beschuldigte auf die Angaben des J C, der sich als Z T ausgegeben hatte, vertrauen konnte und dessen Ausweispapiere nicht kontrolliert hatte. Vielmehr sei der Beschuldigte davon ausgegangen, dass der im Lokal hinterlegte Ausweis jener des im Betrieb angemeldeten Koches sei.

Damit aber wird lediglich die rechtliche Bewertung der die subjektive Tatseite feststellenden Sachverhaltselemente angesprochen.

 

Aus der zum AuslBG ergangenen Judikatur des VwGH ergibt sich, dass einen Arbeitgeber eine Kontrollpflicht hinsichtlich der nach dem AuslBG erforderlichen Genehmigungen und damit auch die Kontrollpflicht der vorgelegten Ausweise trifft.

 

So hätte der Beschuldigte bei ordnungsgemäßer Kontrolle des Ausweises des von ihm beschäftigten J C Bedenken haben müssen, dass es sich hiebe nicht um die in diesem Ausweis abgebildete Person handelt.

 

Es ist dem Beschuldigten daher die mangelnde Kontrolle des von ihm beschäftigten Ausländers vorzuwerfen.

 

Dies unterscheidet den vorliegenden Fall von jenem, wonach nur von einem geringfügigen Verschulden und bloß unbedeutenden Folgen der Übertretung des AuslBG auszugehen ist, wenn der Arbeitgeber für den Ausländer allein aus einem Irrtum über dessen Staatsbürgerschaft nicht die erforderliche behördliche Bewilligung einholt, diesen jedoch zur Sozialversicherung angemeldet hat (vgl. VwGH 19.9.2001, 99/09/0264).

 

Dennoch ist dem Bw zugute zu halten, dass er offensichtlich bemüht war, sich gesetzeskonform zu verhalten und den ausländischen Arbeitnehmer ordnungsgemäß zur Sozialversicherung angemeldet hat.

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht.

 

Ein mangelndes Verschulden könnte der Bw nur dann aufzeigen, wenn er ein wirksames Kontrollsystem zur rechtzeitigen Hintanhaltung von Verletzungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes darzulegen vermöchte. Insbesondere bedürfte es dabei solcher Vorkehrungen, dass Personen, für die arbeitsmarktrechtliche Papiere erforderlich sind, jedoch nicht ausgestellt sind, erst gar nicht mit einer bewilligungspflichtigen Arbeiten hätten beginnen können (vgl. VwGH 28.10.2004, 2003/09/0086).

 

Entsprechend dem Verfahrensergebnis und seiner eigenen Behauptung hat der Berufungswerber hinsichtlich des zum Einsatz gelangenden Arbeiters keine Kontrolle durchgeführt und nicht einmal dessen mitgeführten Personalausweis kontrolliert. Von einer wirksamen Kontrolle im Sinn der Judikatur kann daher im gegenständlichen Fall nicht ausgegangen werden. Die Verwaltungsübertretung ist dem Bw daher auch in subjektiver Hinsicht anzulasten, hat er doch zumindest fahrlässig die notwendige Kontrolle unterlassen.

 

4.5. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegen einander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Bei der Bemessung der Strafhöhe ist zu berücksichtigen, dass der Erschwerungsgrund der längerfristigen Beschäftigung entgegen den Bestimmungen des AuslBG vorliegt. Als Milderungsgrund wurde von der Erstbehörde die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit ins Treffen geführt. Zwar wurde anlässlich der Aktenübersendung ein Auszug aus dem Verwaltungsstrafregister mit dem Vermerk, dass wegen falscher Schreibweise die Vorstrafe verspätet gefunden worden sei und die Person ident sei, vorgelegt, wonach wegen einer Übertretung nach dem § 90 Abs.3 Z1 LMSVG 2006 iVm § 4 Abs.1 leg.cit. und Art.4 Abs.2 VO (EG) 852/2004 (Anhang II, Kapitel 2 Z1) eine Strafe verhängt worden war.

Diese Verwaltungsstrafe ist jedoch nicht als einschlägige Vorstrafe zu werten, betrifft sie doch eine Übertretung des LMSVG.

Dem Bw ist aber der Umstand zugute zu halten, dass er zwar vorwerfbar, aber irrig, die Kontrolle des Ausländers vor Aufnahme dessen Beschäftigung nicht vorgenommen hatte.

Ausgehend von diesem Umstand erscheint es dem Unabhängigen Verwaltungssenat vertretbar, die ausgesprochene Strafe auf das gesetzlich vorgesehene Mindestmaß herabzusetzen. Zu beachten ist dabei überdies, dass eine Anmeldung bei der .GKK erfolgt war. Es ist daher aus spezialpräventiven Überlegungen nicht erforderlich, über den Bw eine höhere Strafe zu verhängen. Auch mit der Verhängung der Mindeststrafe ist dem Bw nachhaltig vor Augen geführt, dass den Einhaltungen der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes besonderes Augenmerk zu schenken ist und er als Arbeitgeber für die Einhaltung dieser Bestimmungen Sorge zu tragen hat.

 

Die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung im Sinne des § 20 VStG war nicht in Betracht zu ziehen, da im gegenständlichen Fall von keinem beträchtlichen Überwiegen der Strafmilderungsgründe gegenüber den Erschwernisgründen als gesetzliche Voraussetzung für die Unterschreitung der Mindeststrafe, auszugehen ist.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

5. Aufgrund des Umstandes, dass die verhängte Geldstrafe herabgesetzt wurde, war auch der Beitrag zu den Verfahrenskosten der ersten Instanz entsprechend herabzusetzen. Da die Berufung teilweise Erfolg hatte, waren die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 65 VStG dem Berufungswerber nicht aufzuerlegen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bergmayr-Mann

Beschlagwortung:

§ 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG; Kontrollpflicht des Arbeitgebers hinsichtlich der vorgelegten Ausweise

 

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