Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530789/8/Re/Sta VwSen-530790/8/Re/Sta

Linz, 28.01.2009

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger  im Rahmen des Berufungsverfahrens gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz  vom 14. März 2008, GZ. 501/N071087, betreffend die Erteilung einer gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung gemäß § 77 GewO 1994, zu Recht erkannt:

 

 

Der Genehmigungsbescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 14. März 2008 wird behoben und der zu Grunde liegende Genehmigungsantrag der "b A B f a GmbH" vom 30. Juli 2007 wegen vorliegender Formgebrechen zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1 und 13 Abs.3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1994 (AVG 1991), §§ 353 und 77 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit dem Bescheid vom
14. März 2008, GZ. 501/N071087, über Antrag der "b A B f a GmbH" die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Biolebensmittelmarktes im Standort L, L, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt und Einwendungen von Anrainern als unbegründet abgewiesen.

 

Gegen diesen Bescheid haben Frau C J, L, sowie Frau R S, letztere vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M M, innerhalb offener Frist Berufung erhoben.

 

Dies im Wesentlichen mit dem Vorbringen der Bw S, die Berufungswerber würden durch das Projekt gesundheitsschädlich und unzumutbar beeinträchtigt, weil davon Lärm- und Geruchsbeeinträchtigungen ausgingen. Erhobene Einwendungen seien weder durch Amtssachver­ständigengutachten noch durch den Bescheid schlüssig entkräftet. Für die angenommene Kundenfrequenz würde jegliche Nachvollziehbarkeit fehlen. 13 Stellplätze würden auch zur Nachtzeit benützt. Die diesbezügliche Beurteilung mit "nur wenige Fahrbewegungen" und damit verbundene nicht wesentliche Beeinflussung sei keine ausreichende Entscheidungsgrundlage. Eine unzulässige Beeinträchtigung ergebe sich durch die in der Tiefgarage aufgestellten Lüftungs- und Klimaanlagen mit Lärmbeeinträchtigen ins Freie. Vom Amtssachverständigen würden Verbesserungsmaßnahmen vorgeschlagen. Die Behörde habe diese Verbesserungsvorschläge in den Auflagen 6 und 10 aufgenommen. Es sei nicht Aufgabe der Behörde, ein Projekt durch Verbesserungen konsensfähig zu verändern, sondern sei es Pflicht des Konsenswerbers, ein beurteilungsfähiges Projekt vorzulegen. Der Konsenswerber hätte die Vorschläge des Sachverständigen zum Anlass nehmen müssen, sein Projekt zu verändern. Sowohl durch die Außenluftansaugung als auch durch den Abluftventilator und durch die natürliche Entlüftung seien für die Berufungswerberin gesundheitsschädliche bzw.  zumindest unzumutbare Lärm- und Geruchsbelästigungen gegeben.

Die Berufungswerberin J bringt vor, die Auflagen seien unvollständig und ließen die erforderliche Sorgfalt und den Weitblick vermissen. Das Ein- und Ausfahrtstor müsse Tag und Nacht grundsätzlich geschlossen sein. Die beiden Splitgeräte im Bereich der Tiefgaragenrampe würden zu hohen Lärm verursachen. Tiefgaragenschadstoffluft würde direkt auf die Passanten ausgeblasen. Die Gutachten seien unvollständig. Das Fehlen eines Verkehrskonzeptes inkl. realistischer Frequenzschätzungen würde die Mangelhaftigkeit verursachen. Gratisparkplätze würden durch den Antragsteller marketingmäßig verwertet, sodass es zu hohen Frequenzen im Bereich der Ein- und Ausfahrt kommen würde. Dies verursache eine Anhebung der Ist-Situation der Lärm- sowie der Geruchsemissionen. Die emissions- und immissionstechnischen Gutachten würden auf mangelhaften und fehlenden verkehrstechnischen Grundlagen basieren. Zur Geschäftswidmung gehörten auch die dem Geschäft direkt zugeordneten Pkw-Stellplätze in der Tiefgarage sowie deren Verwertung. Emissionen der ein- und ausfahrenden Pkw seien auch während des Überfahrens des Gehsteiges zu berücksichtigen. Gefordert werde ein luftreinhaltetechnisches und medizinische Gutachten zur Emissionssituation unter Zugrundelegung realistischer Fahrbewegungen.

 

Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz als belangte Behörde hat diese Berufungsschrift gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Berufungsvorbringen abgegeben und keinen Widerspruch im Sinne des § 67h Abs.1 AVG erhoben.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994  iVm
§ 67a  Abs.1 AVG.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu  GZ 501//N071087.

 

Im Grunde des § 67d Abs.1 AVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels Erfordernis abgesehen werden.

 

In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.     das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.     die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3.     die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.     die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.     eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

 

Gemäß § 353 Abs.1 GewO 1994 sind dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage folgende Unterlagen anzuschließen:

1.     in vierfacher Ausfertigung

a)    eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen,

b)    die erforderlichen Pläne und Skizzen,

c)     ein Abfallwirtschaftskonzept; dieses hat zu enthalten:

1.     Angaben über die Branchen und den Zweck der Anlage,

2.     eine verfahrensbezogene Darstellung des Betriebes,

3.     eine abfallrelevante Darstellung des Betriebes,

4.     organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher Rechtsvorschriften und

5.     eine Abschätzung der zukünftigen Entwicklung

  2.   in einfacher Ausfertigung

        a) nicht unter Z 1 fallende für die Beurteilung des Projekts und der zu  erwartenden Emissionen der Anlage im Ermittlungsverfahren erforderliche  technischen  Unterlagen  .......

 

Gemäß § 13 Abs.3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

 

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei den, einem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage anzuschließenden Beilagen um Belege gemäß § 13 Abs.3 AVG (VwGH 21.9.1993, 91/04/0196); derartige unvollständige Ansuchen sind daher im Wege eines Verbesserungsauftrages gemäß § 13 Abs.3 AVG ergänzen zu lassen.

 

Im gegenständlichen Verfahren hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich als Berufungsbehörde gegenüber der Konsenswerberin bereits mit Schreiben vom 17. April 2008, VwSen-530789/2, VwSen-530790/2, festgestellt, dass die Projektsunterlagen unter Beachtung des § 353 GewO 1994 und unter Berücksichtigung der Berufungsvorbringen noch nicht vollständig und daher zu ergänzen sind, dies insbesondere in Bezug auf Betriebsbeschreibung, Maschinenverzeichnis, emissionstechnische Unterlagen sowie maximale Fahrzeugfrequenzen in Bezug auf Zu- bzw. Ablieferung sowie Kundenverkehr. Diese Aufforderung wurde der Konsenswerberin am 22. April 2008 nachweisbar zugestellt und hat diese innerhalb offener Frist, welche zunächst nach Rücksprache mit einem planenden Organ verlängert wurde, keine weiteren Unterlagen beigebracht. Auch das diesbezügliche Urgenzschreiben der Berufungsbehörde vom 8. August 2008 blieb unbeantwortet.

 

Mit Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 16. September 2008 wurde die Konsenswerberin unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 13 Abs.3 AVG neuerlich und ausdrücklich auf das Erfordernis der bereits mitgeteilten Projektsergänzungen hingewiesen, dies auch unter Hinweis auf die oben zitierten erfolglosen Aufforderungen. Diese im Grunde des § 13 Abs.3 AVG unter Festlegung einer Frist von 3 Wochen ab Zustellung ergangene Aufforderung wurde der Konsenswerberin am 23. September 2008 nachweisbar zugestellt und wurden innerhalb offener Frist und bis zum heutigen Tage keinerlei Ergänzungen zum Projekt nachgereicht.

 

Im Grunde des zitierten § 13 Abs.3 AVG ist ein Parteibegehren durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Partei dem Auftrag zur Behebung von Formgebrechen nicht nachkommt. Bei fehlenden Projektsunterlagen handelt es sich zweifelsohne um ein Formgebrechen im Sinne des § 13 Abs.3 AVG, dies auch unter Beachtung der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 12.11.1996, 96/04/0198, VwGH 19.10.1993, 91/04/0241; 21.9.1993, 91/04/0196).

 

Auf Grund dieser dargestellten Sach- und Rechtslage war wie im Spruch zu entscheiden und letztlich das dem gegenständlichen Betriebsanlagengenehmi­gungsverfahren zu Grunde liegende Ansuchen um Erteilung einer gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung vom 30. Juli 2007 zurückzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

 

Beschlagwortung:

§ 13 Abs.3 AVG

 

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