Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240658/2/WEI/Ga

Linz, 10.02.2009

 

 

 

B E S C H L U S S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß aus Anlass der Berufung des Ing. M K, Angestellter, L, vertreten durch Dr. J H und Mag. Dr. T H, Rechtsanwälte in W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 11. Juni 2007, Zl. VetR 96-8-2006-Lec/Bi, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem § 90 Abs 3 Z 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG iVm Verordnung (EG) Nr. 853/2004 den Beschluss gefasst:

 

 

Aus Anlass der Berufung wird festgestellt, dass das angefochtene Straferkenntnis von Gesetzes wegen außer Kraft getreten ist. Das Strafverfahren wird eingestellt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 -AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG; § 51 Abs 7 iVm § 45 Abs 1 Z 3 VStG.

 

 

B e g r ü n d u n g :

 

1. Mit dem bezeichneten Straferkenntnis vom 11. Juni 2007 hat die belangte Behörde den Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig gesprochen und bestraft:

 

"Mit rechtkräftigem Bescheid der Abteilung Sanitäts- und Veterinärrecht des Landes Oö., Zl. VetR-330767/11-2006-A vom 19.01.2006, wurde dem Betrieb J Z GmbH & Co KG, Schlachthof und Zerlegebetrieb in A, Veterinärkontrollnummer    eine maximale Schlacht- bzw Kühlkapazität von 615 Schweinen pro Tag festgesetzt.

Laut Anzeige des Amtstierarztes der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 24.10.2006 haben Sie es als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher zu vertreten dass diese Schlachtzahlen am

1.                  09.10.2006 um 50 Schweine (Gesamtschlachtzahl: 665 Schweine)

2.                  10.10.2006 um 12 Schweine (Gesamtschlachtzahl: 627 Schweine)

3.                  13.10.2006 um 65 Schweine (Gesamtschlachtzahl: 680 Schweine)

4.                  18.10.2006 um 5 Schweine (Gesamtschlachtzahl: 620 Schweine) und

5.                  20.10.2006 um 129 Schweine (Gesamtschlachtzahl: 744 Schweine) überschritten

wurden, sodass für die über die Maximalkapazität hinausgehende Anzahl der geschlachteten Tiere eine ordnungsgemäße (Ab)Kühlung nicht sichergestellt war."

 

Dadurch erachtete die belangte Behörde folgende Rechtsvorschriften als verletzt:

 

"Anhang III, Abschnitt I, Kapitel VII, Z. 1a und 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 vom 29. April 2004 mit speziellen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, ABl.Nr. L 139 vom 30. April 2004, geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1791/2006, ABl.Nr. L 363 vom 20.12.2006."

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen verhängte die belangte Behörde zu 1. bis 5. gemäß § 90 Abs 3 Z 1 LMSVG je eine Geldstrafe von 100 Euro (insgesamt 500 Euro) und für den Fall der Uneinbringlichkeit je eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurde der einheitliche Betrag von 50 Euro (10 % der Geldstrafen) vorgeschrieben.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw zu Händen seiner Rechtsvertreter am 12. Juni 2007 zugestellt wurde, richtet sich die am 26. Juni 2007 rechtzeitig zur Post gegebene Berufung gleichen Datums, mit der die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens angestrebt wird.

 

3. Die belangte Behörde hat dem unabhängigen Verwaltungssenat mit Schreiben vom 14. Jänner 2009, eingelangt am 19. Jänner 2009, die Berufung und ihren Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung mit der Bemerkung vorgelegt, dass eine Berufungsvorentscheidung nicht erlassen worden sei.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Gemäß dem § 51 Abs 7 VStG idF des Art 2 der Novelle BGBl I Nr 158/1998 (Inkrafttreten am 1.1.1999 nach § 66b Abs 8 VStG) tritt das Straferkenntnis von Gesetzes wegen außer Kraft, wenn in einem Verfahren, in dem nur dem Beschuldigten das Recht der Berufung zusteht, seit dem Einlangen der Berufung gegen ein Straferkenntnis 15 Monate vergangen sind. Das Verfahren ist einzustellen. Die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist in diese Frist nicht einzurechnen.

 

Seit dem Einlangen der Berufung bei der belangten Behörde am 27. Juni 2007 sind bis zur Aktenvorlage bzw bis dato schon weit mehr als 15 Monate verstrichen. Da nur dem Bw ein Berufungsrecht zukam und die für das gegenständliche Strafverfahren maßgebliche 15-monatige Entscheidungsfrist am 27. September 2008 endete, ist das angefochtene Straferkenntnis bereits von Gesetzes wegen außer Kraft getreten. Der Oö. Verwaltungssenat hatte nunmehr mit Einstellung des Strafverfahrens vorzugehen, ohne eine Prüfung in der Sache vorzunehmen. Da eine weitere Verfolgung des beschuldigten Bw ausgeschlossen ist, war das Verfahren gemäß dem § 57 Abs 7 iVm § 45 Abs 1 Z 3 VStG einzustellen.

 

Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass der Oö. Verwaltungssenat mit Erkenntnis vom 31. Juli 2008, VwSen-240615/2/WEI/Ga, in vergleichbaren Fällen aus dem Jahr 2007in der Sache zugunsten des Bw entschieden hatte.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Dr. W e i ß

 

 

 

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