Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163615/4/Fra/La

Linz, 05.02.2009

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn M B, D, gegen das Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 22. Juli 2008, VerR96-5367-2008, betreffend Zurückweisung des Einspruchs als verspätet,  zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 33 Abs.2, § 33 Abs. 4, § 63 Abs. 5 AVG iVm § 24, § 51 Abs. 1 und § 51e
Abs. 2 Z1 VStG;

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid den Einspruch des Berufungswerbers (Bw) gegen die Strafverfügung vom 18.03.2008, VerR96-5367-2008, als verspätet zurückgewiesen.

 

2. Dagegen richtet sich die bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil im angefochtenen Bescheid weder eine 2.000  Euro übersteigende Geldstrafe noch eine primäre Freiheitsstrafe verhängt wurde (es handelt sich um einen verfahrensrechtlichen Bescheid), durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

 

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

3.1. Sachlage:

 

Der angefochtene Bescheid wurde laut Zustellnachweis (Rückschein) am 31. Juli 2008 zugestellt. Die mit 07.10.2008 datierte Berufung wurde laut Poststempel auf dem entsprechenden Briefkuvert am 09.10.2008 der Post zur Beförderung übergeben – sohin am diesen Tage eingebracht.

 

3.2. Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG (diese Bestimmung ist auf Grund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden) ist die Berufung von der Partei binnen
zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündigung mit dieser.

 

Die Berechnung dieser Frist ist gemäß § 32 Abs. 2 AVG vorzunehmen, demnach endete im konkreten Fall die Berufungsfrist mit Ablauf des 14. August 2008. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides wurde die Berufung jedoch erst – siehe oben – am 09. Oktober 2008, sohin verspätet, eingebracht.

 

Gemäß § 33 Abs 4 AVG dürfen durch Gesetz festgelegte Fristen nicht geändert, sohin auch nicht verlängert werden.

 

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG sind verspätete Berufungen zurückzuweisen.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung war gemäß § 51e Abs. 2 Z1 VStG nicht durchzuführen.

 

4. Ein Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren fällt nicht an.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

Dr. F r a g n e r

 

 

 

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