Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-440113/2/Gf/Mu

Linz, 12.02.2009

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Grof aus Anlass der Beschwerde des R M, L, vertreten durch RA Mag. T T, R, wegen einer behaupteten Richtlinienverletzung beschlossen:

Die Beschwerde wird an die Bundespolizeidirektion Linz weitergeleitet.

Rechtsgrundlagen:

§ 6 Abs. 1 AVG i.V.m. § 89 Abs. 1 SPG.

Begründung:

1.1. In seiner ausdrücklich auch als "Richtlinienbeschwerde" bezeichneten und ho. am 10. Februar 2009 eingelangten Eingabe bringt der Rechtsmittelwerber der Sache nach vor, dass am 29. Jänner 2009, ca. gegen 20.00 Uhr, in Linz, durch das Verhalten von Polizeibeamten des Stadtpolizeikommandos Linz u.a. auch Bestimmungen der Richtlinien-Verordnung, BGBl.Nr. 266/1993 (im Folgenden: RLV), verletzt worden seien.

2.1. Gemäß § 89 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl.Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 146/1999 (im Folgenden: SPG) hat der Unabhängige Verwaltungssenat dann, wenn mit einer Beschwerde die Verletzung der RLV behauptet wird, diese insoweit der zur Behandlung einer Aufsichtsbeschwerde in dieser Sache zuständigen Behörde zuzuleiten.

2.2. Die gegenständliche Beschwerde war daher in diesem Umfang gemäß § 6 Abs. 1 AVG i.V.m. § 89 Abs. 1 SPG zuständigkeitshalber der Bundespolizeidirektion Linz weiterzuleiten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr.  G r o f

Rechtssatz:

VwSen-440113/2/Gf/Mu vom 12. Februar 2009

wie VwSen-440112/2/Gf/Mu vom 12. Februar 2009

 

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