Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-720229/4/BMa/Mu/RSt

Linz, 06.02.2009

 

 

 

B e s c h l u s s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung des R A. K, Rechtsanwalt, S, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmanns von Vöcklabruck vom 3. November 2008, GZ Sich40-1-72-2007, wegen der Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes gegen T G, geb.    , beschlossen:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 (im Folgenden: AVG), BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem in der Präambel angeführten Bescheid wurde über T G, einen deutschen Staatsangehörigen, nach den Bestimmungen der §§ 60 Abs.3, 86 Abs.1 und 66 des Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl. Nr. I 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. I 4/2008, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich erlassen.

Gemäß der in dem vorzitierten Bescheid enthaltenen Rechtsmittelbelehrung hatte der Adressat des Bescheids das Recht, gegen diesen Bescheid innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder mündlich bei der belangten Behörde Berufung zu erheben.

1.2. Gegen diesen Bescheid, der T G am 17. November 2008 zugestellt wurde, richtet sich die vorliegende, von dem deutschen Rechtsanwalt R A. K verfassten, am 11. Dezember 2008 – also nicht mehr innerhalb der im Bescheid angeführten zweiwöchigen Rechtsmittelfrist – mittels Telefax, bei der belangten Behörde eingelangte Berufung.

1.3. Mit Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenats vom 2. Jänner 2009, GZ VwSen-720229/2/BMa/Mu/RSt, wurde der Verfasser der Berufung aufgefordert, zur verspäteten Einbringung der Berufung bis spätestens 19. Jänner 2009 Stellung zu nehmen. Der in Deutschland tätige Rechtsanwalt wurde auch aufgefordert, die Grundlage für die Vertretung des Berufungswerbers in Österreich bekanntzugeben.

Innerhalb offener Frist erfolgte keine Äußerung zum Schreiben vom 2. Jänner 2009.

Insbesondere wurde kein Nachweis gem. § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassung von europäischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sowie die Erbringung von Rechtsdienstleistungen durch international tätige Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Österreich (EIRAG), BGBl. I Nr. 27/2000 idF BGBl. I Nr. 68/2008, erbracht. Eine Vollmacht zum Einschreiten im Berufungsverfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat wurde auch nicht vorgelegt.

 

Mit Schreiben vom 16. Jänner 2009 wurde R A. K ein Schreiben an die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck gerichtet, das die Aktenzahl der Erstbehörde aufweist. Auch in diesem wurde keine Äußerung zum  vorgenannte Schreiben zur Gewährung des Parteiengehörs vom 2. Jänner 2009 abgegeben.

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Ver­fahrensparteien einen dementsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 67d Abs.2 Z.1 AVG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist eine Berufung binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung, bei mündlicher Verkündung mit dem Tag der Verkündung.

Nach § 32 Abs.2 AVG enden u.a. Fristen, die nach Wochen bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

3.2. Im gegenständlichen Fall steht aufgrund der Aktenlage fest, dass T G der von RA R A. K angefochtene Bescheid am 17. November 2008 mittels eines ausländischen Rückscheines über die Justizvollzugsanstalt Suhl-Goldlauter zugestellt wurde. Die Zweiwochenfrist des § 63 Abs.5 AVG endete daher mit Ablauf des 1. Dezember 2008. Tatsächlich wurde jedoch die Berufung am 11. Dezember per Telefax eingebracht.

Ein Vorbringen sowie darauf abzielende Beweise, weshalb eine rechtzeitige Einbringung des Rechtsmittels nicht möglich gewesen sein soll, liegen trotz Einräumung des Parteiengehörs nicht vor. Es steht daher fest, dass die Berufung verspätet eingebracht wurde.

Somit ist der angefochtene Bescheid bereits in Rechtskraft erwachsen und die Berufung war gemäß § 66 Abs.4 AVG als verspätet zurückzuweisen.

Überdies wurde – trotz Aufforderung – weder eine Legitimation zum Einschreiten des deutschen Rechtsanwalts bekanntgegeben, noch wurde eine Vollmacht zur Vertretung im Berufungsverfahren vorgelegt.

Damit war der Verfasser der Berufung (nur der Rechtsanwalt hat die Berufungsschrift unterschrieben) nicht rechtsmittellegitimiert ( § 8 AVG iVm § 63 leg.cit.). Der bloße Hinweis in der Berufung, diese namens und in Vollmacht seines Mandanten T G zu erheben, ohne die Grundlage der Vollmacht bekanntzugeben, ist zur Begründung einer Vertretungslegitimation nicht ausreichend. Auch aus diesem Grund war die Berufung zurückzuweisen.

 

Ein Eingehen auf das Vorbringen des Berufungswerbers erübrigt sich daher.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Mag. Gerda Bergmayr-Mann

Rechtssatz:

VwSen-720229/4/BMa/Mu/RSt vom 4. Februar 2009:

§ 66 Abs.4 AVG: Zurückweisung wegen verspäteter Einbringung

§ 8 AVG iVm § 63 AVG und § 3 Abs. 2 EIRAG:  Die Berufung wurde ausschließlich von einem in Deutschland tätigen Rechtsanwalt verfasst und unterzeichnet.

Ein Nachweis gem. § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassung von europäischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sowie die Erbringung von Rechtsdienstleistungen durch international tätige Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Österreich (EIRAG), BGBl. I Nr. 27/2000 idF BGBl. I Nr. 68/2008, wurde nicht erbracht. Eine Vollmacht zum Einschreiten im Berufungsverfahren wurde auch nicht vorgelegt. Auch deshalb Zurückweisung der Berufung wegen fehlender Rechtsmittellegitimation.

 

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