Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163244/4/Kei/Bb/Ps

Linz, 09.02.2009

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des Herrn F W, geb., vertreten durch Frau Mag. I W, p.A. T, K, G, vom 18. Jänner 2008, gegen das Ausmaß der mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 7. Jänner 2008, GZ VerkR96-2629-2007, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967) verhängten Strafe, zu Recht:

 

 

 

 

I.                  Der gegen das Strafausmaß gerichteten Berufung wird insofern stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 1.000 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 200 Stunden herabgesetzt werden.

 

 

II.              Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 100 Euro (= 10 % der neu bemessenen Geldstrafe). Für das Berufungsverfahren hat der Berufungswerber keinen Kostenbeitrag zu entrichten.

 

 

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51c Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.:§§ 64 und 65 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Zu I.:

 

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat den nunmehrigen Berufungswerber mit Straferkenntnis vom 7. Jänner 2008, GZ VerkR96-2629-2007 wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs.1 iVm § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967 für schuldig erkannt und über ihn gemäß § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von 2.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 403 Stunden, Verfahrenskostenbeitrag von 200 Euro) verhängt, weil er sich als Lenker des Sattelzugfahrzeuges, Kennzeichen , samt Anhänger, Kennzeichen , obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt habe, dass das verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspreche, da am 12. Juni 2007 um 02.40 Uhr im Stadtgebiet von Freistadt, am Stifterplatz, auf Höhe der Volksschule, festgestellt worden sei, dass die Summe der höchstzulässigen Gesamtgewichte des Sattelkraftfahrzeuges von 40.000 kg durch die Beladung um 18.200 kg überschritten wurde.  

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, mündlich verkündet am 7. Jänner 2008, richtet sich die am 21. Jänner 2008 durch die bevollmächtigte Vertreterin Frau Mag. I W, p.A. T, G, bei der Bezirkshauptmannschaft Freistadt mittels Telefax erhobene inhaltlich ausschließlich gegen die Strafhöhe gerichtete und mit 18. Jänner 2008 datierte Berufung.

 

Darin wird vorgebracht, dass der Berufungswerber angesichts seiner finanziellen Verhältnisse nicht in der Lage sei, die hohe Geldstrafe zu bezahlen, weshalb ersucht wurde, den Strafbetrag seinem Einkommen entsprechend sowie unter Berücksichtigung der Sorgepflichten für seine Frau und ein Kind festzusetzen.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 31. Jänner 2008, GZ VerkR96-2629-2007, dem Unabhängigen Verwaltungssenat (UVS) des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

 

2.2. Die Zuständigkeit des UVS Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben, wobei dieser, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen ist (§ 51c VStG).

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist – am  21. Jänner 2008 per Telefax – bei der Bezirkshauptmannschaft Freistadt eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der UVS des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Freistadt.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, weil sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und von keiner Verfahrenspartei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt wurde (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den UVS Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

 

Der Berufungswerber hat die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs.1 in Verbindung mit § 101 Abs.1 lit.a KFG nicht bestritten, sondern bereits im Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft Freistadt ein Geständnis abgelegt. Seine Berufung richtet sich ausschließlich gegen das Ausmaß der verhängten Geldstrafe.

 

Entsprechend seinen Angaben verfügt er über ein monatliches Einkommen von 1.300 Euro, ist zur Hälfte Eigentümer eines Einfamilienhauses und sorgepflichtig für seine Ehefrau und ein Kind.

 

In verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht war er den Vorfallszeitpunkt betreffend nach den Darlegungen im angefochtenen Straferkenntnis gänzlich unbescholten.

 

2.6. Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt und den Ausführungen des Berufungswerbers.

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des KFG in der zur Tatzeit geltenden Fassung lauten – auszugsweise - wie folgt:

 

Gemäß § 101 Abs.1 lit.a KFG ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Abs.2 und 5 nur zulässig, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger, bei Starrdeichselanhängern abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Stützlasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Stützlasten, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Sattellasten durch die Beladung nicht überschritten werden.

 

Gemäß § 102 Abs.1 erster Satz KFG darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

 

§ 134 Abs.1 erster Satz KFG lautet:

Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

 

3.2. Weiters sind folgende Bestimmungen des VStG von Bedeutung:

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

3.3. Die gegenwärtige Berufung richtet sich ausschließlich gegen die Strafhöhe. Demnach ist der Schuldspruch in Rechtkraft erwachsen. Der UVS hat damit lediglich über das Strafausmaß eine Berufungsentscheidung zu treffen und es ist ihm verwehrt sich inhaltlich mit der Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Freistadt auseinander zu setzen. Es bleibt somit zu prüfen, ob die Strafe nach den Kriterien des § 19 VStG rechtmäßig bemessen wurde und ob allenfalls eine Herabsetzung dieser – wie beantragt - in Betracht kommt.

 

3.4. Überladene Kraftfahrzeuge stellen immer wieder eine zumindest potentielle Gefahr für die Verkehrssicherheit dar. Dies gilt nicht nur im Hinblick auf sich ergebende Probleme im Fahrverhalten, beim Bremsweg etc., sondern auch in Bezug auf die Fahrbahnoberflächen, die einer erhöhten Abnutzung ausgesetzt sind. Sowohl aus generalpräventiven, aber auch aus spezialpräventiven Gründen ist daher grundsätzlich eine entsprechend strenge Bestrafung geboten. 

 

Der Berufungswerber verfügt über ein monatliches Einkommen von 1.300 Euro, ist Eigentümer der Hälfte eines Einfamilienhauses und ist sorgepflichtig für seine Ehefrau und sein Kind.

 

Er weist keine einschlägigen Vormerkungen auf und war zum Vorfallszeitpunkt verwaltungsstrafrechtlich gänzlich unbescholten. Dies ergibt sich aus dem vorliegenden Akt. Der Strafmilderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit im Sinne des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG kann ihm damit zuerkannt werden. Mildernd wird auch das Geständnis des Berufungswerbers gewertet. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Straferschwerend war kein Umstand zu werten.

 

Der Unrechtsgehalt der dem Berufungswerber vorgeworfenen Verwaltungs­übertretung ist aufgrund des Umstandes, dass das höchstzulässige Gesamtgewicht von 40.000 kg in einem doch beachtlichen Ausmaß - und zwar von 18.200 kg - überschritten wurde, zwar als erheblich zu bezeichnen, jedoch hat der Verwaltungsgerichtshof in ähnlich gelagerten Fällen, beispielsweise im Erkenntnis vom 20. Juli 2004, 2002/03/0251 bei einer Überladung von 23.500 kg eine Geldstrafe von umgerechnet 1.090 Euro als rechtmäßig bestätigt bzw. die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Vergleichsweise dazu erscheint die von der belangten Behörde über den Berufungswerber verhängte Geldstrafe in Höhe von 2.000 Euro als hoch bemessen. 

 

In Anbetracht dieser Tatsache sowie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungswerbers und der aufgezeigten Milderungsgründe ist eine Herabsetzung der Geldstrafe auf die im Spruch genannte Höhe (einschließlich der Anpassung der Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe) gerechtfertigt und notwendig.

 

Die nunmehr verhängte Geld- und auch die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechen den im Zusammenhang mit der Strafbemessung angeführten gesetzlichen Kriterien und sind tat- und schuldangemessen. Die Strafe wird als ausreichend erachtet, um dem Berufungswerber den Unrechtsgehalt der von ihm begangenen Übertretung hinreichend vor Augen zu führen und ihn dazu zu verhalten, künftighin die Einhaltung der Beladevorschriften entsprechend sicherstellen zu können und ihn auch von der Begehung ähnlicher Übertretungen abzuhalten.

 

Es war folglich spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Zu II.:

 

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr.  Michael  K e i n b e r g e r  

 

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