Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163403/7/Sch/Ps

Linz, 09.02.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn F H, geb. am, vertreten durch Herren Rechtsanwälte Dr. R M und Mag. G R, H, H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 23. Juni 2008, Zl. VerkR96-5134-2008, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 12. Dezember 2008 zu Recht erkannt:

 

I.                   Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.                Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 28 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 23. Juni 2008, Zl. VerkR96-5134-2008, wurde über Herrn F H wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.1 Z1 iVm § 4 Abs.7a KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von 140 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 28 Stunden verhängt, weil er am 4. April 2008 um 21.00 Uhr in Kematen am Innbach, Innkreisautobahn A8, auf Höhe Strkm. 24.900, es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der H GmbH mit Sitz in N, D, diese ist Zulassungsbesitzerin des Sattelzugfahrzeuges mit dem Kennzeichen und des Sattelanhängers mit dem Kennzeichen, unterlassen habe, dafür Sorge zu tragen, dass der Zustand des genannten Kfz den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, indem das Fahrzeug zum genannten Zeitpunkt am angeführten Ort von Herrn H D J gelenkt und dabei festgestellt wurde, dass die Summe der höchstzulässigen Gesamtgewichte von 40.000 kg durch die Beladung um 2.250 kg – nach Abzug der Messtoleranz – überschritten wurde.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 14 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Die Berufungsbehörde geht davon aus, dass der Rechtsmittelwerber im Rahmen seines Transportunternehmens ein Kontrollsystem zur Einhaltung der einschlägigen Vorschriften durch die Lenker in der Form eingerichtet hat, dass er oder sein Vater wöchentlich sonntags die Fahrzeuge im Betrieb überprüfen. Weiters existieren Dienstanweisungen an die Lenker und werden diese im Bedarfsfall entsprechend belehrt bzw. ermahnt.

 

Der konkret beanstandete Lenker habe bisher seine Aufgabe zuverlässig erledigt.

 

Nach der gegebenen Ermittlungslage im vorliegenden Verwaltungsstrafakt und den Angaben des Berufungswerbers im Wege seines Rechtsvertreters bei der eingangs angeführten Berufungsverhandlung erscheint dieses Vorbringen nachvollziehbar bzw. zumindest nicht widerlegbar.

 

Allerdings ist auch dann nichts für ihn gewonnen, wenn man von dem erwähnten Kontrollsystem ausgeht. Dem Berufungswerber ist nämlich diesbezüglich die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die im angefochtenen Straferkenntnis schon zutreffend und hinreichend wiedergegeben ist, entgegen zu halten. Das System des Berufungswerbers geht über Stichprobenkontrollen und Belehrungen ganz offenkundig nicht hinaus, da es sich auf einen Tag in der Woche, nämlich den Sonntag, beschränkt, an dem aus Praktikabilitätsgründen die Überprüfungen durchgeführt werden, zumal an diesem Tag alle Fahrzeuge im Betrieb sind. Nach den allgemein bekannten Abläufen im Transportgewerbe muss angenommen werden, dass dabei nur ein Teil der Fahrzeuge in beladenem Zustand, wenn überhaupt, dort sich einfindet. Üblicherweise werden Be- und Entladungen außerhalb vom Betriebsstandort durchgeführt, auch ein "Zwischenstopp" ist an sich kein üblicher Vorgang. Mit diesem System kann sich der Berufungswerber naturgemäß nur einen sehr eingeschränkten Überblick über die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Beladung seiner Fahrzeuge, verschaffen.

 

Dass das Kontrollsystem nicht ausreichend ist, ist zudem durch die gegebenen Fakten sehr offenkundig. Laut entsprechendem Auszug über Verwaltungsstrafvormerkungen des Berufungswerbers liegen bereits zwei rechtskräftige Strafbescheide der Erstbehörde vom Jänner 2008 wegen Übertretungen jeweils der Bestimmung des § 103 Abs.1 Z1 KFG 1967 vor. Auch bei der Wohnsitzbehörde, der Bezirkshauptmannschaft N, scheint der Berufungswerber in der Vormerkkartei auf, wenngleich keine rechtskräftig einschlägigen Vormerkungen vorliegen.

 

Schließlich ist festzuhalten, dass beim Oö. Verwaltungssenat zeitgleich ein weiteres Berufungsverfahren betreffend den Rechtsmittelwerber wegen einer gleichartigen Übertretung gelaufen ist (VwSen-163440). Gegenstand des Verfahrens ist wiederum eine festgestellte Überladung eines Fahrzeuges des Berufungswerbers, der Tatzeitpunkt liegt lediglich etwa einen Monat vor dem hier relevanten. Angesichts der allseits bekannten geringen Kontrolldichte durch Polizeiorgane im Zusammenhang mit dem Schwerverkehr ist es bemerkenswert, wenn es bei ein und derselben Transportunternehmung innerhalb so kurzer Zeit zu Beanstandungen kommt. Auch diese Tatsache deutet massiv darauf hin, dass das Kontrollsystem des Berufungswerbers nicht ausreichend sein kann.

 

Der Berufung konnte daher im Grunde nach kein Erfolg beschieden sein.

 

Aber auch hinsichtlich der Strafbemessung kann der Erstbehörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie angesichts eines Strafrahmens gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 von bis zu 5.000 Euro eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von 140 Euro festgesetzt hat. Immerhin betrug die Überladung bei einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 40.000 kg 2.250 kg.

 

Die Berufungsbehörde geht im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers davon aus, dass er als Geschäftsführer eines Transportunternehmens in der Lage ist, Verwaltungsstrafen in der hier gegebenen Höhe zu begleichen, ohne in seiner Lebensführung unzumutbar eingeschränkt  zu werden.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

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