Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522141/5/Sch/Ka

Linz, 06.02.2009

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn J H, geb., S, S, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. vom 13. November 2008, Zl. 08/210599-Et, wegen Abweisung eines Antrages auf Ausstellung eines österreichischen Führerscheines im Austausch gegen einen tschechischen Führerschein zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Abs.1 AVG iVm § 15 Abs.3 FSG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Berufungswerbers vom 23. Oktober 2008 auf Ausstellung eines österreichischen Führerscheines auf Grundlage des in Tschechien erteilten EWR-Führerscheines für die Klasse B abgewiesen.

 

2. Der Berufungswerber brachte dagegen eine vorerst nicht begründete Berufung ein, welche er auf Aufforderung dahingehend begründete, dass er bei Polizeikontrollen Schwierigkeiten habe, weil sein tschechischer Führerschein auf Echtheit geprüft werde. Um das zu vermeiden, wolle er einen österreichischen Führerschein. Weiters sei der tschechische Führerschein befristet und er wolle die Verlängerung in der Tschechei vermeiden, um damit Kosten zu sparen. Außerdem wolle er vermeiden, dass es im Fall des Führerscheinverlustes bei der Neuausstellung Probleme gibt.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und Einholung einer Berufungsbegründung. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentlicher Sachverhalt zur Gänze, sodass eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich war. Eine solche wurde auch nicht beantragt (§ 67d Abs.1 AVG)

 

5. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber beantragte erstmals im Jahr 2001 die Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse B. Dieser Antrag wurde mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid der Bundespolizeidirektion S vom 21. März 2002, GZ: 01576/VA/F/2001, unter Hinweis auf ein erforderliches, aber nicht beigebrachtes fachärztliches Gutachten aus dem Bereich der Neurologie abgewiesen.

Es wurden vom Berufungswerber in der Folge weitere Anträge auf Erteilung einer Lenkberechtigung gestellt, erteilt konnte aber keine werden, da der Berufungswerber nie hinreichend am Verfahren mitwirkte.

 

Am 23. Oktober 2008 beantragte er bei der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. den Austausch seines ausländisches EWR- Führerscheines für die Klasse B. Dabei handelte es sich um einen tschechischen Führerschein, ausgestellt vom Stadtamt J am 22. Oktober 2007, mit einer Gültigkeit von 10 Jahren. Vom tschechischen Verkehrsministerium wurde die Echtheit dieses Führerscheines bestätigt, auch eine kriminalpolizeiliche Untersuchung ergab keinerlei Hinweise auf eine Fälschung.

 

Der Berufungswerber ist seit 1972 in S, S bzw. mit Hauptwohnsitz gemeldet. Der Berufungswerber gab dazu an, dass er während seiner Führerscheinausbildung von März bis Oktober 2007 in Tschechien gemeldet gewesen sei. Darüber habe er keinen schriftlichen Nachweis. Er stellte aber auch nicht in Abrede, die ganze Zeit über mit Hauptwohnsitz in S gemeldet gewesen zu sein.

 

6. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 15 Abs.3 FSG kann der Besitzer einer in einem EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung die Ausstellung eines neuen Führerscheines beantragen, wenn er seinen Wohnsitz (§ 5 Abs.1 Z1) nach Österreich verlegt hat. Vor Ausstellung des neuen Führerscheines hat die Behörde den Ausstellungsstaat und in dem Staat, in dem der Antragsteller zuletzt wohnhaft war (Herkunftsstaat), anzufragen, ob dort Gründe gegen die Ausstellung vorliegen und allenfalls die Ausstellung zu verweigern, insbesondere dann, wenn keine gültige Lenkberechtigung vorliegt. Wurde der EWR-Führerschein auf Grund einer in einem nicht EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung ausgestellt, so ist eine Lenkberechtigung nach Maßgabe des § 23 zu erteilen.

 

Vorerst ist zur örtlichen Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. Folgendes festzuhalten:

Gemäß § 5 Abs.1 FSG ist für die Erteilung einer Lenkberechtigung jene Führerscheinbehörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Fahrschule ihren Sitz hat. Ist die Ausbildung in einer Fahrschule nicht vorgeschrieben, so kann der Antrag bei jeder Führerscheinbehörde in Österreich eingebracht werden. Auch die Ausstellung eines Führerscheinduplikates ist gemäß § 15 Abs.1 FSG unabhängig vom Wohnsitz des Antragstellers von jeder Führerscheinbehörde durchzuführen. In den Fällen des § 23 FSG (Erwerb einer Lenkberechtigung auf Grund eines Nicht-EWR-Führerscheines) ergibt sich die örtliche Zuständigkeit ebenfalls durch den Sitz der Fahrschule.

 

Daraus ist abzusehen, dass der Gesetzgeber grundsätzlich für alle Fälle der Erteilung der Lenkberechtigung oder der Ausstellung eines neuen Führerscheines die örtliche Zuständigkeit nicht vom Wohnsitz des Antragstellers abhängig machen wollte. Lediglich für den Fall des § 15 Abs.3 FSG fehlt diese ausdrückliche Regelung für die örtliche Zuständigkeit. Offenbar handelt es sich dabei um ein Versehen des Gesetzgebers, die Absicht der entsprechenden Regelungen ist offenkundig darauf gerichtet, dass die Ausstellung eines neuen Führerscheines genauso wie die Erteilung einer Lenkberechtigung in allen Fällen vom Wohnsitz des Antragstellers unabhängig sein soll. Unter Berücksichtigung dieser Umstände war die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. zur Erledigung des gegenständlichen Verfahrens zuständig.

 

Gemäß § 15 Abs.3 FSG darf ein neuer Führerschein auf Grund einer in einem EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung dann ausgestellt werden, wenn der Antragsteller seinen Wohnsitz nach Österreich verlegt hat. Ein Verlegen des Wohnsitzes nach Österreich setzt voraus, dass der Antragsteller vorher seinen Wohnsitz außerhalb Österreichs gehabt hatte, weil nur in diesem Fall ein "Verlegen" nach Österreich möglich ist (siehe VWGH vom 25.04.2006, 2006/11/0022).

 

Der Berufungswerber war jedoch durchgehend in Österreich gemeldet und er hat auch selber nicht behauptet, dass er sich während der Zeit der Führerscheinausbildung über längere Zeit durchgehend in Tschechien aufgehalten hätte. Unter diesen Umständen kommt seiner Meldung in Österreich mit Hauptwohnsitz entscheidende Bedeutung zu. Der Berufungswerber hat seinen Wohnsitz in Österreich nie aufgegeben, weshalb er ihn zwangsläufig nicht nach Österreich verlegen konnte. Die Ausstellung eines österreichischen Führerscheines auf Grund seiner in Tschechien erworbenen Lenkberechtigung ist daher gemäß § 15 Abs.3 FSG nicht möglich, weshalb sein Antrag von der Erstinstanz zu Recht abgewiesen wurde.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

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