Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163735/5/Sch/Ps

Linz, 12.02.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn P H, geb. am, R, B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 18. November 2008, Zl. VerkR96-350-2008, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes (KFG) 1967 zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 100 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf einen Tag herabgesetzt werden.
Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

 

II.                Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich demnach auf 10 Euro. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kosten­beitrages zum Berufungsverfahren.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 66 Abs.4 AVG iVm 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit Straferkenntnis vom 18. November 2008, Zl. VerkR96-350-2008, über Herrn P H eine Geldstrafe in der Höhe von 140 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 47 Stunden, verhängt, weil er am 10. August 2007 um 10.40 Uhr in der Gemeinde Freistadt, Mühlviertlerstraße Nr. 310, bei Strkm. 37,360, in Fahrtrichtung Linz, sich als Lenker, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt habe, dass das von ihm verwendete Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen und der Anhänger mit dem Kennzeichen den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass beim betroffenen Fahrzeug die Summe der Gesamtgewichte gemäß § 4 Abs.7a KFG 1967 für Kraftwagen mit Anhängern beim Transport von Rundholz aus dem Wald bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder Verarbeitungsbetrieb, höchstens jedoch 100 km Luftlinie, wenn die hintere Achse des Anhängers mit Doppelbereifung ausgerüstet ist oder beide Fahrzeuge jeweils mehr als zwei Achsen haben, von 44.000 kg um 6.060 kg überschritten wurde.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 14 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der Berufungswerber bestreitet weder die Tatsache noch das Ausmaß der mittels Verwiegung festgestellten Überladung.

 

Eingewendet wurde allerdings, dass sein Arbeitgeber und Zulassungsbesitzer des verwendeten Kraftwagenzuges vom Landeshauptmann von Niederösterreich eine Ausnahmegenehmigung insofern besitze, als diese Fahrzeugkombination im Falle der Verwendung zum Transport von Schadholz in bestimmten Bezirken im Bundesland Niederösterreich ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von 50.000 kg erreichen dürfe. Dem Berufungswerber sei zwar bewusst gewesen, dass diese Genehmigung im Bundesland Oberösterreich keine Gültigkeit hätte, aufgrund eines entsprechenden Auftrages des Geschäftsführers seines Arbeitgebers habe er dennoch den Transport durchführen wollen, dabei sei es dann zur Beanstandung durch Polizeiorgane gekommen. Er ersuche deshalb, das Strafverfahren einzustellen.

 

Dem ist allerdings zu entgegnen, dass der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Übertretung ganz bewusst in Kauf genommen hat. Er wusste sowohl vom Gewicht der Ladung als auch von dem Umstand, dass die erwähnte Genehmigung in Oberösterreich keine Gültigkeit hatte. Damit hätte er den gegenständlichen Transport auch nicht durchführen dürfen. Die ihn als Lenker treffende Verpflichtung, die gesetzlichen Gewichtsgrenzen einzuhalten, kann nicht einfach dadurch außer Kraft gesetzt werden, dass sich ein Lenker darauf beruft, einen entsprechenden – offenkundig gesetzwidrigen – Auftrag von seinem Arbeitgeber erhalten zu haben. Dies würde letztlich darauf hinauslaufen, dass ein Arbeitgeber, der seinem Lenker entsprechende Anweisungen gibt, die Bestimmung des § 102 Abs.1 KFG 1967 über die Pflichten eines Kraftfahrzeuglenkers außer Kraft setzen könnte. Naturgemäß kann dies nicht der Fall sein. Der Lenker bleibt auch dann verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, wenn er einen ausdrücklichen Auftrag zur Durchführung eines Transportes trotz überladenem Fahrzeug ausführt.

 

Bei der Strafbemessung kann allerdings, wie auch schon von der Erstbehörde in der Begründung des Straferkenntnisses zutreffend ausgeführt, ein solcher Umstand nicht außer Acht gelassen werden. Es kann als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass Lkw-Lenker oftmals einem gewissen Druck seitens ihrer Arbeitgeber dahingehend ausgesetzt sind, es bei der Einhaltung der Gewichtsbeschränkungen nicht "zu genau" zu nehmen. Ein Arbeitnehmer steht im Regelfall auch in einem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis zu seinem Arbeitgeber.

 

Im gegenständlichen Fall kommt noch dazu, dass eine entsprechende Ausnahmegenehmigung an sich vorhanden gewesen wäre, die aber im Bundesland Oberösterreich keine Gültigkeit gehabt hat und daher bei rein formaler Betrachtung naturgemäß keine Rolle spielen kann. Allerdings wird dadurch die Gefährlichkeit der Überladung doch relativiert, wenn man bedenkt, dass in dem einen Bundesland bei Einhaltung gewisser Auflagen ein legaler Transport vorliegt – die dann noch gegeben gewesene Überladung von etwa 60 kg kann wohl vernachlässigt werden –, im anderen dem Verhalten aber ein hoher Unrechtsgehalt beigemessen wird. Der Erstbehörde ist zwar zuzustimmen, dass überladene Fahrzeuge zum schnelleren Verschleiß der Fahrbahnen beitragen und daher schon aus diesem Grund einschlägige Übertretungen auch entsprechend zu ahnden sind, allerdings ändert sich bekanntermaßen der Grad des Fahrbahnverschleißes nicht an einer Landesgrenze.

 

Zusammenfassend ergibt sich daher für die Berufungsbehörde, dass mit der nunmehr festgesetzten Geldstrafe in der Höhe von 100 Euro noch das Auslangen gefunden werden kann, um dem generalpräventiven Aspekt der Strafe, aber auch der Besonderheit des vorliegenden Falles zu entsprechen.

 

Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers und seine aktenkundigen persönlichen Verhältnisse haben zudem Berücksichtigung gefunden.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

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