Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-281063/35/Kl/RSt

Linz, 09.02.2009

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine V. Kammer (Vorsitzende: Mag. Michaela Bismaier, Berichterin: Dr. Ilse Klempt, Beisitzer: Mag. Thomas Kühberger) über die Berufung des Herrn F B, P, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. J H, Mag. C K, Mag. S P, E, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 27. November 2007, Ge96-5-2007, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 3. Dezember 2008, zu Recht erkannt:

 

 

I. Die Berufung wird hinsichtlich der Schuld als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die verletzte Rechtsvorschrift im Sinn des § 44a Z2 VStG zu lauten hat: "§ 8 Abs.4 und 5 und § 130 Abs.1 Z10 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, BGBl Nr. 450/1994 idF BGBl I Nr. 147/2006".

 

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 3.500 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe auf sieben Tage herabgesetzt wird. Die Verwaltungsstrafnorm im Sinn des § 44a Z3 VStG hat zu lauten: "§ 130 Abs.1 Einleitung leg.cit."

 

 

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 350 Euro, das sind 10 % der verhängten Geldstrafe. Zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat entfällt ein Kostenbeitrag.

 

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 5, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

Zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 27. November 2007, Ge96-5-2007, wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 7.260 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 8 Abs.4 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz verhängt, weil er als zur Vertretung nach außen gemäß § 9 Abs.1 VStG berufenes Organ, nämlich als handelsrechtlicher Geschäftsführer der B Gesellschaft mbH, H , 4... , der Arbeitgeberin zu verantworten hat, dass wie im Zuge einer Unfallerhebung auf der Baustelle S, W am 13.12.2006 durch ein Organ des Arbeitsinspektorates für Bauarbeiten festgestellt wurde, auf der Dachfläche (Sheddach) im Bereich Bauteil C Bauarbeiten (Verglasungsarbeiten) durchgeführt wurden, wobei durch die ungesicherten Öffnungen in der Dachfläche (Glasplatten waren noch nicht verlegt) bei einer Absturzhöhe von ca. 18,00 m Absturzgefahr bestand und keine Absturzsicherungen, Abgrenzungen oder Schutzeinrichtungen angebracht waren. Obwohl im Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan unter Punkt 5.6. die Errichtung, Vor- und Instandhaltung von Schutzeinrichtungen (Netze), über die gesamte Dauer dieser Arbeiten durch die B Gesellschaft mbH vorgesehen ist, wurde diese Anordnung des Planungskoordinators und auch die diesbezüglichen mehrfachen Aufforderungen durch den Baustellenkoordinator nicht berücksichtigt.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und die Verletzung von Verfahrensvorschriften und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß dem SIGE-Plan bis zum Unfallstag die Sheddächer unternetzt gewesen seien und daher die B GmbH ihrer Verpflichtung vollinhaltlich nachgekommen sei. Entsprechend vor dem Unfalltag aufgenommene Lichtbilder können dies belegen. Weiters seien die Netze vom Verunfallten selbst am Tag des Unfalles entfernt worden, wobei der Verunfallte selbst als Arbeitgeber im Sinn des ASchG zu behandeln sei. Der Verunfallte habe als selbständiger Unternehmer bei den Besprechungen an der Baustelle jeweils teilgenommen. Der Beschwerdeführer sei nicht verpflichtet, jeden Schritt und Tritt eines selbständige Subunternehmers zu überwachen. Es sei völlig unerklärlich, warum vom Verunfallten die vorhandenen Sicherheitsnetze entfernt worden seien. Die beantragten Zeugen seien nicht einvernommen worden.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Perg als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

Weil eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß § 51c VStG die nach der gültigen Geschäftsverteilung bestimmte Kammer zur Entscheidung zuständig.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat Erhebungen beim zuständigen Arbeitsinspektorat sowie auch beim Bezirksgericht Leopoldstadt durchgeführt. Der Strafakt des Bezirksgerichtes Leopoldstadt zu 28U340/06 wurde angefordert, eingesehen und wurden die wesentlichen Teile kopiert und zum Akt genommen. Mit Erklärung des Bezirksanwaltes vom 28. Februar 2007 wurde die Verfolgung von unbekannten Tätern wegen § 80 StGB gemäß § 90 Abs.1 StPO eingestellt und mit Beschluss des Gerichtes vom 5. März 2007 bestätigt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme, insbesondere auch in die aufliegenden Fotos sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 3. Dezember 2008, zu welcher die Parteien geladen wurden und – mit Ausnahme der belangten Behörde – erschienen sind. Weiters wurde Herr Ing. H S, Arbeitsinspektorat für den siebten Aufsichtsbezirk, DI C S, DI D M, beide Büro BM Ing. P C, M W, W D und H J T als Zeugen geladen und einvernommen.

 

4.1. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:

 

Der Bw ist und war zum Tatzeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer der B GmbH (kurz: Firma B) mit Sitz in P. Für die Baustelle S O in Wien hatte die Firma Baumann die Ausführung der Stahlkonstruktion samt Glasbau übernommen, wobei die Stahlkonstruktion als Subauftrag an die Firma P S- und F GmbH und die Montage der Aluteile sowie der vorgefertigten Glasteile hinsichtlich der Sheddächer als Subauftrag an die Firma K Montagen vergeben wurde. Die Verglasungen an der Fassade im Erdgeschoß wurden von der Firma B durchgeführt. Weder die Arbeitnehmer der Firma B haben bei der Verglasung der Sheddächer noch die Arbeitnehmer der Firma K bei der Verglasung der Fassaden mitgeholfen. Es handelte sich um verschiedene Gewerke.

 

Am 13.12.2006 hat der Subunternehmer C K mit der örtlichen Bauaufsicht, Herrn H J T von der Firma L und L GmbH, eine Besprechung durchgeführt, wonach beim Sheddach Nr. 5 die Aluunterkonstruktion falsch montiert war und diese Unterkonstruktion umgedreht, also ordnungsgemäß ausgeführt werden sollte und im Anschluss verglast werden sollte. Dies wurde auch zunächst ausgeführt. Am Nachmittag bzw. Abend gegen 17.30 Uhr hat Herr C K mit seinem Vorarbeiter W D Verglasungsarbeiten beim Bauteil C, Sheddach Nr. 2 vorgenommen, wobei oben und seitlich noch ungesicherte Öffnungen vorhanden waren und die Absturzhöhe ca. 18 m betrug. Es waren weder technische Sicherungen wie Sicherheitsnetze vorhanden noch war Herr C K durch persönliche Schutzausrüstung wie Sicherheitsseile und Sicherheitsgeschirre gesichert. Er stürzte in der Folge tödlich ab.

 

Grundsätzlich wurden die grünen Sicherheitsnetze von der Firma B/G zur Verfügung gestellt und von der Firma K gespannt und jeweils nach Baufortschritt weitergesetzt. Am 13.12.2006 wurde eine persönliche Schutzausrüstung nicht verwendet. Das extra gekaufte Drahtseil für das Anseilen wurde nicht montiert, um die Randverblechung und das Glas nicht zu zerkratzen. Auch gab es keinen Plan und keine Festlegung, wo dieses Drahtseil bzw. die persönliche Schutzausrüstung befestigt werden sollte.

 

Sowohl dem verunfallten C K als auch seinem Vorarbeiter D war der SIGE-Plan und die Notwendigkeit von Sicherheitsnetzen bekannt. C K war bei sämtlichen Baustellenbesprechungen dabei.

 

Planungs- und Baukoordinator der Baustelle war das Büro Arch. BM Ing. P C, M. DI C S führte die Planungskoordinaton, in weiterer Folge bis Oktober 2006 die Abstimmung mit den Firmen und in weiterer Folge Oktober bis November 2006 gemeinsam mit seinem Kollegen DI M die Baustellenbesichtigungen durch. Ab November 2006 hat DI C M die Baustellenkoordination wahrgenommen.

 

Es wurde ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SIGE-Plan-CCS 2005 bis 2007, Stand: 12/06) erarbeitet und galt zum Tatzeitpunkt die dritte Überarbeitung vom Dezember 2006. In Punkt 5.6., Seite 15 und 16, sind die Absturzsicherungen und in Punkt 5.7., Seite 16 die Arbeiten an hochgelegenen Arbeitsplätzen geregelt, wobei im letzten Absatz des Punktes 5.6. festgelegt ist: "Bei der Montage der Sheddächer ist seitlich eine ausreichende Attikahöhe als Absturzsicherung vorhanden. Die Öffnung selbst ist seitens Firma B-G durch Netze abzusichern (bei Shed 5 siehe gesonderte Sicherheitsmaßnahmen, E-mail BMC vom 17.11.2006)". In Punkt 5.7. ist weiters geregelt: "Müssen Absturzsicherungen von einem Unternehmen aus arbeitstechnischen Gründen entfernt werden, so sind die betreffenden absturzgefährdeten Arbeitnehmer in geeigneter Form zu sichern. Nach Beendigung oder Unterbrechung dieser Arbeiten sorgt das Unternehmen dafür, dass unverzüglich dieselbe (oder gleichwertige) Absturzsicherung angebracht wird."

 

Diese Version ist mit Ausnahme der Ergänzung des E-Mails vom 17.11.2006 ident mit der Version vom November 2006. Es war daher für die gesamte Zeit der Arbeiten an den Sheddächern eine Sicherheitsnetzung durch die Firma B/G vorgeschrieben, also durch diese zur Verfügung zu stellen und zu montieren. Lediglich für einen Arbeitsschritt musste das Netz entfernt werden, nämlich bei der Randverblechung bei der Attika. Bei diesen Arbeiten musste die Dachkonstruktion selbst nicht betreten werden. Nach Abschluss dieser Tätigkeiten musste aber das Netz wieder gespannt werden. Gleichzeitig musste auch der darunter liegende Bereich abgesperrt und gesichert sein. Bei der Randverblechung war eine sonstige Sicherung der Arbeitnehmer nicht erforderlich, weil die Attika eine ausreichende Höhe aufwies.

 

In Kombination wurden auch noch weitere Sicherheitsmaßnahmen vereinbart, nämlich die Verlegung eines klappbaren Steges und die Verwendung einer Seilsicherung kombiniert mit einer persönlichen Schutzausrüstung. Diese Sondervereinbarung galt für Sheddach 4 und Sheddach 5, sollte aber auch nach Baufortschritt für die anderen Sheddächer gelten.

 

Die Baustelle begann im März 2006. Von der Baukoordination wurden mindestens einmal pro Woche Baustellenbegehungen durchgeführt, sonst je nach Notwendigkeit. Vor dem 15.11.2006 wurden keine Verglasungsarbeiten an den Sheddächern durchgeführt. Am 15.11.2006 hat eine Begehung der AUVA ergeben, dass Arbeitnehmer der Firma K Montagen Arbeiten auf der Stahlträgerkonstruktion durchführten ohne gesichert zu sein. Erforderlich wären Auffangnetze. Bei dieser Begehung war auch Herr C K anwesend und wurde das Protokoll der B/G vom Baukoordinator übermittelt und auf die Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen hingewiesen. In der Folge wurde eine Begehung mit dem Baukoordinator in Anwesenheit von Herrn K und Herrn T von der B/G durchgeführt und in dem bereits genannten E-Mail vom 17.11.2006, welches auch an die Firma B erging, die konkreten Maßnahmen festgehalten, nämlich Verlegung eines klappbaren Steges und einer Seilsicherung. Darüber hinaus wurde mit der Baukoordination auch noch vereinbart, dass Sicherheitsnetze nur bei jenem Sheddach anzubringen sind, wo gerade Verglasungsarbeiten durchgeführt werden. Dies ergab sich daraus, dass mangels eines Hubsteigers nicht für alle Sheddachöffnungen grüne Sicherheitsnetze angebracht werden konnten. Bei weiteren Baustellenkontrollen durch die Baukoordination wurden hinsichtlich Verwendung von Sicherheitsnetzen keine Mängel festgestellt, teilweise aber mangelnde PSA. Die jeweils nach Baustellenkontrollen ergangenen schriftlichen Erinnerungen wie zum Beispiel vom 20.11., 29.11., 1.12. und 6.12.2006 sollten immer wieder an die Sicherheitsnetze erinnern, hatten aber keinen konkreten Mangel zum Anlass. Die letzte Kontrolle vor dem Unfall durch den Baustellenkoordinator erfolgte am 12.12.2006 und wurden an diesem Tage Arbeiten beim Sheddach 2 vorgenommen, wobei an diesem Tage das grüne Sicherheitsnetz weg war. Es wurden gerade Arbeiten an der Randverblechung vorgenommen. Verglasungsarbeiten wurden nicht vorgenommen. Die Arbeitnehmer der Firma K wurden vom Baustellenkoordinator noch darauf hingewiesen, dass nach Fertigstellung dieser Arbeiten das Netz wieder zu montieren sei. Mit E-Mail vom 13.12.2006 wurde ua. auch die Firma B/G auf die Sicherheitsvorschriften bei Montagearbeiten der Sheddächer hingewiesen.

 

Der Bw war lediglich gelegentlich auf der Baustelle, am 12. und 13.12.2006 war er nicht auf dieser Baustelle. Projektleiter für die Baustelle war Herr B T von der Firma B, welcher mindestens einmal pro Woche zu einer Baustellenbesprechung auf die Baustelle kam und die Einhaltung der Bestimmungen kontrollierte. Beanstandungen auf der Baustelle sind der Geschäftsführung, nämlich dem Bw zu melden, wobei sofort Maßnahmen eingeleitet werden. Dies war auch bei der konkreten Baustelle hinsichtlich der Firma P im Hinblick auf Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen erforderlich. Die Firma K wurde von Herrn T nochmals hingewiesen. In der wöchentlichen Baustellenbesprechung des Projektleiters werden ua. Sicherheitsvorkehrungen und sonstige Maßnahmen und der Baufortschritt und Abweichungen besprochen. Auch gehört zur Aufgabe des Projektleiters die Einweisung neuer Mitarbeiter auf der Baustelle und auch der Subunternehmer. Weiters sind für Sicherheitsvorkehrungen die Abteilungsleiter verantwortlich. Auch werden die Montageleiter über die Sicherheitstechnik und Montagevorschriften unterrichtet und geschult. Die Montagegruppenleiter und Monteure unterstehen dem Projektleiter. Im Betrieb ist der Betriebsleiter, Herr W, für die sicherheitstechnische Schulung zuständig und werden die Schulungen der Mitarbeiter lückenlos dokumentiert.

 

4.2. Diese Feststellungen gründen sich auf die widerspruchsfreien und glaubwürdigen Aussagen der einvernommenen Zeugen. Die Aussagen werden auch durch die Angaben des Bws in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Insbesondere konnten die Aussagen des Baukoordinators im Hinblick auf die tatsächlich vereinbarten Sicherheitsbestimmungen zugrunde gelegt werden. Im Hinblick auf den Tathergang brachte die Aussage der örtlichen Bauaufsicht, Herr T, Klarheit. Insbesondere ging aus seiner Aussage im Zusammenhang mit der Aussage des Baukoordinators hervor, dass am Vortag das Sicherheitsnetz nicht montiert war, zu Beginn des 13.12.2006 Arbeiten an einem anderen Sheddach durchgeführt wurden und dann offensichtlich der Arbeitsablauf durch die Firma K bzw. den Verunfallten dahin geändert wurde, dass beim Sheddach 2 ohne Sicherheitsnetze und auch ohne persönliche Schutzausrüstung vom Verunfallten weitergearbeitet wurde. Jedenfalls geht aus sämtlichen Aussagen einhellig hervor und ist erwiesen, dass bei Durchführung von Verglasungsarbeiten bei sämtlichen Sheddächern Sicherheitsnetze zu spannen waren. Sicherheitsnetze waren zum Tatzeitpunkt aber konkret an der Stelle, wo gearbeitet wurde, nicht vorhanden. Auch war der Verunfallte nicht durch persönliche Schutzausrüstung gesichert. Weiters ist zweifelsfrei nachgewiesen, dass die Sicherheitsnetze zwar von der Firma B zur Verfügung gestellt wurden, allerdings von der Firma K gespannt wurden, und zwar je nach Baufortschritt. Es war daher zweifelsfrei nicht während der gesamten Arbeiten hinsichtlich Verglasung der Sheddächer eine Sicherung mit Sicherheitsnetzen gegeben. Erst nach dem Unfall wurden sämtliche noch nicht verglaste Sheddächer durch grüne Sicherheitsnetze mit einem Hubsteiger gesichert, wobei sich die Firma B/G der Mithilfe von Fachfirmen, zum Beispiel Firma P, bediente.

 

Da die Ausführungen des Bws zum Kontrollsystem und zur Baustelle bzw. Baustellenbegehung den Feststellungen zugrunde gelegt wurden, war eine weitere Einvernahme des Projektleiters, B T, nicht mehr erforderlich.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 130 Abs.1 Z10 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, BGBl Nr. 450/1994 in der Fassung BGBl I Nr. 147/2006, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 145 bis 7.260 Euro, im Widerholungsfall mit Geldstrafe von 290 bis 14.530 Euro zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen die Koordinationspflichten verletzt.

 

§ 8 ASchG regelt die Koordinationspflichten, wenn auf einer Baustelle Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber beschäftigt sind. Gemäß § 8 Abs.4 ASchG haben die Arbeitgeber, wenn für eine solche Baustelle Personen mit Koordinationsaufgaben auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes beauftragt sind, bei der Umsetzung der Grundsätze der Gefahrenverhütung die Anordnungen und Hinweise dieser Personen zu berücksichtigen. Soweit dies zur Vermeidung von Gefahren für Sicherheit oder Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlich ist, ist bei der Koordination, der Information und der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen auch auf jene auf einer Baustelle tätigen Personen Bedacht zu nehmen, die keine Arbeitnehmer sind.

 

Gemäß § 8 Abs.5 ASchG wird durch Abs.2 bis 4 die Verantwortlichkeit der einzelnen Arbeitgeber für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften für ihre Arbeitnehmer nicht eingeschränkt und deren Verantwortung für betriebsfremde Arbeitnehmer nur insoweit ausgeweitet, als sich dies ausdrücklich aus Abs.2 bis 4 ergibt.

 

5.2. Im Grunde des als erwiesen festgestellten Sachverhaltes hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand der Verwaltungsübertretung erfüllt. Aufgrund des gültigen SIGE-Planes war er dafür verantwortlich, dass während der gesamten Zeit der Verglasungsarbeiten auf den Sheddächern zumindest an jenen Stellen, wo konkret Verglasungsarbeiten durchgeführt wurden, Sicherheitsnetze montiert sind. Dies geht eindeutig aus dem SIGE-Plan in Verbindung mit der Vereinbarung mit dem Baustellenkoordinator und den von diesem getroffenen schriftlichen Anordnungen hervor. Zum Tatzeitpunkt wurden beim Sheddach 2 des Bauteiles C Verglasungsarbeiten durchgeführt, ohne dass ein grünes Sicherheitsnetz vorhanden war und ohne dass eine Absicherung durch persönliche Schutzausrüstung verwendet wurde. Es wurde daher der Bestimmung des § 8 Abs.4 zweiter Satz iVm Abs.5 ASchG zuwidergehandelt, weil die B/G bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen, also bei der Umsetzung der Sicherheitsbestimmungen auch auf jene Personen Bedacht zu nehmen hat, die auf der Baustelle tätig sind, aber keine Arbeitnehmer sind. Es ist daher im Zuge der Umsetzung der Sicherheitsbestimmungen auch eine Verantwortlichkeit für auf der Baustelle tätige Personen, die keine Arbeitnehmer sind, gegeben. Es reicht daher – wie der Bw vorbringt – nicht aus, dass er Sicherheitsnetze zur Verfügung stellt, sondern er hat für die Verwendung bzw. Montage durch sein Unternehmen Sorge zu treffen. Genau dieser Pflicht ist er aber nicht nachgekommen.

 

Der Bw ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma B/G und daher auch verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich (§ 9 Abs.1 VStG).

 

Hingegen führt das Vorbringen des Bws, dass das Unternehmen K als Werkunternehmer vom Werkbesteller selbst angebrachte Sicherheitsvorkehrungen entfernt hätte, nicht zum Erfolg, da im Beweisverfahren zweifelsfrei erwiesen wurde, dass die Netze vom Unternehmen K selbst angebracht wurden. Schon dies allein widerspricht der Anordnung des SIGE-Planes, wonach die Firma B/G für die Montage zuständig ist.

 

5.3. Der Bw macht auch mangelndes Verschulden geltend, weil in seinem Unternehmen ausreichend Schulungen und Unterweisungen stattgefunden haben und der Projektleiter Kontrollen auf der Baustelle durchführt und bei Vorkommnissen Bericht zu erstatten hätte, wonach dann der Bw entsprechende Maßnahmen trifft.

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, wobei zur Strafbarkeit bereits Fahrlässigkeit ausreicht und Fahrlässigkeit im Sinn der zitierten Bestimmung ohne weiteres anzunehmen ist, sofern vom Bw kein Entlastungsnachweis erbracht wird. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismittel oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die Glaubhaftmachung nicht aus.

 

Im Sinn der Arbeitnehmerschutzbestimmungen und der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen, dass die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie der dazu erlassenen Verordnungen eingehalten werden. Ist er selbst nicht anwesend, hat er einen geeigneten Arbeitnehmer zu bestimmen, der auf die Durchführung und Einhaltung der zum Schutz der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen zu achten hat. Es wird zwar darauf Bedacht genommen, dass die im heutigen Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung es nicht zulässt, dass sich der Unternehmer aller Belange und Angelegenheiten persönlich annimmt, es ist ihm vielmehr zuzubilligen, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf eine angemessene Kontrolle zu beschränken. Es ist der Unternehmer dann persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit, wenn er den Nachweis zu erbringen vermag, dass er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Der dem Berufungswerber nach § 5 Abs.1 VStG obliegende Entlastungsnachweis kann aber nicht allein dadurch erbracht werden, dass die ihn betreffende Verantwortung auf eine hiezu taugliche Person übertragen wird. Es bedarf vielmehr des weiteren Beweises, dass auch für eine geeignete Kontrolle der mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben beauftragten Person Vorsorge getroffen worden ist (VwGH vom 18.9.1991, 90/19/0177, sowie vom 13.12.1990, 90/09/0141). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reichen die bloße Erteilung von Weisungen und die Wahrnehmung einer "Oberaufsicht" nicht aus (VwGH 30.6.1994, 94/09/0049). Entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle über die Einhaltung der vom Verantwortlichen erteilten Weisungen erfolgte. In diesem Sinne führt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20.12.2002, 99/02/0220, aus, dass der Hinweis auf die Betrauung Dritter mit Kontrollaufgaben, auf die Erteilung entsprechender Weisungen und auf stichprobenartige Überprüfungen nicht den Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem genügt (vgl. auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Mai 2006, 2005/02/0248). Insbesondere bemängelt der Verwaltungsgerichtshof, dass der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht hat, dass er etwa die Einhaltung der erteilten Aufträge und Weisungen während deren Ausführung überprüft hätte. "Gerade für den Fall, dass die Arbeitnehmer aus eigenem Antrieb aufgrund eigenmächtiger Handlungen gegen die Arbeitnehmerschutzvorschriften verstoßen, hat das entsprechende, vom Arbeitgeber eingerichtete Kontrollsystem Platz zu greifen. Im Beschwerdefall zeigt jedoch das eigenmächtige Verhalten des verunfallten Arbeitnehmers zum Tatzeitpunkt, dass kein wirksames Kontrollsystem im Sinn der hg. Judikatur vorhanden war".

 

Im Sinne dieser Judikatur reicht daher das Vorbringen des Bws nicht aus, ihn von seinem Verschulden zu befreien. Insbesondere reichte nicht aus, dass allgemeine Unterweisungen durchgeführt werden und Berichte an den Bw bei Vorkommnissen zu erstatten sind. Vielmehr ist es erforderlich, dass der Bw selbst die Einhaltung der Anweisungen kontrolliert. Der Bw führt aber selbst aus, dass er nur gelegentlich auf die Baustelle kommt, am Vortag und Tattag aber nicht auf der Baustelle war. Auch wird eine ständige Kontrolle des Projektleiters an der Baustelle nicht einmal behauptet. Hingegen reicht allein die Bestellung und der Einsatz eines Projektleiters nicht aus, um ein wirksames und lückenloses Kontrollnetz nachzuweisen. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch jüngst wieder darauf hingewiesen, dass es für ein wirksames Kontrollsystem nicht ausreichend ist, dass auf den einzelnen Baustellen Bauleiter bzw. Vorarbeiter und Poliere mit der Überwachung und Einhaltung an Ort und Stelle verantwortlich sind (VwGH 26.9.2008, 2007/02/0317). Es ist vielmehr durch den Bw nicht einmal behauptet und auch nicht unter Beweis gestellt, welche konkreten Maßnahmen er getroffen hat, die unter vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen, also wann, wie oft und wie er die Kontrollen durchführt und konkrete Maßnahmen setzt.

 

Darüber hinaus ist aber dem Bw eine Sorgfaltsverletzung auch dahingehend vorzuwerfen, dass grundsätzlich vom Bw und seinem Unternehmen gar nicht beabsichtigt war, an allen Stellen durch das Unternehmen des Bws Sicherheitsnetze anzubringen, sondern war vielmehr die Absicht, die Netze zur Verfügung zu stellen und die Montage je nach Baufortschritt der ausführenden Firma K zu überlassen. Dabei hat sich auch gezeigt, dass eine flächendeckende Sicherung durch Netze mangels eines Hubsteigers gar nicht möglich war. Der Bw hat daher eine grobe Sorgfaltsverletzung begangen. Es war daher auch vom Verschulden des Bws auszugehen.

 

5.4. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Die belangte Behörde hat bei der Strafbemessung auf den Unrechtsgehalt der Tat und die nachteilige Folge, nämlich Todesfolge, des Unfalles hingewiesen und grob fahrlässige Handlungsweise im Rahmen des Verschuldens gewertet. Strafmilderungsgründe hat sie nicht festgestellt.

 

Im Hinblick auf den Unrechtsgehalt der Tat ist besonders auf den Schutzzweck der Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes hinzuweisen, nämlich dass Beeinträchtigungen und Gefährdungen von Gesundheit und Leben der Arbeitnehmer hintan gehalten werden soll. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Normen des Arbeitnehmerschutzes zwingend sind und von einer Parteiendisposition ausgeschlossen sind. Es können daher Einwendungen des eigenmächtigen Handels gerade die Bedenken der Gefährdung und Beeinträchtigung nicht entkräften und die Gesetzesübertretung nicht legalisieren. Durch die gesetzwidrige Handlungsweise wurde der Schutzzweck der Norm grob verletzt. Dies zeigt auch die nachteilige Folge der Tat, nämlich dass der Arbeitsunfall tödlich verlief. Es sind daher gravierende nachteilige Folgen eingetreten.

 

Aber auch im Hinblick auf die subjektiven Strafbemessungsgründe war das erhöhte Verschulden des Bws zu berücksichtigen. Es ist erwiesen, dass der Bw immer wieder auf die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen schriftlich hingewiesen wurde. Diese Hinweise hat er gröblich missachtet und sogar eine Verletzung mit Todesfolge damit in Kauf genommen. Es ist daher von erheblichem Verschulden auszugehen und dies bei der Strafbemessung zu berücksichtigen. Hingegen ist dem Bw zugute zu halten, dass zum Tatzeitpunkt eine Vormerkung wegen einer Verwaltungsstrafe nicht vorliegt, sodass er unbescholten war und dies als Strafmilderungsgrund zu werten war. Auch war strafmildernd zu berücksichtigen, dass seit der Tat schon längere Zeit verstrichen ist und der Bw in der Zwischenzeit keine gleichartige Tat begangen hat. Wenngleich er nunmehr nicht mehr unbescholten ist, so waren aber diese Umstände zu berücksichtigen.

 

Persönliche Verhältnisse wie Einkommens- und Vermögensverhältnisse wurden vom Bw nicht näher ausgeführt und es konnten daher aufgrund der Schätzung der Behörde durchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse zugrunde gelegt werden. Darüber hinaus ist auch der Vermögensanteil am Betrieb zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die erstmalige Tatbegehung war daher die Verhängung der Höchststrafe nicht gerechtfertigt und musste die verhängte Geldstrafe entsprechend herabgesetzt werden. Die nunmehr festgesetzte Geldstrafe von 3.500 Euro ist aber erforderlich, um den Bw zu einem gesetzeskonformen Verhalten zu lenken und ihn auch hinsichtlich der Sorgfaltspflichten und Verantwortlichkeit für die auf der Baustelle vorhandenen Personen zu einem Einlenken zu bewegen. Auch ist die verhängte Geldstrafe erforderlich, um eine abschreckende Wirkung auf Unternehmer und Arbeitgeber bei Verletzung von Koordinationsvorschriften zu erzeugen.

 

Entsprechend war auch gemäß § 16 VStG die Ersatzfreiheitsstrafe herabzusetzen.

 

Da als Milderungsgrund lediglich die Unbescholtenheit zu werten war, konnte ein erhebliches Überwiegen der Milderungsgründe nicht festgestellt werden und war daher eine außerordentliche Milderung gemäß § 20 VStG nicht in Betracht zu ziehen. Auch liegt im Grunde der bereits dargelegten Erwägungen die Geringfügigkeit des Verschuldens nicht vor, weil das tatbildmäßige Verhalten des Beschuldigten nicht weit hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurückbleibt. Mangels dieser Voraussetzung und weil auch bedeutende nachteilige Folgen eingetreten sind, war von einem Absehen der Strafe gemäß § 21 VStG nicht Gebrauch zu machen.

 

6. Entsprechend der Herabsetzung der Geldstrafe war auch der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz gemäß § 64 VStG in der Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe festzusetzen und beträgt daher 350 Euro. Weil die Berufung hinsichtlich der Strafhöhe Erfolg hatte, entfällt ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 65 VStG.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

 

Beschlagwortung:

Koordinationspflicht betrifft auch fremde Arbeitnehmer, Kontrollsystem, schwere Folgen, erstmalige Tatbegehung, keine Höchststrafe

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgewiesen.

VwGH vom 24.09.2010, Zl.: 2009/02/0097-5

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