Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100162/7/Weg/Ri

Linz, 01.05.1996

VwSen - 100162/7/Weg/Ri Linz, am . Mai 1996 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Kurt Wegschaider über die Berufung der Smilkjka V l a j i c, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Manfrid Lirk und DDr. Karl Robert Hiebl, vom 16. September 1991, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 2. September 1991, VerkR96/2555/1991/Gz, zu Recht:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 32 Abs.2, § 33 Abs.4, § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl.Nr. 51/1991, i.V.m. § 24, § 49 Abs.1, § 51 Abs.1, § 51f Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl.Nr. 52/1991.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den Einspruch der Berufungswerberin gegen die Strafverfügung vom 12. Juli 1991, VerkR96/2555/1991, womit wegen der Verwaltungsübertretung nach § 76 Abs.4 lit.b i.V.m. § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 400 S (im NEF 24 Stunden) verhängt wurde, als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Begründet wird diese Zurückweisung damit, daß die angefochtene Strafverfügung lt. Rückschein am 31. Juli 1991 durch die Post zu eigenen Handen zugestellt wurde. Durch die im § 49 Abs.1 VStG normierte zweiwöchige Einspruchsfrist hätte der Einspruch bis spätestens 14. August 1991 eingebracht werden müssen. Dies sei aber nicht innerhalb dieser Frist geschehen, weil aus dem Poststempel des Briefumschlages als Aufgabedatum der 20. August 1991 aufscheint.

2. Dagegen wendet die rechtsfreundlich vertretene Berufungswerberin sinngemäß ein, daß sie in der Zeit von Ende Juli bis zumindest 7. September 1991 (gemeint wohl 7. August 1991) ortsabwesend gewesen sei. Sie habe sich während dieser Zeit in ihrem Geburtsort Zakobice, Serbien, aufgehalten. Die Strafverfügung habe daher im Sinne des Zustellgesetzes während der Zeit ihrer Abwesenheit nicht ordnungsgemäß zugestellt werden können. Sie habe den Bescheid (gemeint wohl Strafverfügung) am 7.8.1991 übernommen, sodaß die Frist erst ab diesem Tage zu laufen begonnen habe. Sie habe im übrigen bereits am 9. August 1991 bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau vorgesprochen. Aus diesen Gründen sei der Einspruch vom 20.8.1991 rechtzeitig gewesen. Als Beweis für die Richtigkeit ihrer Behauptungen beantragt sie die eigene Einvernahme, allenfalls unter Mitnahme des Reisepasses, aus dem sich die Ausreise aus Österreich ergibt, sowie die Befragung des Zustellers des Postamtes 5120 St.Pantaleon betreffend den Original-RSa-Brief, auf dem vermerkt sei, daß die Hinterlegung erst am 7. August 1991 erfolgt sei. Zusätzlich zu den Ausführungen in der Berufungsschrift bringt die Berufungswerberin mit Schreiben vom 25. Oktober 1991 vor, sie sei vom 31. Juli bis einschließlich 20. August 1991 in Jugoslawien gewesen. Lediglich am 7. August 1991 sei sie für einen Tag nach Braunau gefahren, weil sie sich einer Nachuntersuchung unterziehen habe müssen. Sie legt eine eidesstattliche Erklärung des Herrn Dimitrje Vlajic (Gatte) sowie einen Laufzettel des Krankenhauses Braunau, aus dem sich die Wiederbestellung für den 7. August 1991 ergibt, vor. Weiters legt sie Kopien ihres Reisepasses vor, aus denen sich ergäbe, daß sie im Juli 1991 aus Österreich ausgereist sei und nur für einen Tag (nämlich am 7. August 1991) nach Österreich zurückgekehrt sei. Sie sei gerne bereit, den Reisepaß im Original bei der Verhandlung, die gleichzeitig beantragt wird, vorzulegen.

3. Auf Grund der Vorschrift des § 51e VStG und zufolge des Antrages vom 25. Oktober 1991 wurde mit Schreiben des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 14. März 1992 für den 11. Mai 1992 im Amtsgebäude der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn unter Ladung der Rechtsmittelwerberin (z.Handen ihrer Rechtsfreunde) und der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn ausgeschrieben und darin auch verwiesen, daß der Wahrheitsfindung dienliche Behelfe und Beweismittel (z.B. Zeugen) mitzubringen wären. Diese Ladung zur öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurde sowohl der Berufungswerberin (z.Hd. ihrer Rechtsfreunde) als auch der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn nachweislich am 23. März 1992 (die entsprechenden Rückscheine liegen im Akt) zugestellt. Zu dieser Verhandlung ist jedoch mit Ausnahme des Unterfertigten niemand erschienen.

4. Wenn eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist, dann hindert dies weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses (§ 51f Abs.2 VStG). Zufolge dieser gesetzlich normierten Möglichkeit und weil der Sachverhalt auch aus der Aktenlage beurteilt werden konnte, war ohne neuerliche Anberaumung einer Verhandlung das gegenständliche Erkenntnis zu fällen.

5. Es ist durch den Rückschein des RSa-Briefes sowohl anhand der handschriftlichen Eintragung als auch der angebrachten Stempeln erwiesen, daß die Strafverfügung am 31. Juli 1991 hinterlegt wurde. Der Rückschein langte bereits am 5. August 1991 wieder bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau ein. Auf Grund dieser jeden Zweifel ausschließenden Datumsvermerke auf dem Rückschein erübrigt sich die Vernehmung des Zustellers, wonach - so die Behauptung in der Berufung - die Hinterlegung erst am 7. August 1991 erfolgt sei. Aus den vorgelegten Paßkopien ergibt sich, daß Dimitrje Vlajic (Gatte) am 20. August 1991 aus Jugoslawien kommend in Österreich eingereist ist. Aus einer noch beigelegten Kopie ist zu entnehmen, daß eine weitere Person (der Name des Paßinhabers scheint auf der Kopie nicht auf) am 20. August 1991 in Österreich eingereist ist. Es wird zugunsten der Rechtsmittelwerberin angenommen, daß diese Kopie aus ihrem Reisepaß angefertigt wurde. Aus der die Berufungswerberin betreffenden Paßkopie ist selbst unter Zuhilfenahme einer Lupe nicht ersichtlich, daß sie am 31. Juli 1991 von Österreich nach Jugoslawien ausgereist sei. Damit gilt als erwiesen, daß die Berufungswerberin am 20. August 1991 nach Österreich eingereist ist, nicht aber, daß sie sich zum Zeitpunkt der Hinterlegung (31. Juli 1991) bereits auf der Reise nach Jugoslawien befunden hätte. Aus dem vorgelegten Laufzettel des Krankenhauses ist zu entnehmen, daß die Berufungswerberin am 4. Juni 1991 stationär behandelt wurde, ein Wiederbestellungsdatum für eine Nachuntersuchung ist darin nicht angeführt. Es ist mit Befund vom 8. Juli 1991 lediglich vermerkt, daß gegen einen Domizilwechsel (Heimreise nach Jugoslawien) ärztlicherseits kein Einwand bestünde. Mit der zuletzt zitierten Unterlage kann eine Glaubhaftmachung der Ortsabwesenheit zum Zeitpunkt der Hinterlegung nicht erbracht werden.

Aus der in Vorlage gebrachten und vom Gatten der Beschuldigten unterfertigten eidesstattlichen Erklärung ist zu entnehmen, daß sich die Berufungswerberin am 31. Juli 1991 nicht in Österreich sondern in Jugoslawien aufgehalten habe. Sie sei erst am 20. August 1991 nach Österreich zurückgekehrt. Durch einen Nachsatz (mit einer anderen Schreibmaschine geschrieben) wird darin auch bestätigt, daß sich die Berufungswerberin am 7. August 1991 zum Zwecke der Kontrolle im Krankenhaus Braunau für einen Tag in Österreich aufgehalten habe. Der Wahrheitsgehalt dieser eidesstattlichen Erklärung wird aus nachstehenden Gründen angezweifelt:

Zum ersten erscheint es einigermaßen dubios, daß für diesen Text zwei Schreibmaschinen verwendet wurden. Desweiteren handelt es sich beim ersten Teil der eidesstattlichen Erklärung um einen vorformulierten Text, der das Datum "31.7.1991" mit der Maschine geschrieben ausweist, während das Datum "20. August 1991" handschriftlich eingefügt ist. Es ist laienhaft erkennbar, daß das handschriftlich eingefügte Datum nicht identisch ist mit dem Schriftzug der Unterschrift. Letztlich führt auch nachstehende Widersprüchlichkeit zur Unglaubwürdigkeit der behaupteten Ortsabwesenheit: In der Berufungsschrift vom 16.9.1991 wird behauptet, die Berufungswerberin habe sich auch am 9. August 1991 (Vorsprache bei der Bezirkshauptmannschaft) noch in Österreich aufgehalten, während sowohl im Schriftsatz vom 25.10.1991 als auch in der eidesstattlichen Erklärung vom 24.10.1991 behauptet wird, die Berufungswerberin habe sich nur einen Tag, nämlich am 7. August 1991, in Österreich aufgehalten.

Die Glaubhaftmachung der Ortsabwesenheit ist aus den dargelegten Gründen nicht gelungen. Es wird deshalb als erwiesen angenommen, daß die Berufungswerberin zum Zeitpunkt der Hinterlegung am 31.7.1991 nicht ortsabwesend war.

6. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben.

Diese Frist ist gemäß § 33 Abs.4 AVG eine nicht verlängerbare. Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz gelten hinterlegte Sendungen (die Sendung wurde nach einem Zustellversuch am 30.7.1991 am 31.7.1991 hinterlegt) mit jenem Tage als zugestellt, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Der Beginn der Abholfrist ist lt. Rückschein der 31.7.1991 gewesen, sodaß die Frist mit diesem Tag zu laufen begann. Zufolge der Fristberechnungsvorschrift des § 32 Abs.2 AVG endete die Einspruchsfrist mit 14. August 1991. Da der Einspruch erst am 20. August 1991 (so der Poststempel) der Post übergeben wurde, ist der Einspruch verspätet.

Die Zurückweisung dieses Einspruches durch den angefochtenen Bescheid erfolgte rechtmäßig und es haftet diesem, wie auch das überprüfende Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ergeben hat, keine Rechtswidrigkeit an, weshalb die Berufung abzuweisen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

1. Frau Vlajic Smiljka, z.Hd. der Herren Rechtsanwälte Dr. Manfrid Lirk und DDr. Karl Robert Hiebl, Stadtplatz 44/2, 5280 Braunau am Inn 2. Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn, Hammersteinplatz 1, 5280 Braunau am Inn; unter Aktenrückschluß zu VerkR96/2555/1991/Gz vom 2. Oktober 1991 mit dem Ersuchen um nachweisbare Zustellung der beiliegenden Erkenntnisausfertigung an die Rechtsfreunde der Berufungswerberin.

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider 6

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