Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522140/5/Zo/La

Linz, 05.02.2009

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn A E, geb. , N, vom 18.11.2008, gegen das Bescheid des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf/Kr. vom 13.11.2008, Zl. 08/210524, wegen Abweisung eines Antrages auf Ausstellung eines österreichischen Führerscheines im Austausch gegen einen t Führerschein zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Abs.1 AVG iVm § 15 Abs.3 FSG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Berufungswerber auf Ausstellung eines österreichischen Führerscheines auf Grund des in T erteilten EWR-Führerscheines für die Klassen A und B abgewiesen.

 

2. Der Berufungswerber brachte dagegen eine vorerst nicht begründete Berufung ein, welche er auf Aufforderung dahingehend begründete, dass er bei Polizeikontrollen Schwierigkeiten habe, weil sein t Führerschein auf Echtheit geprüft werde. Um das zu vermeiden, wolle er einen österreichischen Führerschein. Weiters sei der t Führerschein befristet und er wolle die Verlängerung in der T vermeiden, um damit Kosten zu sparen. Außerdem wolle er vermeiden, dass es im Fall des Führerscheinverlustes bei der Neuausstellung Probleme gibt.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Kirchdorf/Kr. hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und Einholung einer Berufungsbegründung. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, sodass eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich war. Eine solche wurde auch nicht beantragt (§ 67d Abs.1 AVG)

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber beantragte erstmals im Februar 2006 die Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse B. Dieses Verfahren wurde jedoch nicht abgeschlossen, weil der Berufungswerber die geforderte fachärztliche Stellungnahme nicht vorlegte. Mit Bescheid der BPD Steyr vom 30.05.2007 wurde ihm ein "Mopedfahrverbot" bis einschließlich 05.12.2007 erteilt, weil er mehrmals einen PKW ohne Lenkberechtigung gelenkt hatte. Kurz vor Ablauf dieses Fahrverbotes beantragte er am 16.11.2007 die Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klassen A und B bei der BPD Steyr. Er legt eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme vor und ist entsprechend den amtärztlichen Gutsachten zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B geeignet. Dieses Verfahren wurde vom Berufungswerber nicht weiter verfolgt.

 

Am 09.06.2008 beantragte er bei der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf den Austausch seines ausländisches EWR- Führerscheines für die Klassen A und B. Dabei handelte es sich um einen t Führerschein, ausgestellt vom Stadtamt J H am 26.11.2007, mit einer Gültigkeit von 10 Jahren. Vom t Verkehrministerium wurde die Echtheit diese Führerscheines bestätigt, auch eine kriminalpolizeiliche Untersuchung ergab keinerlei Hinweise auf eine Fälschung.

 

Der Berufungswerber war seit 1986 bis 03.04.2008 in S, L mit Hauptwohnsitz gemeldet. Seit 03.04.2008 ist er in S, S durchgehend gemeldet. Der Berufungswerber gab dazu an, dass er während seiner Führerscheinausbildung von Juni bis November 2007 in T gemeldet gewesen sei. Darüber habe er keinen schriftlichen Nachweis. Er sei in dieser Zeit arbeitslos gewesen, er bestritt aber auch nicht, die ganze Zeit über mit Hauptwohnsitz in N gemeldet gewesen zu sein.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 15 Abs.3 FSG kann der Besitzer einer in einem EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung die Ausstellung eines neuen Führerscheines beantragen, wenn er seinen Wohnsitz (§  5 Abs.1 Z1) nach Österreich verlegt hat. Vor Ausstellung des neuen Führerscheines hat die Behörde im Ausstellungsstaat und in dem Staat, indem der Antragssteller zuletzt wohnhaft war (Herkunftsstaat), anzufragen, ob dort Gründe gegen die Ausstellung vorliegen und allenfalls die Ausstellung zu verweigern, insbesondere dann, wenn keine gültige Lenkberechtigung vorliegt. Wurde der EWR-Führerschein auf Grund einer in einem nicht EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung ausgestellt, so ist eine Lenkberechtigung nach Maßgabe des § 23 zu erteilen.

 

5.2. Vorerst ist zur örtlichen Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf Folgendes festzuhalten:

Gemäß § 5 Abs. 1 FSG ist für die Erteilung einer Lenkberechtigung jene Führerscheinbehörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Fahrschule ihren Sitz hat. Ist die Ausbildung in einer Fahrschule nicht vorgeschrieben so kann der Antrag bei jeder Führerscheinbehörde in Österreich eingebracht werden. Auch die Ausstellung eines Führerscheinduplikates ist gemäß §15 Abs.1 FSG unabhängig vom Wohnsitz des Antragsstellers von jeder Führerscheinbehörde durchzuführen. In den Fällen des § 23 FSG (Erwerb einer Lenkberechtigung auf Grund eines nicht EWR-Führerscheines) ergibt sich die örtliche Zuständigkeit ebenfalls durch den Sitz der Fahrschule.

 

Daraus ist abzusehen, dass der Gesetzgeber grundsätzlich für alle Fälle der Erteilung der Lenkberechtigung oder der Ausstellung eines neuen Führerscheines die örtliche Zuständigkeit nicht vom Wohnsitz des Antragsstellers abhängig machen wollte. Lediglich für den Fall des § 15 Abs. 3 FSG fehlt diese ausdrückliche Regelung für die örtliche Zuständigkeit. Offenbar handelt es sich dabei um ein Versehen des Gesetzgebers, die Absicht der entsprechenden Regelungen ist offenkundig darauf gerichtet, dass die Ausstellung eines neuen Führerscheines genauso wie die Erteilung einer Lenkberechtigung in allen Fällen vom Wohnsitz des Antragsstellers unabhängig sein soll. Unter Berücksichtigung dieser Umstände war die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf zur Erledigung des gegenständlichen Verfahrens zuständig.

 

Gemäß § 15 Abs.3 FSG darf ein neuer Führerschein auf Grund einer in einem EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung dann ausgestellt werden, wenn der Antragsteller seinen Wohnsitz nach Österreich verlegt hat. Ein Verlegen des Wohnsitzes nach Österreich setzt voraus, dass der Antragssteller vorher seinen Wohnsitz außerhalb Österreichs gehabt hatte, weil nur in diesem Fall ein "Verlegen" nach Österreich möglich ist (siehe VwGH vom 25.04.2006, 2006/11/0022).

 

Der Berufungswerber war jedoch durchgehend in Österreich gemeldet und er hat auch selber nicht behauptet, dass er sich während der Zeit der Führerscheinausbildung über längere Zeit durchgehend in T aufgehalten hätte. Unter diesen Umständen kommt seiner Meldung in Österreich mit Hauptwohnsitz entscheidende Bedeutung zu. Der Berufungswerber hat seinen Wohnsitz in Österreich nie aufgegeben, weshalb er in zwangsläufig nicht nach Österreich verlegen konnte. Die Ausstellung eines österreichischen Führerscheines auf Grund seiner in T erworbenen Lenkberechtigung ist daher gemäß § 15 Abs. 3 FSG nicht möglich, weshalb sein Antrag von der Erstinstanz zurecht abgewiesen wurde.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

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