Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163551/5/Kei/Bb/Ps

Linz, 13.02.2009

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des Herrn Dr. G L, geb., vertreten durch Rechtsanwälte Dr. H, L, M, vom 11. September 2008 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wels vom 27. August 2008, AZ 2-S-8514/08, betreffend Zurückweisung eines Einspruches, zu Recht:

 

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 49, 51 Abs.1 und 51c Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 17 Zustellgesetz - ZustG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

 

1.1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bundespolizeidirektion Wels vom 27. August 2008, AZ 2-S-8514/08, wurde der Einspruch des Berufungswerbers gegen die Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Wels vom 2. Juni 2008, AZ S0008514/WE/0801/SCA, wegen Verspätung als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

 

 

1.2. Gegen diesen Bescheid, zugestellt entsprechend dem zugrundeliegenden Zustellnachweis am 29. August 2008, richtet sich die durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter mit 11. September 2008 datierte und zur Post gegebene  Berufung, welche am 15. September 2008 bei der Bundespolizeidirektion Wels eingelangt ist.

 

Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, die Strafverfügung vom 2. Juni 2008 sei dem Berufungswerber erst am 25. Juni 2008 zugestellt worden.

In der Zeit von der Hinterlegung der Strafverfügung bis einschließlich 24. Juni 2008 habe sich der Berufungswerber nicht an der von der Behörde angegebenen Abgabestelle aufgehalten.

Die Zustellung durch Hinterlegung hätte daher nicht vor der Rückkehr an die Abgabestelle wirksam werden können. Noch am Tag der Behebung der hinterlegten Strafverfügung (25. Juni 2008) sei Einspruch erhoben worden, sodass dieser jedenfalls fristgerecht erfolgt sei.

 

2.1. Die Bundespolizeidirektion Wels hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 24. September 2008,  AZ S-8514/08, dem Unabhängigen Verwaltungssenat (UVS) des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

 

2.2. Die Zuständigkeit des UVS Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben, wobei dieser, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen ist (§ 51c VStG).

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist am 11. September 2008 der Post zur Beförderung übergeben (Datum des Poststempels) und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der UVS des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Wahrung des Parteiengehörs zur vermutlich verspäteten Rechtsmitteleinbringung.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfällt gemäß § 51e Abs.3 Z4 VStG, weil sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Verfahrenspartei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.

 

 

 

2.5. Der UVS des Landes Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

 

Die Bundespolizeidirektion Wels erließ gegen den Berufungswerber die Strafverfügung vom 2. Juni 2008, AZ S0008514/WE/0801/SCA, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 2 Abs.1 Z1 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung. Diese Strafverfügung wurde nach dem im Akt erliegenden Zustellnachweis nach einem Zustellversuch am 9. Juni 2008, am 10. Juni 2008 postamtlich hinterlegt, wobei als Beginn der Abholfrist der 10. Juni 2008 vermerkt wurde.

 

Mit Schriftsatz vom 25. Juni 2008 - zur Post gegeben am 25. Juni 2008 (Datum des Poststempels) - erhob der Berufungswerber Einspruch gegen diese Strafverfügung und er beantragte die Einleitung des ordentlichen Verfahrens.

 

Die Bundespolizeidirektion Wels teilte dem Berufungswerber mit Schreiben vom 30. Juni 2008, AZ S-8514/08, daraufhin nachweislich mit, dass dieser Einspruch offensichtlich verspätet eingebracht worden und beabsichtigt sei, das Rechtsmittel wegen Verspätung zurückzuweisen. Der Berufungswerber hat sich dazu nicht geäußert - aus dem vorgelegten Akt ist diesbezüglich keine Äußerung zu entnehmen.

 

Am 27. August 2008 erließ die Bundespolizeidirektion Wels den nunmehr angefochtenen Bescheid, wogegen die oben dargelegte rechtzeitige Berufung erhoben wurde.

 

Auf den im Rahmen des Parteiengehörs erfolgten nachweislichen Verspätungsvorhalt des UVS des Landes Oberösterreich vom 3. November 2008, GZ VwSen-163551/2, und der gleichzeitigen Aufforderung, eine behauptete Ortsabwesenheit durch Unterlagen glaubhaft zu machen sowie geeignete Beweismittel für den Nachweis der Rechtzeitigkeit des Einspruches bis spätestens 17. November 2008 anzuschließen, hat der Berufungswerber insofern reagiert, als er mit Stellungnahme vom 12. November 2008 - beim Oö. Verwaltungssenat eingelangt am 13. November 2008 -  vorgebracht hat, dass ihm die Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Wels vom 2. Juni 2008 erst am 25. Juni 2008 zugestellt worden sei. Er habe sich in der Zeit von der Hinterlegung der Strafverfügung bis einschließlich 24. Juni 2008 nicht an der von der Behörde angegebenen Abgabestelle, sondern in W, B, aufgehalten. Noch am Tag der Behebung der hinterlegten Sendung (25. Juni 2008) habe er Einspruch erhoben, sodass dieser jedenfalls fristgerecht erfolgt sei.

 

2.6. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der Bundespolizeidirektion Wels und den Unterlagen betreffend den Verspätungsvorhalt durch die Berufungsinstanz.

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

 

Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung gemäß § 49 Abs.3 leg.cit. zu vollstrecken.

 

Ein nicht rechtzeitig erhobener Einspruch ist von der Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, mit Bescheid zurückzuweisen (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, Seite 1601, Anm 11 zu § 49 VStG).

 

Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist gemäß § 17 Abs.1 ZustG das Dokument im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

 

Das hinterlegte Dokument ist gemäß § 17 Abs.3 ZustG mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

 

3.2. Die gegenständliche Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Wels vom 2. Juni 2008, AZ S0008514/WE/0801/SCA, wurde nach dem im Akt erliegenden Zustellnachweis und durch den Berufungswerber unbestritten am 10. Juni 2008 erstmals zur Abholung bereitgehalten.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 3. Juni 1993, 92/16/0116) ist der Zustellnachweis, auf dem die Zustellung durch den Zusteller beurkundet wurde, eine öffentliche Urkunde. Als öffentliche Urkunde begründet ein "unbedenklicher" - das heißt die gehörige äußere Form aufweisender - Zustellnachweis die Vermutung der Echtheit und der inhaltlichen Richtigkeit des bezeugten Vorganges, doch ist der Einwand der Unechtheit oder der Unrichtigkeit zulässig. Ein solcher Einwand wurde vom Berufungswerber im gesamten Verfahren nie erhoben, er hat allerdings vorgebracht sich in der Zeit von der Hinterlegung bis einschließlich 24. Juni 2008 nicht an der Abgabestelle, sondern in W, B, wo er eine Wohnung besitze, aufgehalten zu haben.

 

Der Berufungswerber hat damit zwar Ortsabwesenheit behauptet, jedoch innerhalb der ihm nachweislich gewährten und angemessenen Frist – abgesehen von einem Auszug aus dem Grundbuch des Bezirksgerichtes Wels vom 13. November 2008 betreffend Wohnungseigentum in W, B - keine entsprechenden Unterlagen bzw. Nachweise zur Glaubhaftmachung seiner Angaben - einer allfälligen ununterbrochenen Ortsabwesenheit von der Abgabestelle im Zeitraum von 9. Juni 2008 bis einschließlich 24. Juni 2008 - vorgelegt noch sonstige Beweise angeboten. Aus dem vorgelegten Grundbuchauszug lässt sich jedenfalls ein konkreter Nachweis über den Aufenthalt des Berufungswerbers im relevanten Zeitraum nicht ableiten.

 

Durch die bloße Behauptung, ortsabwesend gewesen zu sein, konnte der Berufungswerber Umstände, die eine Unwirksamkeit der durch Hinterlegung erfolgten Zustellung der Strafverfügung begründet hätten, nicht aufzeigen. Vielmehr hätte es hiezu eines konkreten, mit geeigneten Beweismitteln belegten Vorbringens, das klare Aussagen über den Umstand und die Dauer der Abwesenheit von der Abgabestelle enthält, bedurft (vgl. VwGH 24. März 2004, 2004/04/0033).

 

Wenn auch im Verwaltungsstrafverfahren der Grundsatz der Amtswegigkeit gilt, so befreit dieser Grundsatz den Beschuldigten nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen (VwGH 27. März 1991, 90/10/0215 u.a.). Die Mitwirkungspflicht des Beschuldigten im Strafverfahren erfordert es, seine Verantwortung nicht darauf zu beschränken, die ihm vorgehaltenen konkreten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen Erhebungsergebnissen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten. Unterlässt er dies, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Beweiserhebungen durchführt (VwGH 4. September 1995, 94/10/0099 u.a.).

 

Im Sinne der dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes wäre es am Berufungswerber gelegen, entsprechend der Einladung durch die Bundespolizeidirektion Wels und den UVS des Landes Oberösterreich Nachweise, Belege, Zeugen udgl. für den angeblichen Aufenthalt in W, B, von sich aus zur Glaubhaftmachung der behaupteten Ortsabwesenheit vorzulegen bzw. entsprechende Beweise anzubieten. Die Behauptung einer Ortsabwesenheit ohne Beibringung von zweckdienlichen Beweismitteln reicht zur Glaubhaftmachung nicht aus. Die Angaben des Berufungswerbers alleine und der beigebrachte Auszug aus dem Grundbuch sind für den UVS jedenfalls nicht ausreichend darzutun, dass er zu den angegebenen Zeitpunkten tatsächlich, insbesondere von 9. Juni 2008 bis 24. Juni 2008 ununterbrochen, ortsabwesend gewesen ist. Denn es ist lebensfremd, dass nicht zumindest Familienangehörige, Freunde, Nachbarn odgl. eine Ortsabwesenheit bestätigen können. Der Berufungswerber hat weder Zeugen namhaft gemacht noch sonstige Beweise angeboten und er ist damit seiner Mitwirkungspflicht nicht ausreichend nachgekommen.

 

An der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges - Hinterlegung der Strafverfügung nach einem Zustellversuch - bestehen damit keine Zweifel. Entsprechend § 17 Abs.3 3.Satz ZustG gilt das hinterlegte Dokument mit dem ersten Tag, an dem dieses zur Abholung bereitgehalten wird, als zugestellt. Dies ist im konkreten Fall der 10. Juni 2008. Die Strafverfügung gilt demnach mit diesem Tag als rechtmäßig zugestellt. Damit begann die gemäß § 49 Abs.1 VStG mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist zu laufen und endete mit Ablauf des 24. Juni 2008. Der Berufungswerber wurde auf die Rechtsmittelfrist von zwei Wochen auch in der Rechtsmittelbelehrung der Strafverfügung zutreffend hingewiesen. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde der Einspruch jedoch erst am 25. Juni 2008 – und somit verspätet – per Post der Bundespolizeidirektion Wels übermittelt (Datum des Poststempels). Demnach wurde der Einspruch nach Ablauf der Einspruchsfrist eingebracht und war die erhobene Berufung ohne eine inhaltliche Prüfung des Schuldspruches als unbegründet abzuweisen.

 

In Anbetracht der Bedeutung von Rechtsmitteln trifft jede Partei – im Besonderen rechtskundige Personen - in Bezug auf deren Einhaltung eine erhöhte Sorgfaltspflicht (VwGH 19. Dezember 1996, 95/11/0187). Die Einspruchsfrist ist eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die nicht geändert werden kann. Die Fristversäumnis hat zur Folge, dass die angefochtene Strafverfügung mit dem ungenützten Ablauf der Einspruchsfrist in Rechtskraft erwachsen ist.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr.  Michael  K e i n b e r g e r  

 

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