Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163620/11/Sch/Ps

Linz, 18.02.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die mit Stellungnahme vom 13. Februar 2009 auf das Strafausmaß eingeschränkte Berufung des Herrn R H, geb. am, R, K, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. E H und Dr. R L, L, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 17. Oktober 2008, Zl. VerkR96-21114-2007, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes (KFG) 1967, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20. Jänner 2009 zu Recht erkannt:

 

I.                   Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 150 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf einen Tag herabgesetzt werden.
Das im Spruch des Straferkenntnisses angeführte Vorfallsdatum wird auf 10. Oktober 2007 berichtigt.

 

II.                Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich demnach auf 15 Euro. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: §§ 66 Abs.4 und 62 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 17. Oktober 2008, Zl. VerkR96-21114-2007, wurde über Herrn R H wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs.1 iVm § 101 Abs.1 lit.e und § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von 218 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen, verhängt, weil er am 10. Oktober 2008 (richtig: 2007) in der Zeit zwischen 08.30 Uhr und 09.00 Uhr den Lkw mit dem Kennzeichen auf der Gruberstraße in Richtung Khevenhüllerstraße bis zur Goethestraße nächst der Kreuzung mit der Khevenhüllerstraße, Höhe Design-Center in Linz, gelenkt habe, wobei er sich als Lenker, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt habe, dass das Kraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, weil die Ladung nicht vorschriftsmäßig gesichert war, obwohl die Ladung und auch einzelne Teile dieser auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sein muss, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zum Beispiel durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist. Es wurde festgestellt, dass die ca. 8.500 kg schwere Ladung lediglich mit zwei Zurrgurten gesichert war und teilweise über die größte Höhe des Lkw ragte.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 21,80 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Nach Durchführung der oben angeführten Berufungsverhandlung wurde das Rechtsmittel auf das Strafausmaß eingeschränkt.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 218 Euro wäre angesichts der dem Berufungswerber zur Last gelegten Übertretung an sich nicht überhöht. Wie die vom mangelhaft beladenen Fahrzeug angefertigten Lichtbilder eindeutig belegen, wurde das Ladegut, nämlich Betonabbruchteile, zum Teil auf dem Lkw so befördert, dass bei bestimmten Fahrmanövern ein Verrutschen bis zum Herabfallen dieser Teile nicht ausgeschlossen werden konnte, wenngleich die Mängel der Beladung im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht zur Gänze richtig wiedergegeben wurden (das Ladegut ragte nämlich nicht über die größte Höhe des Fahrzeuges, nicht einmal über die Stirnwand hinaus, sondern überschritt der Höhe nach zum Teil die Ladebordwände).

 

Bei der Strafbemessung ist naturgemäß nicht nur auf den Unrechtsgehalt einer Tat Bedacht zu nehmen, sondern auch auf die näheren Umstände im einzelnen Fall. Dem Berufungswerber konnte zugute gehalten werden, dass er sich auf den sehr wesentlichen Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit berufen kann. Des Weiteren hat er sich bei der eingangs angeführten Berufungsverhandlung weitgehend einsichtig gezeigt. Schließlich ist seit dem Tatzeitpunkt, das war der 10. Oktober 2007, bis zur Erlassung des Straferkenntnisses bereits ein Zeitraum von mehr als einem Jahr verstrichen, dazu kommt dann noch die Dauer des Berufungsverfahrens. Auch diese Tatsache darf nicht unberücksichtigt bleiben (vgl. § 35 Abs.2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG).

 

Zusammenfassend hält sohin die Berufungsbehörde die nunmehr festgesetzte Strafhöhe für den hier gegeben gewesenen konkreten Fall für noch ausreichend, um den Berufungswerber künftighin wiederum zur Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen zu bewegen.

 

Seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere sein monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.500 Euro, werden es ihm ermöglichen, die Verwaltungsstrafe ohne unzumutbare Einschränkung seiner Lebensführung zu begleichen.

 

Die Richtigstellung des Vorfallsdatums beseitigt einen offenkundigen Schreibfehler im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses, im vorangegangenen Akteninhalt, auch in fristgerechten Verfolgungshandlungen, ist dieses Datum stets richtig angeführt.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

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