Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163631/7/Fra/RSt

Linz, 10.02.2009

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung der Frau I B, W, gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 13. Oktober 2008, VerkR96-7679-2008, wegen Übertretungen des KFG 1967 und der StVO 1960, verhängten Strafen, zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die wegen des Faktums 1 (§ 52 lit.a Z10a StVO 1960) verhängte Strafe auf 25 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden), die wegen des Faktums 2 (§ 102 Abs.1 iVm § 36a KFG 1967) verhängte Strafe auf 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) und die wegen des Faktums 3 (§ 102 Abs.1 KFG 1967 iVm § 36d KFG 1967) verhängte Strafe auf 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) herabgesetzt werden.

 

II. Die Berufungswerberin hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu entrichten. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigen sich die Verfahrenskostenbeiträge auf 10 % der neu bemessenen Strafen (insgesamt 12,50 Euro).

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG.

Zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über die Berufungswerberin (Bw)

1. wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden),

2. wegen Übertretung des § 102 Abs.1 iVm § 36 lit.a KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 110 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 148 Stunden) und

3. wegen Übertretung des § 102 Abs.1 KFG 1967 iVm § 36 lit.d KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 110 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 148 Stunden) verhängt, weil sie

 

am 14.2.2008 um 9.10 Uhr das KFZ Kennzeichen B...

1. auf der Pyhrnautobahn A9 bei km 10,600, Gemeindegebiet Wartberg an der Krems in Richtung Liezen gelenkt und die Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" missachtet hat, weil Sie die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 23 km/h überschritten hat,

2. obwohl das geblitzte Fahrzeug nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen war, dieses verwendet. Marke: Chrysler Voyager, Fahrgestellnummer:    , Anmeldedatum erst am 20.2.2008,

3. als Zulassungsbesitzerin nicht dafür Sorge getragen hat, dass der Zustand des Chrysler Voyager den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von ihr gelenkt, wobei für das oa. Fahrzeug keine vorgeschriebene Haftpflichtversicherung bestand.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafen vorgeschrieben.

 

2. Über die dagegen rechtzeitig eingebrachte Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) erwogen:

 

2.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Frau B mit Schreiben vom 2. Dezember 2008, VwSen-163631/2/Fra/RSt, darauf hingewiesen, dass die nunmehr belangte Behörde die per E-Mail am 25. Oktober 2008 eingebrachte Eingabe der Frau R M, betreffend das gegenständliche Straferkenntnis, dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt und der Inhalt dieser Eingabe erkennen lasse, dass es sich um eine Berufung gegen die Höhe der verhängten Strafe handelt. Frau B wurde weiters darauf aufmerksam gemacht, dass sich gemäß § 10 Abs.1 AVG ua. die Beteiligten durch eigenberechtigte natürliche Personen vertreten lassen können. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen lautende Vollmacht auszuweisen. Dem Verbesserungsauftrag kam Frau B schließlich dahingehend nach, dass sie dem Oö. Verwaltungssenat eine von ihr persönlich unterfertigte Stellungnahme vorgelegt hat und darin die bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Argumente wiederholte.

 

2.2. Frau B, die nunmehrige Berufungswerberin (Bw), teilte mit Stellungnahme vom 17.6.2008 der nunmehr belangten Behörde ua. mit, dass sie alleinstehend und zu 80 % schwerbehindert sei und von einer Mindestpension von 700 Euro im Monat leben müsse. Da sie die Miete in Oberösterreich nicht zahlen habe können, habe sie im Waldviertel nach einer bezahlbaren Möglichkeit gesucht, wo sie wohnen kann. Zu diesem Zwecke sei sie einige Male die insgesamt 500 km lange Strecke hin- und zurückgefahren, bis sie etwas gefunden habe. Heute könne sie gerade noch Fahren aber kaum Laufen. Ihre Hüfte sei kaputt, sie brauche Gehhilfe. Ihre rechte Hand sei geschient, sie leide an schmerzhafter Arthrose, Rheuma, Morbus Chron, chron. Pankreatitis, schwerer Halswirbelschaden, Herzinsuffizienz, usw. Sie müsse ständig schwere Medikamente nehmen, um die Schmerzen auszuhalten. Ihre Pension und das Pflegegeld reichen nicht aus, um Putzfrau und Pflegeperson bezahlen zu können. Es sei ihr absolut nicht möglich, auch nur einen Cent anderweitig auszugeben, um nicht zu verhungern. Wegen des Umzugs habe sie einen Kredit aufnehmen müssen, dafür zahle sie jetzt im Monat 250 Euro ab. Die Bw legte auch einen Rentenbescheid vor. In der von Frau R M unterfertigten Eingabe wird vorgebracht, dass die Bw 80 % schwerbehindert und gehbehindert sei und an unerträglichen chronischen Schmerzen leide – sie bekomme hohe Dosen Morphium. Nach Abzug aller Ausgaben verbleiben ihr 250 Euro im Monat zum Leben.

 

2.3. Dem Oö. Verwaltungssenat ist aus einem anderen Verwaltungsstrafverfahren aus dem Jahre 2008 bekannt, dass die Bw tatsächlich seit Längerem an chronischen Schmerzen der Handgelenke (Rhizarthrose) Li. Herzinsuffizienz, Depressionen, HWS-Syn. gravis, Z. n. Mb. Chron., lab. Hypertonie, Dysrh. CMP, sohin an Multimorbidität leide. Der Oö. Verwaltungssenat ist aufgrund dieser Umstände sowie aufgrund der tristen sozialen und wirtschaftlichen Situation der Bw zur Auffassung gelangt, dass eine Herabsetzung der Strafen auf das nunmehrige Maß vertretbar und geboten ist. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Straferkenntnis auch zutreffend festgestellt, dass die Bw verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist. Dieser Umstand ist als mildernd zu werten, erschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

 

Die Bw wird darauf hingewiesen, dass Übertretungen nach der StVO 1960 bis zu 726 Euro Geldstrafe und Übertretungen nach dem KFG 1967 bis zu 5.000 Euro Geldstrafe zu ahnden sind. Die neu bemessenen Strafen bewegen sich sohin an der Untergrenze dieser gesetzlichen Strafrahmen und ist eine weitere Herabsetzung einerseits aus präventiven Gründen und andererseits deshalb nicht mehr vertretbar, weil es sich um keine Bagatelldelikte handelt. Insbesondere ist der Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretungen nach dem KFG 1967 als erheblich zu werten.

 

Die Bw wird auf die Möglichkeit hingewiesen, bei der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems einen Antrag auf Bewilligung eines Aufschubes der Geldstrafen oder Teilzahlung zu stellen.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

 

Dr. F r a g n e r

 

 

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