Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163673/2/Sch/Ps

Linz, 19.02.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn K J H, geb. am, J, N, vertreten durch die Dr. W S Rechtsanwalt GmbH, G, A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 27.Oktober 2008, Zl. VerkR96-1832-2008, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes (KFG) 1967 zu Recht erkannt:

 

I.                   Der Berufung wird Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben.

 

II.                Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 27. Oktober 2008, Zl. VerkR96-1832-2008, wurde über Herrn K J H wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 42 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 50 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden, verhängt, weil er am 25. April 2008 um 17.35 Uhr in der Gemeinde Grein, Landesstraße Freiland, Nr. 119 bei Strkm. 12,066, als Zulassungsbesitzer des Pkw mit dem Kennzeichen nicht dafür Sorge getragen habe, dass die Vorschriften des Kraftfahrgesetzes eingehalten werden. Der Standort des Fahrzeuges wurde am 12. Dezember 2007 von A, P, nach N, J, verlegt. Er habe es zumindest bis zum 25. April 2008 unterlassen, dies einer Zulassungsstelle der Bezirkshauptmannschaft Amstetten anzuzeigen, obwohl der Zulassungsbesitzer der Behörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, binnen einer Woche jede Änderung von Umständen anzuzeigen hat, durch die behördliche Eintragungen im Zulassungsschein berührt werden, wie insbesondere die Verlegung seines ordentlichen Wohnsitzes, seiner Hauptniederlassung oder seines Sitzes und des Ortes, von dem aus er über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 5 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 42 Abs.1 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer der Behörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, binnen einer Woche jede Änderung von Umständen anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Zulassungsschein berührt werden, wie insbesondere die Verlegung des Hauptwohnsitzes, seiner Hauptniederlassung oder seines Sitzes und des Ortes, von dem aus er über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt, innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches der selben Behörde oder Änderungen der Genehmigungsdaten des Fahrzeuges, sofern nicht vom Landeshauptmann ein Zulassungsschein ausgestellt worden ist.

 

Diese Mitteilungspflicht besteht also seitens des Zulassungsbesitzers gegenüber der Behörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist.

 

In Analogie zu § 103 Abs.2 KFG 1967 muss davon ausgegangen werden, dass dieser Meldepflicht erst dann entsprochen ist, wenn die Mitteilung der Zulassungsbehörde – allenfalls dem beliehenen Unternehmen in Form einer Meldung an die Versicherungsanstalt – zugekommen ist. Damit liegt auch der Tatort für die Nichteinhaltung der Bestimmung des § 42 Abs.1 KFG 1967 im örtlichen Wirkungsbereich der oben umschriebenen Behörde (vgl. dazu VwGH verst. Sen. vom 31.01.1996, Zl. 93/03/0156).

 

Somit kommt jener Örtlichkeit, etwa im Zuge einer Datenaufnahme nach einem Verkehrsunfall, wo eine nicht mehr aktuelle Eintragung im Zulassungsschein festgestellt wurde, keine Bedeutung im Hinblick auf eine Behördenzuständigkeit für ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des § 42 Abs.1 KFG 1967 zu.

 

Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass zwar des Hervortreten des Umstandes der offenkundig unterlassenen Mitteilung an die Zulassungsbehörde durch den Zulassungsbesitzer im Zuständigkeitsbereich der Bezirkshaupt­mann­schaft Perg erfolgte, Zulassungsbehörde war – und bleibt offenkundig auch – die Bezirkshauptmannschaft Amstetten, da nach der Aktenlage der Standort des Fahrzeuges von A nach N verlegt wurde, beide Örtlichkeiten aber im örtlichen Zuständigkeitsbereich der letztgenannten Behörde liegen.

 

Der Berufung war daher insofern Folge zu geben, als das angefochtene Straferkenntnis mangels Zuständigkeit der Erstbehörde zu beheben war, die allfällige Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens aus den in § 45 Abs.1 VStG abschließend aufgezählten Gründen – sollte ein solcher überhaupt vorliegen – kann aber nur nach Prüfung des Vorganges durch die örtlich zuständige Behörde erfolgen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

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