Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163776/6/Ki/Jo

Linz, 17.02.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des G H S, I, A S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. S L, A, S, vom 24. Dezember 2008 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 2. Dezember 2008, VerkR96-7511-2008, wegen einer Übertretung der StVO 1960 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 11. Februar 2009 durch Verkündung zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

 

II.              Zusätzlich zu den Verfahrenskosten I. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 43,60 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 19, 24 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG;

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG;

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis vom 2. Dezember 2008, VerkR96-7511-2008, hat die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am Sonntag, dem 27.07.2008 um 15.15 Uhr im Gemeindegebiet von Kematen am Innbach, Bezirk Grieskirchen, Oberösterreich, auf der Innkreisautobahn A8 auf Höhe des Strkm.s 24,950 in Fahrtrichtung Wels/Graz das Sattelzugfahrzeug der Marke D mit dem behördlichen Kennzeichen  mit dem Sattelanhänger der Marke S mit dem behördlichen Kennzeichen  mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t später als zwei Stunden nach Beginn des zitierten Verbotes gelenkt bzw. verwendet, obwohl an Samstagen von 15.00 Uhr bis 24.00 Uhr und an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 00.00 Uhr bis 22.00 Uhr das Befahren von Straßen mit Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t verboten ist und das verwendete Fahrzeug bzw. die durchgeführte Beförderung nicht unter eine gesetzliche Ausnahme gefallen ist, zumal beim Transport von Frischgemüse 3 Paletten Dünger, 5 Paletten Kartons, 1 Palette Ecken (3 Stellplätze), 1 Palette Folien und eine Palette Sylter Sauce zugeladen wurden. Er habe dadurch § 42 Abs.2 StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.2a StVO 1960 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 218 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 21,80 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 24. Dezember 2008 nachstehende Berufung erhoben:

 

"In umseits näher bezeichneter Verwaltungsstrafsache erhebe ich durch den ausge­wiesenen Vertreter gegen das Straferkenntnis vom 2.12.2008, zugestellt am 10.12.2008 binnen offener Frist nachfolgende

 

BERUFUNG:

 

I. Mit dem nun angefochtenen Straferkenntnis vom 2.12.2008 wird mir vorgewor­fen, am 27.7.2008, 15.15 Uhr im Gemeindegebiet von Kematen am Innbach, Bezirk (Grieskirchen, Oberösterreich, auf der Innkreisautobahn A8 bei km 24.950 in Fahrtrich­tung Wels/Graz das Sattelfahrzeug Marke D,  mit dem Sattelanhänger Marke S,  mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5t später als zwei Stunden nach Beginn nach Beginn der zitierten Verbotes gelenkt zu haben, obwohl an Samstagen von 15.00 bis 24.00 Uhr sowie an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 00.00 bis 22.00 Uhr das Befahren von Straßen mit Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen und .... mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t verboten sei und das verwendete Fahrzeug bzw die durchgeführte Beförderung nicht un­ter eine gesetzliche Ausnahme gefallen sei, zumal beim Transport von Frischgemüse 3 Paletten Dünger, 5 Paletten Kartons, 1 Palette Ecken (3 Stellplätze), 1 Palette Folien und eine Palette Sylter Sauce zugeladen worden seien. Ich werde daher verdächtigt, gegen § 42 Abs 2 StVO verstoßen zu haben. Dieser Vorwurf ist jedoch unrichtig und fechte ich das vorliegende Straferkenntnis zur Gänze an. Als Berufungsgründe werden unrichtige recht­liche Beurteilung und die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

 

a) Rechtswidrigkeit des Inhaltes:

Richtig ist, dass ich am 27.7.2008 mit dem LKW meines Dienstgebers über Auf­trag, desselben unterwegs war. Nach § 42 StVO ist der Transport bestimmter Güter und Produkte vom angezogenen, generellen Wochenend- und Feiertagsverbot ausgenommen und damit erlaubt. Zum einen halte ich fest, dass ich nur verderbliche Lebensmittel be­fördert habe. Wie sich aus dem vorgelegten Lieferschein vom 26.7.2008 ergibt, handelt es sich primär um 1,92t Brocolli, 4t Kohlrabi, 0,4t Chinakohl, 1t Rettich, 5,6t Lauchzwiebel und 0.528t Möhren. Es handelt sich dabei allesamt um leicht verderbliche Lebensmittel, deren Transport nach § 42 Abs 3 StVO vom Wochenend- und Feiertags – LKW - Fahrverbot ausdrücklich ausgenommen und damit legalisiert ist.

Hinsichtlich des Vorwurfes, auch „3 Paletten Dünger, 5 Paletten Karton, 1 Palette Ecken, 1 Palette Folien und 1 Palette Sylter Sauce zugeladen zu haben verweise ich auf den vorliegenden Lieferschein, wonach nur die Absicht bestand, diese Produkte zu laden. Wie sich aus dem Hinweis auf dem Lieferschein befindet sich darauf der Vermerk: „dazu geladen werden 3 Paletten Dünger …….und 1 Palette Sylter Sauce". Zum einen weist schon der Wortlaut (arg:"werden") daraufhin, dass es sich dabei erst um eine künftige Ladung handeln sollte. Andererseits wurde diese in Aussicht genommene Zuladung faktisch gar nicht geladen, was aus daraus erhellt, dass der auf dem Lieferschein unmittelbar daneben angebrachte Firmenstempel nicht unterfertigt ist. Sohin bestand zunächst nur die Absicht, diese - im Vergleich zu der übrigen Ladung mengenmäßig völlig unbedeutenden - Güter erst später zu laden. Im Zeitpunkt der Kontrolle befanden sich diese Waren mei­ner Erinnerung nach noch gar nicht auf dem LKW.

Dazu kommt, dass es sich auch bei der 1 Palette Sylter Sauce um leicht verderbli­che Ware handelt und bei den übrigen einzelnen Paletten zum Teil um Verpackungsmate­rial handelt, welches denknotwendiger Weise der Beförderung der leicht verderblichen Ware dient und andererseits in ihrer Menge zu vernachlässigen und deren Mitbeförderung auch aus wirtschaftlichen Gründen gerechtfertigt wäre. Wenn man bedenkt, dass auch die mir einer iSd Abs 3 des § 42 StVO umschriebenen Fahrt verbundene Leerfahrt (Rück­fahrt) die Ausnahme vom LKW-Verbot nach hRspr umfasst (etwa VfGH 13.10.1979, V28/79; VwGH 10.9.1980, 379/89) und auch die Hinfahrt zwecks Durchführung einer Fahrt zur Beförderung leicht verderblicher Lebensmittel als eine durch die Zwecksetzung iSd § 42 Abs 3 charakterisierte Fahrt anzusehen ist, sofern sie aus betriebswirtschaftlichen oder organisatorischen Gründen unumgänglich erforderlich ist, dann muss dies umso mehr auch für eine allfällige Mitbeförderung diverser Kleinstmengen von Dünger, Kar­tons oder Folie mir einem Gesamtgewicht von einigen wenigen Kilos gelten. Sinn und Zweck des LKW-Fahrverbotes ist primär die Vermeidung von Kolonnenbildungen (859 der Beilagen XXII. GP - Regierungsvorlage — Materialien, Seite 6f). Die allfällige Mitbe­förderung diverser, gewichtmäßig zu vernachlässigender Klein(st)Paletten bringt keinen Unterschied zum Fahrverhalten des LKW's und entspricht vielmehr einem ökonomi­schen, nachhaltigen und wirtschaftlichen Arbeitsprozess, um Leerfahrten zur Abholung von leicht verderblichem Ladegut zu vermeiden und entspricht damit einer praxis- und bürgernahen Verwaltung, die den tatsächlichen Anforderungen und der technischen Fort­entwicklung entspricht.

Darüber hinaus ist im Einklang mit den Vertretern der herrschenden Lehre (etwa Grundner, Kommentar zur österreichischen Straßenverkehrsordnung, Band II, Seite 545; Messiner, Kommentar zur Straßenverkehrsordnung, 10.Aufl, FN 6 zu § 42) davon auszu­gehen, dass eine Fahrt nur dann „ausschließlich" der Beförderung eines in Abs 3 genann­ten Gutes dient, wenn diese Beförderung der eigentliche Grund für die Fahrt ist. Die Mitbefördenmg anderer Güter hat dabei aber dann außer Betracht zu bleiben, wenn sie quantitativ gering und wirtschaftlich gerechtfertigt ist. Wie sich aus dem internationalen Frachtbrief und dem Frachtbrief ergibt, handelte es sich um „Fresh Food" (frisches Ge­müse), welches von unserem Unternehmen mit Sitz in  H, in S ausgeliefert und übernommen und sodann über Österreich zur Firma L  in J, C befördert werden sollte. Dabei handelt es sich um eine Fahrt von mehreren tausend Ki­lometer Wegstrecke. Im Hinblick auf die tonnenschwere Hauptlast der leicht verderbli­chen Ware, wäre es demnach auch wirtschaftlich vertretbar und gerechtfertigt, die im Lie­ferschein näher bezeichnete Palettenware zuzuladen und mit zu befördern.

Schließlich bleibt festzuhalten, dass die Ausnahmebestimmung nach § 42 Abs 3 StVO auch ihrem Wortlaut nach nicht hinreichend eindeutig ist. Offen ist, ob sich das Wort „ausschließlich" nämlich auf sämtliche, in Abs 3 angeführte Güter beziehen soll oder lediglich auf die „Beförderung von Schlacht- oder Stechvieh" (§ 42 Abs 3 1. Alt StVO) und damit eine einschränkende (teleologische) Auslegung geboten ist. Wirtschaftlichkeitskriterien gebieten insoweit eine teleologische Reduktion des Wortes „ausschließ­lich" auf die Beförderung der angeführten Tiere, zumal es sich dabei um Lebendvieh handelt, welches denknotwendiger Weise nicht auf Paletten oder gar gemeinsam mit sons­tigem Verpackungsmaterial befördert wird und sich insoweit die Frage einer allfälligen Mitbeförderung (abgesehen von Futter) in aller Regel schon nicht zwingend stellt und/oder stellen kann.

Aber selbst wenn die erkennende Behörde davon ausgehen sollte, dass ich nicht bloß Güter befördert haben sollte, die vom Wochenend- und Feiertagsfahrverbot nach § 42 StVO ausgenommen sind, bleibt für die Frage eines allfälligen Verschuldens festzuhal­ten, dass im gegenständlichen Fall kein Schaden eingetreten ist und allenfalls nur von ei­nem geringen Verschulden ausgegangen werden kann. Als LKW-Fahrer einer Firma bin ich lediglich einer dienstlichen Anweisung nachgekommen, bei deren Verweigerung mein Beruf und damit meine wirtschaftliche Existenz am Spiel stehen würde.

Zu meinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (Sorgepflichten) habe ich zum einen auf meine bisherige Unbescholtenheit, auf meine Vermögenslosigkeit und im Übrigen darauf hingewiesen, dass ich verheiratet und für zwei Kinder sorgepflichtig bin. Dagegen geht die belangte Behörde irrig von keinen Sorgepflichten aus. Das ange­fochtene Straferkenntnis ist demnach aus mehreren Gründen schon inhaltlich rechtswid­rig.

 

b) Zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften:

Gemäß § 58 AVG sind Bescheide zu begründen, wenn ua dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird. Das angefochtene Straferkenntnis be­gnügt sich hingegen damit, darauf hinzuweisen, dass die streitgegenständlichen weiteren Transportgüter, also beim Transport von Frischgemüse, auch 3 Paletten Dünger, 5 Palet­ten Kartons, 1 Palette Ecken 3 Stellplätze), 1 Palette Folien und ein Palette Sylter Sauce (zu)geladen wurden. Im übrigen begnügt sich die belangte Behörde mit einem Hinweis auf die Entscheidung des VwGH vom 26.1.2007, 2007/027/0012, ohne auf die angeführten und in der Lehre bereits heftig kritisierten und in meiner Stellungnahme bereits ange­führten Lehrmeinungen (insbesondere Grundtner und Messiner) einzugehen. Die belang­te Behörde hat dadurch zwar zum Ausdruck gebracht, dass sie ihre Rechtsansicht aus der Strafverfügung vorbehaltlos aufrecht hält, es jedoch unterlassen, sich mit den von mir dagegen vorgebrachten .Argumenten auseinander zu setzen. Der Grund dafür liegt, offen­bar darin, dass sie nicht in der Lage ist, mein Vorbringen zu entkräften. Unter diesen Um­ständen aber stellt sich die unvollständige Begründung des angefochtenen Straferkenntnis als Außerachtlassen von Verfahrensvorschriften dar, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

 

Zum Beweis für die Richtigkeit meiner Angaben beantrage und wiederhole ich sohin schließlich nachstehende Beweismittel

·          Einvernahme des Zeugen D S, pA D, Transporte, A B, B durch die da­für zuständige Behörde im Rechtshilfeweg,

·          Abhalten eines Lokalaugenscheines unter gleichzeitiger in Augenscheinnahme des angeführten Sattelfahrzeugs samt Sattelanhänger

·          Einsicht in die unter einem vorgelegten Urkunden (Frachtbrief, internationaler Frachtbrief).

·          Einholung eines SV-Gutachtens, dies insbesondere zum Nachweis dafür, dass eine allfällige Zuladung und Mitbeförderung der im Lieferschein der B G GmbH vom 26.7.2008 angeführten Güter aus betriebswirtschaftlichen und/oder organisatorischen Gründen unumgänglich er­forderlich wäre/ist und zudem - gemessen an dem tatsächlich transportierten tonnenschweren Fresh Food - quantitativ zu vernachlässigen ist

·          meine ergänzende Einvernahme als Partei im Rechtshilfeweg durch die dafür in Deutschland zuständige Behörde, zumal die Anreise von meinen Wohnsitz zur erkennenden Behörde mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre.

 

II. Aus den dargestellten Gründen stelle ich die

 

Anträge,

 

dem Rechtsmittel Folge zu geben, allenfalls eine Berufungsverhandlung anzu­beraumen, das erstinstanzliche Straferkenntnis ersatzlos aufheben und das gegen mich eingeleitete Strafverfahren (in Entsprechung des im Verwaltungsstrafverfahren gültigen Grundsatzes „in dubio pro reo") einzustellen;

hilfsweise es auf Grund der Geringfügigkeit des Schadens und meines zu vernachlässigenden Verschuldens gemäß §. 21 VStG bei einer Ermahnung bewenden zu lassen."

 

Beigefügt wurden der Berufung Kopien des Lieferscheines sowie des Frachtbriefes.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 2. Jänner 2009 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 11. Februar 2009. An dieser Verhandlung nahm seitens der Parteien lediglich der Rechtsvertreter des Berufungswerbers teil, Letzter dürfte beruflich unabkömmlich gewesen sein. Seitens der belangten Behörde ist niemand erschienen. Als Zeuge wurde der Meldungsleger, GI K S, einvernommen.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt bzw. als Ergebnis der mündlichen Berufungsverhandlung ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Mit Anzeige der Landesverkehrsabteilung Oberösterreich vom 29. Juli 2008 wurde der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen der dem Berufungswerber zur Last gelegte Sachverhalt vom Meldungsleger (GI K S) zur Kenntnis gebracht.

 

Eine zunächst ergangene Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 4. August 2008 (VerkR96-7511-2008) wurde rechtzeitig beeinsprucht.

 

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens hat die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

Bei seiner Befragung im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung bestätigte der Meldungsleger als Zeuge den in der Anzeige festgestellten Sachverhalt, er habe in Folge der Angaben im Lieferschein die Ladung in Augenschein genommen und dabei festgestellt, dass neben der sogenannten "Fresh Food"-Ladung sich im Laderaum des Sattelanhängers auch die im Lieferschein angeführten Paletten befunden haben. Diese nicht zum "Fresh Food" zu zählenden Ladegüter waren im hinteren Teil des Sattelanhängers gelagert, dies im Ausmaß von ca. einem Drittel der Gesamtladefläche. Es habe sich nicht um kleine sondern um normale Europaletten gehandelt. Der Berufungswerber habe sich gerechtfertigt, dass er von seinem Arbeitgeber den Auftrag hatte, diese Ladegüter zu transportieren, in  Deutschland wäre ein derartiger Transport auch an Wochenenden zulässig gewesen.

 

Laut vorliegendem Lieferschein umfasste das nicht zur "Fresh Food"-Ladung gehörige Ladegut drei Paletten Dünger, fünf Paletten Kartons, eine Palette Ecken (drei Stellplätze), eine Palette Folien und eine Palette Sylter Sauce.

 

Bezüglich Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse führte der Rechtsvertreter aus, dass der Berufungswerber verheiratet und für zwei Kinder sorgepflichtig sei. Über die Einkommensverhältnisse konnte keine Angabe gemacht werden.

 

2.6. In freier Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass den Angaben des Meldungslegers Glauben geschenkt werden kann. Die Angabe in der Berufung, es habe nur die Absicht bestanden, diese Produkte zu laden bzw. es sei diese in Aussicht genommene Zuladung faktisch gar nicht geladen worden, erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich als bloße Schutzbehauptung. Schließlich war der Meldungsleger als Zeuge zur Wahrheit verpflichtet und hätte eine Falschaussage für ihn sowohl dienst- als auch strafrechtliche Konsequenzen.

 

Die in der Berufung angeführten Beweisanträge konnten aus objektiver Sicht als entbehrlich angesehen werden. Was die Einvernahme des Herrn S als Zeuge anbelangt, so mag es durchaus zutreffen, dass dieser dem Beschuldigten eine entsprechende Weisung erteilt hat. Die Durchführung eines Lokalaugenscheines unter gleichzeitiger Augenscheinnahme des angeführten Sattelfahrzeuges samt Anhänger bzw. die Einholung eines Sachverständigengutachtens, insbesondere zum Nachweis dafür, dass eine allfällige Zuladung und Mitbeförderung der im Lieferschein angeführten Güter aus betriebswirtschaftlichen und/oder organisatorischen Gründen unumgänglich erforderlich wäre/ist und zudem – gemessen an den tatsächlich transportierten tonnenschweren Fresh Food – quantitativ zu vernachlässigen ist, war nicht notwendig, zumal aus der Aussage des Meldungslegers durchaus abzuleiten war, dass eben die sogenannte Zuladung ca. ein Drittel der Gesamtladefläche in Anspruch genommen hat. Von einem quantitativ zu vernachlässigenden zusätzlichen Ladegut kann daher – ungeachtet der noch darzulegenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – wohl nicht die Rede sein. Inwieweit betriebswirtschaftliche bzw. organisatorische Gründe für den zusätzlichen Transport sprechen würden, kann im vorliegenden Verfahren ebenfalls nicht berücksichtigt werden, derartige Umstände würden keinen Ausnahmetatbestand bilden.

 

Die vorgelegten Dokumente wurden ohnedies zur Verlesung gebracht. Eine ergänzende Einvernahme des Berufungswerbers im Rechtshilfeweg wurde nicht vorgenommen, zumal im Verfahren vor den Unabhängigen Verwaltungssenaten der Grundsatz der Unmittelbarkeit besteht. Der Berufungswerber wurde eingeladen zur Verhandlung zu erscheinen, er hat von dieser Möglichkeit jedoch nicht Gebrauch gemacht und es wird letztlich seine Einvernahme auch nicht als notwendig erachtet.

 

Demnach steht nachstehender Sachverhalt zur rechtlichen Beurteilung an:

 

Der Berufungswerber lenkte am Sonntag, dem 27. Juli 2008 ein Sattelkraftfahrzeug mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t auf der A 8 in Fahrtrichtung Wels. Bei einer Verkehrskontrolle im Bereich Kematen am Innbach, A 8, Strkm. 24,950 musste festgestellt werden, dass er außer einer sogenannten "Fresh Food"-Ladung auch weitere Ladegüter transportierte, welche nicht als leicht verderbliche Lebensmittel im Sinne der Ausnahmebestimmung des § 42 Abs.3 StVO 1960 anzusehen sind. Dieses Ladegut umfasste ca. ein Drittel der Gesamtladefläche des Sattelanhängers.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 99 Abs.2a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 218 Euro bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 48 Stunden bis 6 Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Fahrverbote des § 42 oder einer aufgrund des § 42 erlassenen Fahrverbotsordnung verstößt.

 

Gemäß § 42 Abs.2 StVO 1960 ist an Samstagen von 15.00 Uhr bis 24.00 Uhr und an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 00.00 Uhr bis 22.00 Uhr das Befahren von Straßen mit Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t verboten.

 

§ 42 Abs.3 StVO 1960 sieht eine Reihe von Ausnahmen von diesem Verbot vor, die verfahrensgegenständliche "Zuladung" ist jedoch von diesen Ausnahmebestimmungen nicht erfasst.

 

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Berufungswerber tatsächlich außer den im Lieferschein angeführten "Fresh Food" Produkten Ladegut mit sich führte, welches nicht von der Ausnahmebestimmung des § 42 Abs.3 StVO 1960 erfasst ist. Dies etwa im Ausmaß von einem Drittel der Gesamtladefläche des Sattelanhängers. Weiters ist unbestritten, dass die Verkehrskontrolle an einem Sonntag um 15.15 Uhr stattgefunden hat, es bedarf keiner weiteren Erörterung, dass sich der Vorfall demnach nicht innerhalb von zwei Stunden ab Beginn des jeweiligen Fahrverbotes ereignet hat (§ 99 Abs.2b StVO 1960).

 

Demnach hat der Berufungswerber den ihn zur Last gelegten Sachverhalt aus objektiver Sicht verwirklicht und es sind auch im Bereich der subjektiven Tatseite keine Umstände hervorgekommen welche ihn entlasten würden. Insbesondere ist auf die aktuelle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach ausdrücklich festgestellt wurde, dass bei der Auslegung von Gesetzen vornehmlich von deren Wortlaut auszugehen ist, welcher dann alleine maßgeblich ist, wenn diese Methode bereits zu einem klaren Ergebnis führt. Der klare Wortlaut im ersten Satz des § 42 Abs.3 StVO 1960 lässt demnach für eine zulässige Mitbeförderung von anderen Gütern von vornherein keinen Raum, sodass es weder auf die Quantität der selben noch auf die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit ankommt (VwGH 2007/02/0012 vom 26. Jänner 2007). Auch der Umstand, dass der Beschuldigte auf Weisung seines Arbeitgebers gehandelt haben könnte, steht der Strafbarkeit nicht entgegen.

 

Ein allfälliger Verbotsirrtum in Anbetracht der – behaupteten - grundsätzlichen Zulässigkeit derartiger Transporte in der Bundesrepublik Deutschland wäre nicht als unverschuldet zu werten, zumal zu erwarten ist, dass sich ein Kraftwagenlenker vor der Einreise nach Österreich über die relevanten in Österreich geltenden Verkehrsvorschriften entsprechend informiert.

 

Der Schuldspruch ist demnach zu Recht erfolgt.

 

3.2. Was die Straffestsetzung (§ 19 VStG) anbelangt, so hat die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen unter Berücksichtigung der bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers ohnedies sowohl hinsichtlich der Geld- als auch der Ersatzfreiheitsstrafe die gesetzliche Mindeststrafe verhängt. Demnach verbleibt für die Berücksichtigung der sozialen Verhältnisse des Beschuldigten kein Raum.

 

Zur Strafbemessung wird weiters festgestellt, dass auch sowohl generalpräventive als auch spezialpräventive Überlegungen zu berücksichtigen sind. Durch die Bestrafung soll die Allgemeinheit zur Einhaltung der entsprechenden Normen sensibilisiert werden und es soll auch der Betroffene durch eine entsprechende Bestrafung vor der Begehung weiterer Verwaltungsübertretungen abgehalten werden.

 

Was die Anwendung des § 21 VStG anbelangt, so wird der Argumentation der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen, dass es bereits an einem geringfügigen Verschulden fehlt, beigetreten. Wie zu Recht festgestellt wurde, liegt ein geringfügiges Verschulden nur dann vor, wenn das tatbildmäßige Verhalten hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Ein derartiger Umstand kann, insbesondere in Anbetracht des Ausmaßes der "Zuladung" auch seitens der erkennenden Berufungsbehörde nicht festgestellt werden.

 

Was die in der Berufungsverhandlung angesprochene "lange Verfahrensdauer" anbelangt, so würde ein derartiger Umstand wohl einen Strafmilderungsgrund darstellen, im vorliegenden Falle kann jedoch von einer langen Verfahrensdauer, welche strafmildernd zu berücksichtigen wäre, noch nicht gesprochen werden.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt demnach die Auffassung, dass die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen bei der Straffestsetzung vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, eine Rechtsverletzung des Berufungswerbers durch die Strafbemessung kann somit nicht festgestellt werden.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

 

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