Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522155/5/Sch/Ps

Linz, 12.02.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn J H, geb. am, P, L, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. K F, P, L, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 19. Dezember 2008, Zl. FE-1069/2008, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 5. Februar 2009 zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Bescheid vom 19. Dezember 2008, Zl. FE-1069/2008, Herrn J H gemäß § 24 Abs.1 FSG die von der Bundespolizeidirektion Linz am 9. November 2007 unter der Zl. 07374600 erteilte Lenkberechtigung für die Klassen A und B ab Verkündung des Bescheides mangels gesundheitlicher Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen bis zur behördlichen Feststellung, dass er wieder geeignet ist, entzogen.

 

Einer allfälligen Berufung wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der Berufungswerber war im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klassen A und B, befristet bis 8. November 2009 mit Beschränkungen.

 

Am 1. September 2008 ist der Berufungswerber insofern verkehrsauffällig geworden, als er als Lenker seines Pkw einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht und – zumindest nach der Aktenlage – er den Verpflichtungen des § 4 StVO 1960 nicht entsprochen hat.

 

Diese Tatsache hat die Erstbehörde zum Anlass genommen, ihn bescheidmäßig zu verpflichten, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen und auch entsprechende fachärztliche Befunde vorzulegen. Dieser Aufforderung hat der Berufungswerber Folge geleistet, amtsärztlicherseits wurde im Gutachten vom 2. Dezember 2008 die gesundheitliche Nichteignung des Berufungswerbers festgestellt. Im Wesentlichen stützt sich das Gutachten auf das Ergebnis der verkehrs­psychologischen Untersuchung, welches in beiden Bereichen, also sowohl hinsichtlich der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit als auch der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung, als derzeit nicht geeignet gelautet hat.

 

In der entsprechenden Stellungnahme der verkehrspsychologischen Untersuchungs­stelle "A GmbH" in S vom 26. November 2008 heißt es:

"Es mussten in allen Leistungsbereichen, mit Ausnahme des visuellen Kurzzeitgedächtnisses, gravierende Defizite erhoben werden. Ausreichende Kompensationsmöglichkeiten können hierfür derzeit nicht angenommen werden. Die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit ist daher derzeit nicht gegeben.

 

Im Persönlichkeitsbereich zeigte sich eine psychisch stabile und ausreichend selbstkontrollierte Persönlichkeit ohne Neigung zu aggressivem oder risikoreichem Verhalten im Straßenverkehr. In Bezug auf sein Trinkverhalten war verfahrensmäßig keine Neigung zu einem funktionalen Einsatz von Alkohol erhebbar. Dementsprechend können seine explorativ erhobenen Alkoholkonsum­gewohnheiten als unauffällig bezeichnet werden. Im Gespräch konnte Herr H keine ausreichend selbstreflektierte Auseinandersetzung hinsichtlich seines wiederholten Fehlverhaltens und dem Bedingungsgefüge, welches zu den Unfällen geführt hat vermitteln, was sich auch in seinem verfahrensmäßig erhobenen mangelnden Verantwortungsbewusstsein widerspiegelt. Auf eine Überschätzung und ein mangelndes Problembewusstsein betreffend seiner altersbedingten Leistungsdefizite muss aufgrund der explorativ erhobenen Daten geschlossen werden. Weitere Gefahrenmomente ergeben sich aus seinen im Verfahren erhobenen Fehlanpassungstendenzen hinsichtlich verkehrsauffälligen Verhaltens (vgl. S. 2). Vor dem Hintergrund der erhobenen Daten kann daher aus verkehrspsychologischer Sicht eine Bereitschaft zu verkehrs­angepasstem Verhalten derzeit nicht angenommen werden.

 

Aufgrund der Ergebnisse der erhobenen Befunde sowie der Hinweise aus den explorativ gewonnenen Daten können eine ausreichende kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit und Bereitschaft zur Verkehrsanpassung derzeit nicht angenommen werden. Herr H J ist daher aus verkehrs­psychologischer Sicht zum Lenken von KFZ der FS-Gruppe 1, Klassen A und B derzeit

 

'nicht geeignet'."

 

4. Das verkehrspsychologische Untersuchungsergebnis ist daher als massiv negativ zu bezeichnen. Damit scheidet für die Berufungsbehörde auch die Möglichkeit aus, den Berufungswerber gemäß § 18 Abs.5 Führerscheingesetz-Gesundheits­verordnung allenfalls einer neuerlichen verkehrspsychologischen Untersuchung zuzuweisen. Innerhalb der Einjahresfrist, die zwischen solchen Untersuchungen einzuhalten ist, ist sie nur dann geboten, wenn ein Ausnahmefall vorliegt. Der Sinn der Bestimmung liegt auf der Hand, indem vermieden werden soll, dass jemand so lange verkehrspsychologische Untersuchungsstellen besucht, bis er ein positives Gutachten erhält. Untersuchungen innerhalb des Einjahreszeitraumes werden aus verkehrspsychologischer Sicht im Regelfall als nicht zielführend angesehen.

 

Dem diesbezüglichen Antrag des Berufungswerbers konnte daher nicht entsprochen werden.

 

Das Gleiche gilt auch im Hinblick darauf, dass er bestrebt ist, durch eine Beobachtungsfahrt die Zweifel an seiner gesundheitlichen Eignung auszuräumen. Abgesehen davon, dass eine solche grundsätzlich kein verkehrspsychologisches Gutachten ersetzen kann, wäre sie nur dann durchzuführen, wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann (§ 8 Abs.2 letzter Satz FSG). Anhaltspunkte dafür, dass das amtsärztliche Gutachten insofern unschlüssig wäre, als es ohne Beobachtungsfahrt erstellt wurde, liegen für die Berufungsbehörde nicht vor, sodass weder die Befundlage noch die Schlüssigkeit und Aussagekraft des Gutachtens bemängelt werden können.

 

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Berufung ist in § 64 Abs.2 AVG begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

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