Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522159/5/Kof/Jo

Linz, 18.02.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn J N,
geb. , J, E gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 23.12.2008, VerkR21-493-2008 wegen Entziehung der Lenkberechtigung, Aberkennung des Rechts, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, Lenkverbot und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 17.02.2009 einschließlich  Verkündung  des  Erkenntnisses,  zu  Recht  erkannt:

 

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als

 

     vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen

 

auf 3 Monate – vom 5.12.2008 bis einschließlich 5.3.2009 –

herab- bzw. festgesetzt wird.

 

Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und

der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.1 und 25 Abs.3  iVm  §§ 7 Abs.1 Z1, 7 Abs.3 Z1 und
      7 Abs.4 FSG,  BGBl I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 31/2008

§ 30 Abs.1 FSG

§ 32 Abs.1 Z1 FSG

§ 64 Abs.2 AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit

-         die Lenkberechtigung für die Klasse B für die Dauer von 10 Monaten –
ab 05.12.2008 (= Zustellung des erstinstanzlichen Mandatsbescheides), somit  bis  05.10.2009  –  entzogen

-         für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung

     das Recht aberkannt, von einer allfällig bestehenden ausländischen

     Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen  und

-         für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung

     das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und

     Invalidenkraftfahrzeugen verboten.

Einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 07.01.2009 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Am 17.02.2009 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Bw teilgenommen hat.

 

Aus dem Verfahrensakt sowie der mVh ergibt sich nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

 

Der Bw lenkte am 17.06.2003 um 22.50 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr im Gemeingebiet E.   Anlässlich einer Verkehrskontrolle wurde beim Bw die Messung der Atemluft mittels Alkomat vorgenommen, welche einen Atemluftalkoholgehalt von (niedrigster Wert) 0,73 mg/l ergeben hat.

 

Dem Bw wurde mit – im Instanzenzug ergangenen – Erkenntnis des UVS vom 05.11.2003, VwSen-520428/2 die Lenkberechtigung für die Dauer von 6 Monaten vom 17.06.2003 bis einschließlich 17.12.2003, entzogen.

 

Der Bw lenkte am 21.07.2008 um 15.50 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten LKW+Anhänger auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr in der Gemeinde S.   Für das Lenken dieses Kraftwagenzuges wäre
eine Lenkberechtigung der Klasse B+E erforderlich gewesen.

Der Bw war jedoch nur im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse B.

Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit rechtskräftiger Strafverfügung vom 25.07.2008, VerkR96-3127-2008 über den Bw wegen der Verwaltungs-übertretung nach  § 37 Abs.1 iVm § 1 Abs.3 FSG  eine Geldstrafe verhängt.

 

Der Bw lenkte am 25.10.2008 um 16.50 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten LKW auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr in
der Gemeinde D.   Anlässlich einer Verkehrskontrolle wurde beim Bw die Messung der Atemluft mittels Alkomat vorgenommen, welche einen Atemluftalkoholgehalt von (niedrigster Wert) 0,55 mg/l ergeben hat.

Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Straferkenntnis vom 18.12.2008, VerkR96-4680-2008 über den Bw wegen der Verwaltungsübertretung nach
§ 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1b StVO  eine Geldstrafe verhängt.

Dieses Straferkenntnis ist – durch Rechtsmittelverzicht – in Rechtskraft erwachsen.

 

Der UVS als Behörde II. Instanz in Angelegenheiten der Entziehung der
Lenkberechtigung ist an diese rechtskräftigen Entscheidungen gebunden;   

VwGH vom 20.9.2001, 2001/11/0237; vom 23.4.2002, 2002/11/0063;

vom 8.8.2002, 2001/11/0210; vom 26.11.2002, 2002/11/0083; vom 25.11.2003, 2003/11/0200; vom 6.7.2004, 2004/11/0046 jeweils mit Vorjudikatur  uva.

 

Gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs. 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird.

Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist gemäß
§ 25 Abs. 3 FSG eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KFZ die Verkehrssicherheit insbesondere durch Trunkenheit gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs. 3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs. 1 leg.cit.
zu gelten, wenn jemand ein KFZ gelenkt und hiebei eine Übertretung gemäß
(§ 5 iVm)  § 99 Abs. 1b StVO  begangen  hat.

 

Gemäß § 7 Abs. 4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 3 leg.cit. beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind,  kein wie immer geartetes Beweisthema;

Erkenntnisse v. 30.5.2001, 2001/11/0081; vom 23.4.2002, 2000/11/0182;

vom 11.4.2002, 99/11/0328; vom 28.9.1993, 93/11/0142 mit Vorjudikatur;

vom 25.2.2003, 2003/11/0017; vom 4.10.2000, 2000/11/0176.

 

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern;

VfGH v. 14.3.2003, G203/02; v. 11.10.2003, B1031/02; v. 26.2.1999, B 544/97

VwGH vom 18.3.2003, 2002/11/0062; vom 22.11.2002, 2001/11/0108;

vom 23.4.2002, 2000/11/0184; vom 22.2.2000, 99/11/0341 mit Vorjudikatur vom 6.4.2006, 2005/11/0214.

 

Wird beim Lenken eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung nach
§ 99 Abs.1b StVO begangen, so ist gemäß § 26 Abs.1 FSG die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen.

 

Entgegen der Rechtsansicht des Bw – siehe dessen Ausführungen in der Berufung – sind jedoch bei der Beurteilung der Verkehrs(un)zuverlässigkeit auch länger zurückliegende  und sogar getilgte Verwaltungsübertretungen zu berücksichtigen;

VwGH vom 16.12.2004, 2004/11/0139

          unter Verweis auf das Erkenntnis vom 21.01.2003, 2002/11/0227.

 

Bei der Beurteilung der Verkehrs(un)zuverlässigkeit nach § 7 Abs.4 FSG  sowie

            Festsetzung der Entziehungsdauer nach § 25 Abs.3 FSG

sind sowohl das am 17.06.2003 begangene "Alkoholdelikt im Straßenverkehr",

als auch das am 21.07.2008 begangene Lenken eines Kraftwagenzuges –

             der Bw war nur im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse B;

             erforderlich gewesen wäre eine Lenkberechtigung für die Klassen B+E –

zu berücksichtigen bzw. zu werten.

Im vorliegenden Fall war daher nicht § 26 Abs.1 FSG, sondern § 25 Abs.3 FSG  anzuwenden und wird dem Bw die Lenkberechtigung für die dort vorgesehene (Mindest-)Dauer  von  drei Monaten  entzogen.

 

Die Entziehungsdauer beginnt mit 05.12.2008 (= Zustellung des erstinstanzlichen Mandatsbescheides) und endet mit Ablauf des 5.3.2009.

 

Besitzern von – allfällig bestehenden – ausländischen Lenkberechtigungen kann gemäß § 30 Abs.1 FSG das Recht aberkannt werden, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen;  VwGH vom 17.3.2005, 2005/11/0057.

 

Dem Bw war daher für die nunmehr neu festgesetzte Entziehungsdauer das Recht abzuerkennen, von einem allfällig ausgestellten Führerschein in Österreich Gebrauch  zu  machen.

 

Personen, die nicht iSd § 7 verkehrszuverlässig sind, ein Motorfahrrad,
ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken,
ist gemäß § 32 Abs.1 Z.1 FSG das Lenken eines derartigen KFZ ausdrücklich
zu verbieten.

 

Dem Bw war daher für die nunmehr neu festgesetzte Entziehungsdauer das Lenken  eines  in  § 32 Abs.1 FSG  genannten  KFZ  ausdrücklich  zu  verbieten.

 

Die Behörde kann iSd § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung immer dann ausschließen, wenn die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen wird; 

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, E24 zu § 64 AVG                     (Seite 1222f) zitierten zahlreichen VwGH-Entscheidungen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

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