Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100165/3/Fra/Kf

Linz, 20.11.1991

VwSen - 100165/3/Fra/Kf Linz, am 20. November 1991 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine II. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Kurt Wegschaider sowie den Berichter Dr. Johann Fragner und den Beisitzer Dr. Alfred Grof als Stimmführer über die Berufung des A H, gegen die mit mündlich verkündetem Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 30. Juli 1991, Zl. VU/S/2739/91 W, wegen Übertretung des § 64 Abs.1 KFG 1967 verhängte Strafe zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben. Die mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängte Strafe (14 Tage Primärarrest) wird bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51, 51e Abs.2 und 19 VStG sowie § 134 Abs.1 KFG 1967.

II. Als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren hat der Berufungswerber 560 S zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu Spruchteil I.: 1.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit mündlich verkündetem Straferkenntnis vom 30. Juli 1991, Zl. VU/S/2739/91 W, über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretungen nach 1.) § 64 Abs.1 KFG 1967 und 2.) § 7 Abs.1 StVO 1960 gemäß 1.) § 134 Abs.1 KFG 1967 eine primäre Arreststrafe von 14 Tagen und 2.) gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.000 S verhängt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen ausgesprochen. Der Beschuldigte wurde deshalb mit diesen Strafen belegt, weil er am 24. Februar 1991 gegen 14.30 Uhr in S, auf der S Landesstraße von K kommend in Richtung K bei Stra ßenkilometer 14,03 1.) den PKW gelenkt hat, ohne im Besitz einer erforderlichen Lenkerberechtigung der Gruppe B zu sein und 2.) weil er das Fahrzeug nicht so weit rechts gelenkt hat, wie dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer und ohne Beschädigung von Sachen möglich war; er geriet auf die linke Fahrbahnseite und kollidierte dadurch mit einem entgegenkommenden PKW.

1.2. Ferner wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Betrages von 170 S zu den Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.

2. In der fristgerecht gegen das oben angeführte Straferkenntnis eingebrachten und mit "Einspruch" bezeichneten Berufung gegen das Faktum 1 (§ 64 Abs.1 KFG 1967) bringt der Beschuldigte vor, daß ihm die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach versichert habe, aufgrund seiner Einsicht keine primäre Strafe zu verhängen. Da er durch die Haftstrafe seine Arbeit verlieren würde und er auch andere Schulden habe, komme er mit seinen Zahlungen in Rückstand, weshalb er ersuche, die primäre Haftstrafe in eine Geldstrafe umzuwandeln.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

3.1. Die Kriterien für die Strafbemessung finden sich im § 19 VStG. Danach ist Grundlage für die Strafbemessung stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

3.2. Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zuwiderhandelt und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Freiheitsstrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen gleicher Art abzuhalten.

3.3.1. Vorerst ist festzustellen, daß das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Berechtigung zu den gröbsten Verstößen gegen das Kraftfahrgesetz gehört, weshalb die Behörde diesen Übertretungen grundsätzlich mit aller Strenge entgegenzutreten hat.

3.3.2. Der Beschuldigte weist im Zeitraum vom 7. November 1987 bis 22. Jänner 1991 vierzehn Vormerkungen wegen Übertretung des § 64 Abs.1 KFG 1967 auf. Alle diese Verwaltungsübertretungen, welche zum Teil mit hohen Geldstrafen geahndet wurden, konnten den Beschuldigten nicht zur Einsicht bringen, nicht wiederum einschlägig gegen § 64 Abs.1 KFG zu verstoßen. Im Hinblick darauf, daß bei der gegenständlichen Übertretung als Schuldform Vorsatz anzunehmen ist und daß trotz der zahlreichen, innerhalb relativ kurzer Zeit begangenen einschlägigen Übertretungen der Beschuldigte nicht abgehalten werden konnte, wiederum gegen die in Rede stehende Bestimmung zu verstoßen, kann kein Ermessensfehler der Behörde erkannt werden, wenn sie nunmehr mit einer primären Arreststrafe die gegenständliche Übertretung sanktioniert hat. Bedenkt man, daß das Kraftfahrgesetz 1967 Freiheitsstrafen bis zu sechs Wochen vorsieht und weiters Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden können, so ist die verhängte Strafe nicht einmal als eine extrem harte Sanktion zu bewerten.

3.3.3. Ungeeignet ist der Einwand des Beschuldigten, daß ihm die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach versichert habe, von einer primären Freiheitsstrafe abzusehen - ungeachtet des Umstandes, ob diese rechtlich unverbindliche Auskunft überhaupt den Tatsachen entspricht; er vermag jedenfalls an der Strafart nichts zu ändern, zumal nicht diese Behörde, sondern die Bundespolizeidirektion Linz als zuständige Behörde die Strafe verhängt hat.

3.3.4. Dem Anliegen des Beschwerdeführers, daß der Antritt und Vollzug der Freiheitsstrafe nicht seinen Arbeitsplatz gefährde, wird die Behörde beim Strafvollzug aber durch die Heranziehung der ihr durch § 54a VStG gegebenen Möglichkeit des Aufschubes und der Unterbrechung entsprechend Rechnung zu tragen haben.

Zusammenfassend war aufgrund der oben angeführten Erwägungen der Berufung der Erfolg zu versagen.

4. Da sich die vorliegende Berufung nur gegen die Strafe richtet und der Beschuldigte eine Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt hat, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden (§ 51e Abs.2 VStG).

zu II. Der Ausspruch über die Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider Dr. Fragner Dr. Grof