Linz, 18.02.2009
E r k e n n t n i s
(Bescheid)
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die von Herrn A N, geb. , T, P eingebrachte – als "Einspruch" bezeichnete – Berufung vom 16.01.2009 gegen die Niederschrift der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 16.01.2009, VerkR21-7-2007, zu Recht erkannt:
Die – als "Einspruch" bezeichnete – Berufung vom 16.01.2009 wird
als unzulässig zurückgewiesen.
Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 iVm § 63 Abs.5 AVG
Entscheidungsgründe:
Der nunmehrige Berufungswerber (Bw) war im Besitz einer Lenkberechtigung
für die Klasse B, zuletzt befristet bis 30.01.2009.
Der Bw hat am 16.01.2009 bei der belangten Behörde die Verlängerung seiner befristeten Lenkberechtigung beantragt.
Die belangte Behörde hat daraufhin nachfolgende Niederschrift vom 16.01.2009, VerkR21-7-2007 aufgenommen:
"Leiter der Amtshandlung: F.M.
Weitere Anwesende: A.N. (= der Bw)
Gegenstand der Amtshandlung: Verlängerung der Lenkberechtigung
Vom Leiter der Amtshandlung wurde mir das heute erstellte amtsärztliche Gutachten zur Kenntnis gebracht, wonach ich zum Lenken von KFZ der Gruppe 1 (wieder) befristet und unter Auflagen geeignet bin, nachdem bei der letzten Harnprobe vom 29.12.2008 wiederum Cannabiskonsum nachgewiesen wurde.
Die Lenkberechtigung ist daher im Sinne dieses Gutachtens auf 1 weiteres Jahr zu befristen und vierteljährlich eine Harnkontrolle anzuordnen.
Ich bin mit dieser Maßnahme keinesfalls einverstanden und verlange daher einen schriftlichen Bescheid, gegen den ich Berufung einzulegen beabsichtige.
Mir ist unerklärlich, wie bei der letzten Harnuntersuchung Drogenkonsum festgestellt werden konnte, dieses Ergebnis kann einfach nicht stimmen.
Die Niederschrift wird den Anwesenden
x zur Durchsicht vorgelegt
x vorgelesen
Unterschriften
des Leiters der Amtshandlung (= Herr F.M.)
die übrigen Anwesenden: (= Bw)"
Gegen diese Niederschrift hat der Bw am 16.01.2009 eine begründete
– als "Einspruch" bezeichnete – Berufung erhoben.
Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:
Die oben wiedergegebene Niederschrift enthält an keiner Stelle eine Beurkundung dahingehend, dass gegenüber dem Bw ein Bescheid verkündet worden wäre.
In Lichte der Judikatur des VwGH scheidet schon deswegen die Annahme aus, gegenüber dem Bw sei ein Bescheid mündlich verkündet worden.
Das oben wiedergegebene Textdokument stellt seiner Selbstbezeichnung und seiner Gestaltung nach eine typische Niederschrift iSd § 14 AVG über einen Vorgang vor der Behörde dar, nicht aber unter einem auch eine schriftliche Erledigung iSd § 18 Abs.4 AVG; siehe dazu ausführlich VwGH vom 20.05.2008, 2007/11/0220 mit zahlreichen Judikaturhinweisen.
Bei der/Die oa. Niederschrift vom 16.1.2009
- handelt es sich somit nicht um einen Bescheid iSd § 58 AVG bzw.
- hat keine Rechtswirkungen als Bescheid entfaltet!
Eine Berufung ist u.a. dann als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine behördliche Erledigung, gegen die sich die Berufung richtet, nicht als Bescheid zu beurteilen ist. VwGH vom 30.06.2006, 2004/17/0075.
Die gegen die Niederschrift der belangten Behörde vom 16.01.2009,
VerkR21-7-2007 – als "Einspruch" bezeichnete – Berufung vom 16.01.2009
ist somit als unzulässig zurückzuweisen.
Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 28.01.2009, VerkR21-7-2007
dem Bw die Lenkberechtigung für die Klasse B wie folgt erteilt:
- befristet auf 1 (ein) Jahr, gerechnet ab 30.01.2009 und
- Auflage:
eine dreimonatige Kontrolluntersuchung des Harn auf Drogenparameter
Dieser Bescheid wurde vom Bw am 29.01.2009 persönlich übernommen.
Die – als "Einspruch" bezeichnete – Berufung vom 16.01.2009 (zur Post gegeben am 16.01.2009; eingelangt bei der belangten Behörde am 19.01.2009) kann sich naturgemäß nicht gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 28.01.2009 (vom Bw am 29.01.2009 übernommen) gerichtet haben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.
Mag. Josef Kofler
Beschlagwortung:
Niederschrift - Bescheid