Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163557/7/Zo/OM

Linz, 17.02.2009

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn M C, vertreten durch P GmbH, S, vom 15.09.2008, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 08.09.2008, Zl. VerkR96-2438-2007, wegen zwei Übertretungen der Verordnung (EWG) 3821/85 sowie zwei Übertretungen der Verordnung (EWG) 3820/85 zu Recht erkannt:

 

I.                   Hinsichtlich der Punkte 1, 3 und 4 wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die verletzte Rechtsvorschrift in Punkt 1 des Straferkenntnisses auf Art. 15 Abs.2 erster Satz der Verordnung (EWG) 3821/85 richtiggestellt wird.

 

II.                 Hinsichtlich Punkt 2 des Straferkenntnisses wird der Berufung stattgegeben und das Straferkenntnis diesbezüglich aufgehoben.

 

III.              Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 47 Euro, für das Berufungsverfahren ist ein Kostenbeitrag in Höhe von 94 Euro zu bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG;

zu II.: §§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 sowie § 45 Abs.1 Z1 VStG;

zu III.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis Folgendes vorgeworfen:

"1) Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie am 27.02.2007 von 01.33 Uhr bis 07.20 Uhr von 14.17 Uhr bis 28.02.2007, 00.50 Uhr im Kontrollgerät kein Schaublatt eingelegt haben.

 

2) Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie am 26.02.2007 von 07.20 Uhr bis 13.45 Uhr im Kontrollgerät kein Schaublatt eingelegt haben.

 

3) Sie haben als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Sie haben die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden bzw. zweimal wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an folgendem Tag überschritten. Datum: 26.02.2007, Lenkzeit von 13:52 Uhr bis 27.02.2007, 14.17 Uhr, das sind 10 Stunden und 20 Minuten.

 

4) Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretung begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mind. 12 Stunden nicht eingehalten haben, obwohl die Ruhezeit in Abschnitten konsumiert wurde. Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 26.02.2007 um 13.45 Uhr. Ruhezeit von 26.02.2007, 16.30 Uhr bis 21.00 Uhr: 4 Std. 30 Min. von 27.02.2007, 04.15 Uhr bis 7.20 Uhr: 3 Std. 05 Min.; Gesamtruhezeit daher nur 07 Stunden 35 Minuten.

 

Tatort: Gemeinde Leopoldschlag, GPI Wullowitz, Ausreise, B 310 bei km 55.250

Tatzeit: 28.02.2007, 02:55 Uhr

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

zu 1.  § 134 Abs. 1 KFG 1967 iVm. Art. 15 Abs. 2 EG-VO 3821/45

zu 2.  § 134 Abs. 1 KFG 1967 iVm. Art. 15 Abs. 2 EG-VO 3821/85

zu 3.  § 134 Abs. 1 KFG 1967 iVm. Art. 6 Abs. 1 EG-VO 3820/85

zu 4.  § 134 Abs. 1 KFG 1967 iVm. Art. 8 Abs. 1 EG-VO 3820/85

 

Fahrzeuge:

Kennzeichen, Anhänger, H, b

Kennzeichen, Sattelzugfahrzeug, M, w

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

 

Geldstrafe von                         Falls diese uneinbringlich ist,            Gemäß

                                      Ersatzfreiheitsstrafe von

 

200,00                                    67 Stunden                                     § 134 Abs. 1 KFG 1967

100,00                                    32 Stunden                                     § 134 Abs. 1 KFG 1967

50,00                                      15 Stunden                                     § 134 Abs. 1 KFG 1967

220,00                                    75 Stunden                                     § 134 Abs. 1 KFG 1967

 

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung der Vorhaft):

--

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

57,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 627,00 Euro.

 

2. Der Berufungswerber hat dagegen rechtzeitig, vertreten durch die P GmbH, eine Berufung eingebracht. In dieser hat er zusammengefasst nur geltend gemacht, dass er vom 21. bis 25.02.2007 im Urlaub gewesen sei und in dieser Zeit Herr G S den LKW gelenkt habe.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Freistadt hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie einer Aufforderung an den Berufungswerber, zu den vorgeworfenen Punkten Stellung zu nehmen. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich war. Eine solche wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber lenkte am 28.02.2007 den LKW mit dem Kennzeichen und den Anhänger mit dem Kennzeichen auf der B310 zum Grenzübergang Wullowitz. Bei einer Kontrolle der Schaublätter um 02:55 Uhr wurde festgestellt, dass der Berufungswerber am 27.02.2007 in der Zeit von 01:33 Uhr bis 07:20 Uhr und von 14:17 Uhr bis zum 28.02.2007 um 00:50 Uhr kein Schaublatt im Kontrollgerät eingelegt hatte. In diesen Zeiträumen wurde insgesamt eine Fahrtsrecke von 750 Kilometern zurückgelegt. In der Zeit vom 26.02.2007, 13:52 Uhr bis 27.02.2007, 14:17 Uhr betrug die Gesamtlenkzeit 10 Stunden und 20 Minuten. Im 24-Stunden-Zeitraum, beginnend am 26.02.2007 um 13:45 Uhr legte der Berufungswerber von 16:30 Uhr bis 21:00 Uhr eine Ruhezeit von 4 Stunden und 30 Minuten sowie am 27.02.2007 von 04:15 Uhr bis 07:20 Uhr eine solche von 3 Stunden und 5 Minuten ein.

 

Dem Berufungswerber war in der Strafverfügung vom 10.07.2007 weiters vorgeworfen worden, dass er für den 24. und 25.02.2007 keine Schaublätter vorgelegt habe. Auf diesen Punkt dürften sich auch seine Berufungsangaben beziehen, wonach der LKW in dieser Zeit von einer anderen Person gelenkt wurde und er Urlaub hatte. Diesbezüglich wurde aber das Verfahren bereits von der Erstinstanz eingestellt und für diese Übertretung keine Strafe mehr verhängt. Im Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber weiters vorgeworfen, dass er am 26.02.2007 von 07:20 Uhr bis 13:45 Uhr kein Schaublatt im Kontrollgerät eingelegt hatte. Dazu ist festzustellen, dass es sich dabei um einen Montagvormittag handelte und der Berufungswerber den LKW um ca. 13:45 Uhr am Firmensitz in A übernommen hatte. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass er nach dem Ende seiner Wochenendruhe am Montagvormittag einen anderen LKW gelenkt hätte. Auch aus den von ihm im Verfahren vorgelegten Stundenaufzeichnungen ergibt sich für Montag nur eine Gesamtarbeitszeit von 6 Stunden, welche ohnedies durch das vorgelegte Schaublatt nachvollzogen werden könne. Es ist daher keinesfalls erwiesen, dass der Berufungswerber in dieser Zeit einen schaublattpflichtigen LKW gelenkt hatte.

 

Die sonstigen dem Berufungswerber vorgeworfenen Übertretungen ergeben sich aus der Auswertung der Schaublätter und wurden von ihm auch nicht bestritten.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß Art. 15 Abs.2 der Verordnung (EWG) 3821/85 benutzen die Fahrer für jeden Tag, an dem sie lenken, ab dem Zeitpunkt, an dem sie das Fahrzeug übernehmen, Schaublätter oder Fahrerkarten. Das Schaublatt oder die Fahrerkarte wird erst nach der täglichen Arbeitszeit entnommen, es sei denn, eine Entnahme ist auf andere Weise zulässig. Kein Schaublatt oder Fahrerkarte darf über den Zeitraum, für den es bestimmt ist, hinaus verwendet werden.

Gemäß Art. 6 Abs.1 der Verordnung (EWG) 3820/85 darf die Gesamtlenkzeit zwischen zwei täglichen Ruhezeiten oder einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit 9 Stunden nicht überschreiten. Sie darf zweimal pro Woche auf 10 Stunden verlängert werden.

 

Gemäß Art. 8 Abs.1 der Verordnung (EWG) 3820/85 legt der Fahrer innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden ein, die höchstens dreimal pro Woche auf nicht weniger als 9 zusammenhängende Stunden verkürzt werden darf, sofern bis zum Ende der folgenden Woche eine entsprechende Ruhezeit zum Ausgleich gewährt wird. Die Ruhezeit kann an den Tagen, an denen sie nicht nach Unterabs.1 verkürzt wird, innerhalb von 24 Stunden in zwei oder drei Zeitabschnitten genommen werden, von denen einer mindestens 8 zusammenhängende Stunden betragen muss. In diesem Falle erhöht sich die Mindestruhezeit auf 12 Stunden.

 

5.2. Wie bereits oben ausgeführt wurde, gibt es keinerlei Beweisergebnisse dafür, dass der Berufungswerber am 26.02.2007 zwischen 07:20 Uhr und 13:45 Uhr einen schaublattpflichtigen LKW gelenkt hat. Der Vorwurf in Punkt 2 des Straferkenntnisses kann daher nicht bewiesen werden, weshalb der Berufung in diesem Punkt stattzugeben und das Verfahren einzustellen war.

 

Am 27.02.2007 von 01:33 Uhr bis 07:20 Uhr sowie von 14:17 Uhr bis zum 28.02.2007 um 00:50 Uhr wurde der gegenständliche LKW tatsächlich bewegt und der Berufungswerber hat in den Zeiten unmittelbar davor, dazwischen und nachher den LKW gelenkt. Er wäre daher verpflichtet gewesen, ein Schaublatt zu benutzen, was er aber unterlassen hat. Er hat damit die ihm im Punkt 1 vorgeworfene Verwaltungsübertretung zu verantworten. Seine Tageslenkzeit betrug vom 26.02.2007, 13:52 Uhr bis 27.02.2007, 14:17 Uhr 10 Stunden und 20 Minuten und er hat im 24-Stunden-Zeitraum, beginnend am 26.02.2007 um 13:45 Uhr nur eine (längste) Ruhezeit von 4 Stunden und 30 Minuten eingehalten. Er hat damit die ihm in den Punkten 3 und 4 vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Das Verfahren hat keine Hinweise daraufhin ergeben, dass den Berufungswerber an diesen Übertretungen kein Verschulden treffen würde, weshalb gemäß § 5 Abs.1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass zum Tatzeitpunkt bezüglich der Lenkzeit und Ruhezeit noch die Bestimmungen der Verordnung (EWG) 3820/85 anzuwenden waren. Diese wurde in der Zwischenzeit durch die Verordnung (EG) 561/2006 ersetzt, wobei jedoch die Regelungen betreffend Tageslenkzeit und Ruhezeit inhaltlich gleich geblieben sind.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der Berufungswerber ist aktenkundig unbescholten, was einen erheblichen Strafmilderungsgrund bildet. Der Vorfall liegt bereits fast 2 Jahre zurück, was ebenfalls strafmildernd zu berücksichtigen ist. Sonstige Strafmilderungs- oder Straferschwerungsgründe liegen nicht vor. Der Strafbemessung wird die von der Erstinstanz durchgeführte Einkommensschätzung (monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.000 Euro bei keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten) zu Grunde gelegt, weil der Berufungswerber dieser nicht widersprochen hat.

 

Allgemein ist festzuhalten, dass die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten für die Verkehrssicherheit von wesentlicher Bedeutung ist. Die entsprechenden Regelungen sollen verhindern, dass Lenker von schweren Kraftfahrzeugen durch zu lange Arbeitszeiten überlastet und deshalb unkonzentriert werden. Gerade wegen dieser Überbelastung kommt es immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen, weshalb im Interesse der Verkehrssicherheit spürbare Geldstrafen verhängt werden müssen. Diese Überlegungen gelten auch für die Verpflichtung zur durchgehenden Verwendung von Schaublättern. Diese Bestimmung soll eben eine lückenlose Überprüfung der Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten ermöglichen, was im vorliegenden Fall nicht möglich war. In jenen Zeiträumen, in welchen der Berufungswerber über keinerlei Aufzeichnungen verfügt, wurden mit dem LKW erhebliche Fahrstrecken zurückgelegt, sodass im Punkt 1 eine deutlich spürbare Geldstrafe notwendig erscheint. Der Berufungswerber hat die vorgeschriebene Ruhezeit von mindestens 9 Stunden wesentlich, nämlich um 4,5 Stunden unterschritten, sodass auch für diese Übertretung eine empfindliche Strafe gerechtfertigt ist. Bezüglich der Überschreitung der Tageslenkzeit wurde der Strafrahmen ohnedies nur zu 1 % ausgeschöpft.

 

Die von der Erstinstanz festgesetzten Geldstrafen erscheinen unter Abwägung all dieser Umstände durchaus angemessen und notwendig, um den Berufungswerber in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Auch generalpräventive Überlegungen sprechen gegen eine Herabsetzung der Strafen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

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