Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163796/2/Fra/RSt

Linz, 16.02.2009

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn Dr. A B, Z, vertreten durch die Rechtsanwälte GmbH K-S-F, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 26. November 2008, VerkR96-11512-2007, betreffend die Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z2 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 120 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 68 Stunden) verhängt, weil er am 14.6.2007 um 22.51 Uhr in der Gemeinde Vorchdorf, Autobahn, Vorchdorf (Baustellenbereich) Nr. 1 bei km 206.350 in Fahrtrichtung Wien als Lenker des Fahrzeuges Kennzeichen    , Personenkraftwagen M1, im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 33 km/h überschritten hat, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz zu seinen Gunsten abgezogen wurde. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch die ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden – als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil im angefochtenen Straferkenntnis weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

3.1. Die belangte Behörde führt im angefochtenen Bescheid aus, dass gemäß § 2 der Verordnung VerkR-190.150/5-2007 der Oö. Landesregierung vom 14.3.2007 jene Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsgebote und Verkehrsverbote erlassen wurden, die aus den Bescheiden vom 5.3.2007 und 9.3.2007 und den angeschlossenen Regeplänen ersichtlich sind. Der Bescheid vom 9.3.2007 lege den Zeitraum für die Bauphase 3 mit 2.4.2007 bis 23.7.2007 fest. Der Spurmarkierungs- und Verkehrszeichenplan für die Bauphase 3 sehe den Beginn der 80 km/h Beschränkung für die Fahrtrichtung Wien (entgegen der Kilometrierungsrichtung) bei Straßenkilometer 206.428 vor. Daraus ergebe sich, dass auch am 14.6.2007 bei Strkm 206.350 in Fahrtrichtung Wien eine 80 km/h Beschränkung bestanden habe.

 

Der Bw bringt dazu vor, dass sowohl aus dem Bescheid vom 5.3.2007, als auch aus dem Bescheid vom 9.3.2007 lediglich hervorgehe, dass die Generalerneuerung der A1 Westautobahn im Streckenabschnitt zwischen der Eberstalzeller Brücke und der Almbrücke (Autobahnkilometer 201.200 bis Autobahnkilometer 205.493) erfolgt. Beide Bescheide betreffen sohin die Streckenabschnitte 201.200 bis 205.493. Der Bescheid vom 9.3.2007 für den Zeitraum für die Bauphase 3, der die Zeit zwischen 2.4.2007 bis 23.7.2007 festlegt, könne sohin auch nur den Streckenabschnitt 201.200 bis 205.493 betreffen. Aus dem Spurmarkierungs- und Verkehrszeichenplan für die Bauphase 3 sei nicht ersichtlich, ob dieser Plan nun die Bauphase 3 betreffe, sohin sei auch nicht ersichtlich, für welchen Zeitraum aus gegenständlichem Plan die ersichtlichen Verkehrsbeschränkungen angeordnet wurden. Aus dem zitierten Plan sei auch nicht ersichtlich, ob die Verkehrszeichen auch tatsächlich an dem eingezeichneten Punkt aufgestellt worden sind. Auch aus dem Bescheid vom 5.3.2007 gehe nicht hervor, ob über den Autobahnbereich 201.200 bis 205.493 weitergehende Maßnahmen gesetzt worden sind. Auch wenn in diesem Bescheid von drei Phasen die Rede ist, gehe aus diesem Bescheid nicht hervor, ob bei Strkm 206.350 eine entsprechende 80 km/h Beschränkung verordnet worden ist.

 

3.2. Die oa. rechtlichen Einwendungen des Bw sind im Ergebnis aus folgenden Gründen zutreffend:

 

Die Oö. Landesregierung hat mit Bescheid vom 5. März 2007, VerkR-190.115/4-2007-Vie/Eis, der Firma H H- und T GesmbH, P, die straßenpolizeiliche Bewilligung zur Generalerneuerung der A1 Westautobahn, Streckenabschnitt zwischen der Eberstaler Brücke und der Almbrücke (Autobahnkilometer 201,200 bis Autobahnkilometer 205,493) für beide Fahrtrichtungen erteilt.

 

Gemäß Auflagenpunkt I 35 lit.c ist die Bewilligung Phase 3 in der Zeit vom 26.3.2007 bis 16.7.2007 gültig. Mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 9. März 2007, VerkR-190-115/6-2007/Vie/Eis, wird der oa. Bescheid vom 5. März 2007 abgeändert. Der örtliche Geltungsbereich der Phase 3 bleibt in diesem Bescheid unverändert. Der zeitliche Geltungsbereich wird vom 2.4.2007 bis 23.7.2007 festgesetzt. Mit Verordnung der Oö. Landesregierung vom 14. März 2007, VerkR-190.115/5-2007-Vie/Eis, wird gemäß § 1 zur Durchführung von Bauarbeiten im Zuge der Generalsanierung der A1 Westautobahn, von Autobahnkilometer 201.200 bis Autobahnkilometer 205.493, die Richtungsfahrbahn Wien im Zeitraum vom 2.4.2007 bis zum 23.7.2007 (Bauphase 3) gesperrt. Gemäß § 2 dieser Verordnung werden hiebei jene Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsgebote und Verkehrsverbote erlassen, die aus dem Bescheid der Oö. Landesregierung vom 5. März 2007, Zl. VerkR-190.115/4-2007-Vie/Eis, bzw. dem Abänderungsbescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 9. März 2007, Zl. VerkR-190.115/6-2007-Vie/Eis, sowie den angeschlossenen Regeplänen D1, D3, EII/2, EII/6, UII/4 und UII/5 ersichtlich sind. Der Spurmarkierungs- und Verkehrszeichenplan für die Bauphase 3 sieht den Beginn der 80 km/h Beschränkung für die Fahrtrichtung Wien, das heißt entgegen der Kilometrierungsrichtung, bei Strkm 206.428 vor. Dieser Spurmarkierungs- und Verkehrszeichenplan für die Bauphase 3 weicht sohin von den oa. Bescheiden und dem oa. Verordnungstext, in denen der örtliche Geltungsbereich der verordneten Beschränkungen eindeutig definiert ist, ab. Auch der Spurmarkierungs- und Verkehrszeichenplan Bauphase 3 definiert auf seiner ersten Seite den örtlichen Geltungsbereich von Kilometer 201.200 bis Kilometer 205.493. Wenn daher zum Tatzeitpunkt beginnend bei Kilometer 206.428 entgegen der Kilometrierungsrichtung das Verbotszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung 80 km/h" angebracht war, resultiert daraus, dass damit der Vorschrift des § 44 Abs.1 erster Satz StVO 1960 nicht Genüge getan wurde, weil das diesbezügliche Straßenverkehrszeichen nicht mit dem örtlichen Geltungsbereich der Verordnung übereinstimmte. Es konnte sohin keine Rechtswirkung entfalten. In diesem Zusammenhang wird auf das Judikat des VwGH vom 28.7.1995, GZ 93/02/0263, hingewiesen, in dem der VwGH den Rechtsstandpunkt vertrat, dass einer zeitlich "partiellen" gehörigen Kundmachung die Rechtsgrundlage fehlt. Dies muss auch für eine örtlich "partielle" Kundmachung gelten.

 

Da sohin das angefochtene Straferkenntnis bereits aus den genannten rechtlichen Gründen aufzuheben war, entfiel eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG.

 

4. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

Dr. F r a g n e r

 

 

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