Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163802/5/Zo/Jo

Linz, 17.02.2009

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn G G, geb., R, vom 19.01.2009, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf vom 08.01.2009, Zl. VerkR96-15831-2008, wegen einer Übertretung des KFG zu Recht erkannt:

 

I.                   Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.                 Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 22 Euro zu bezahlen (das sind 20 % der von der Erstinstanz verhängten Geldstrafe).

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG;

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er, wie am 02.07.2008 um ca. 08.50 Uhr auf der A9 bei km 7,785 bei der Kontrolle des Kraftwagenzuges, festgestellt wurde, als Zulassungsbesitzer, Herrn I C den Kraftwagenzug zum Lenken überlassen habe, obwohl die Summe der höchsten zulässigen Gesamtmassen beider Fahrzeuge 5.050 kg betragen hat und sich der Lenker nicht im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung für die Klasse E befunden habe. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.1 Z3 lit.a KFG begangen, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von 110 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 11 Euro verpflichtet.  

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte der Berufungswerber geltend, dass er den Kraftwagenzug an Herrn C überlassen habe, er habe diesen jedoch vorher gefragt, ob er dafür eine gültige Lenkberechtigung besitze. Das habe ihm Herr C auch glaubhaft versichert und er habe sich den Führerschein angesehen und kopiert. Der Führerschein ist in rumänischer Sprache ausgestellt, weshalb er die einzelnen Punkte nicht habe übersetzen können. Er habe Herrn C deshalb nochmals gefragt, wo sich auf dem Führerschein die entsprechende Berechtigung befinde und Herr C habe auf Punkt 12 der Lenkberechtigung verwiesen.

 

Er habe sogar zwecks Klärung der Berechtigung die rumänische Botschaft in Österreich bemüht, welche wiederum selbst nach Rücksprache mit den rumänischen Behörden das "okay" gegeben habe.

 

Er habe daher seine Sorgfaltspflichten sehr wohl wahrgenommen und es treffe ihn an der Übertretung keinerlei Verschulden. Er könne nicht mehr machen, als mit Botschaften und den rumänischen Behörden Kontakt aufnehmen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Kirchdorf an der Krems  hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Einholung einer weiteren Stellungnahme des Berufungswerbers. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich ist. Eine solche wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber ist Zulassungsbesitzer des LKW mit dem Kennzeichen sowie des Anhängers mit dem Kennzeichen. Die höchste zulässige Gesamtmasse des Zugfahrzeuges beträgt 3.050 kg, jene des Anhängers 2.000 kg.

 

Dieser Kraftwagenzug wurde am 02.07.2008 um 08.50 Uhr von Herrn I C auf der A9 bei km 7,785 gelenkt, wobei er ihm vom Zulassungsbesitzer überlassen worden war. Herr C ist im Besitz einer rumänischen Lenkberechtigung für die Klassen A und B. In Punkt 12 dieser Lenkberechtigung ist Folgendes vermerkt: "TR:12.96". Diese Lenkberechtigung der Klasse "TR" berechtigt entsprechend einer Mitteilung der rumänischen Botschaft zum Lenken von Traktoren, land- forst- und bauwirtschaftlichen Fahrzeugen und Geräten.

 

Der Berufungswerber hatte sich – bevor er Herrn C den gegenständlichen Kraftwagenzug zum Lenken überlassen hat – bei diesem hinsichtlich des Berechtigungsumfanges seiner Lenkberechtigung erkundigt. Dieser habe ihm versichert, dass Punkt 12 der rumänischen Lenkberechtigung die Berechtigung zum Lenken des Kraftwagenzuges umfasse. Der Berufungswerber hatte sich auf diese Auskunft verlassen, weil er den in rumänischer Sprache abgefassten Führerschein nicht lesen konnte.

 

Erst nachdem der Berufungswerber von der gegenständlichen Verkehrskontrolle erfahren hatte, hat er sich bei der rumänischen Botschaft telefonisch erkundigt und von dieser vorerst die Auskunft bekommen, dass Herr C den gegenständlichen Kraftwagenzug lenken dürfe. Erst später habe sich die rumänische Botschaft – offenbar nach Prüfung der Angelegenheit mit den zuständigen rumänischen Behörden – nochmals bei ihm gemeldet und ihm mitgeteilt, dass der Punkt 12 der Lenkberechtigung Zugmaschinen,  nicht aber PKW oder LKW betreffe.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 103 Abs.1 Z3 lit.a KFG 1967 darf der Zulassungsbesitzer das Lenken seines Kraftfahrzeuges oder die Verwendung seines Anhängers nur Personen überlassen, die die erforderliche Lenkerberechtigung und das erforderliche Mindestalter oder das erforderliche Prüfungszeugnis über den erfolgreichen Abschluss der Lehrabschlussprüfung des Lehrberufes Berufskraftfahrer besitzen.

 

5.2. Die Lenkberechtigung der Klasse B berechtigte Herrn C nur zum Lenken von PKW mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von 3.500 kg in Verbindung mit einem leichten Anhänger bzw. zum Ziehen eines schweren Anhängers unter der Voraussetzung, dass die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte von Zugfahrzeug und Anhänger 3.500 kg nicht überschreitet. Im gegenständlichen Fall betrug die Summe der beiden höchsten zulässigen Gesamtgewichte jedoch 5.050 kg. Die Lenkberechtigung der Klasse "TR" ändert an diesem Berechtigungsumfang nichts, weil sich diese auf landwirtschaftliche Fahrzeuge, Traktoren und ähnliches bezieht. Herr C war daher objektiv nicht berechtigt, den gegenständlichen Kraftwagenzug zu lenken, weshalb der Berufungswerber als Zulassungsbesitzer dieses Kraftwagenzuges die ihm vorgeworfene Übertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten hat.

 

Bezüglich des Verschuldens des Berufungswerbers ist darauf hinzuweisen, dass er sich nach der ständigen Rechtsprechung als Zulassungsbesitzer davon überzeugen musste, ob Herr C über die erforderliche Lenkberechtigung verfügt. Er hat sich jedoch diesbezüglich auf die mündliche Auskunft des Fahrzeuglenkers verlassen, obwohl er den Berechtigungsumfang der Lenkberechtigung aufgrund des rumänischen Dokumentes selber nicht feststellen konnte. Unter diesen Umständen hätte er sich nicht auf die bloße mündliche Auskunft des rumänischen Lenkers verlassen dürfen, sondern bereits vor dem Überlassen des Kraftwagenzuges entsprechende Erhebungen bei einer zuständigen Verkehrsbehörde durchführen müssen. Dies hat er jedoch erst gemacht, nachdem es bei der Verkehrskontrolle bereits zu Schwierigkeiten gekommen ist. Die Erhebungen zu diesem Zeitpunkt können ihn nicht mehr entschuldigen. Dem Berufungswerber wäre jedenfalls zumutbar gewesen, bereits vor dem Überlassen des Kraftwagenzuges zumindest eine Auskunft seiner österreichischen Führerscheinbehörde betreffend den Berechtigungsumfang der Lenkberechtigung einzuholen. Da er sich jedoch vor dem Überlassen des Kraftwagenzuges ausschließlich auf die Angaben des Fahrzeuglenkers verlassen hat, obwohl er diese in keiner Form objektiv nachüberprüfen konnte, trifft ihn fahrlässiges Verhalten.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die gesetzliche Höchststrafe für derartige Übertretungen beträgt gemäß § 134 Abs.1 KFG 5.000 Euro. Zu Gunsten des Berufungswerbers ist seine bisherige einschlägige Unbescholtenheit und die bloß fahrlässige Begehung zu werten. Andererseits ist er aufgrund einer rechtskräftigen Vormerkung aus dem Jahr 2007 wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung auch nicht als absolut unbescholten anzusehen. Sonstige Strafmilderungs- bzw. Straferschwerungsgründe liegen hingegen nicht vor.

 

Es besteht ein erhebliches Interesse im Sinne der Verkehrssicherheit daran, dass Kraftwagen bzw. Kraftwagenzüge nur von jenen Personen gelenkt werden, welche die erforderliche Lenkberechtigung besitzen. Aus diesem Grund ist auch der Zulassungsbesitzer von Kraftfahrzeugen verpflichtet, sich vor dem Überlassen seines Fahrzeuges davon zu überzeugen, ob die betreffende Person über eine ausreichende Lenkberechtigung verfügt. Der Berufungswerber hat genau gegen diesen Schutzzweck der Norm verstoßen, weshalb eine nicht bloß ganz geringfügige Strafe durchaus angemessen erscheint.

 

Die Strafe in Höhe von 110  Euro entspricht auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers (es wird ein monatliches Nettoeinkommen von 1.100 Euro zu Grunde gelegt, weil sich der Berufungswerber zu dieser Einschätzung nicht geäußert hat). Auch general- und spezialpräventive Überlegungen sprechen gegen eine Herabsetzung der Geldstrafe.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

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