Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-522171/2/Fra/RSt

Linz, 16.02.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung der Herrn J F, E, vertreten durch Mag. G O G, E, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 17. Dezember 2008, VerkR21-216-2008-Mg/Rei, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und Anordnung weiterer Maßnahmen, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben der angefochtene Bescheid behoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid dem Berufungswerber (Bw) die rumänische Lenkberechtigung vom 3.5.2006, Klassen A, B und C, C und E wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von acht Monaten, gerechnet ab 4.11.2008 (Abnahme des Führerscheines) entzogen, weiters das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen sowie Invalidenkraftfahrzeugen ab Zustellung dieses Bescheides bis 4.7.2009 ausdrücklich verboten, zudem angeordnet, dass sich der Bw auf seine Kosten vor Ablauf der Entzugszeit einer Nachschulung bei einer hiezu ermächtigten Stelle zu unterziehen hat sowie den Auftrag erteilt, vor Ablauf der Entzugszeit ein von der Amtsärztin erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 FSG beizubringen und weiters seine psychologische Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische Stellungnahme nachzuweisen.

 

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding – als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

 

3. Die Zuständigkeit des UVS des Landes Oberösterreich ist gemäß § 35 Abs.1 FSG gegeben. Dieser hatte durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Sachverhalt:

 

Dem Bw wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 15. Juni 2005, VerkR21-31-2005/Ef-Mg/Rei, die Lenkberechtigung für die Klasse B bis zur Beibringung eines von der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Eferding gemäß § 8 FSG erstellten Gutachtens, aus dem seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen hervorgeht, entzogen. Dieser Bescheid ist rechtskräftig.

 

Der Bw hat am 23.4.2006 einen Pkw auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ohne gültige Lenkberechtigung gelenkt. Er wurde diesbezüglich rechtskräftig bestraft.

 

Der Bw hat am 25.4.2006 einen Pkw auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ohne gültige Lenkberechtigung und in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Auch wegen dieses Vorfalles wurde er rechtskräftig bestraft.

 

Laut Strafanzeige der PI E vom 30.5.2006 an den Bezirksanwalt beim Bezirksgericht Eferding hat der Bw den Polizeibeamten mitgeteilt, er hätte damals wöchentlich zwei Stück Joints konsumiert.

 

Laut Anzeige der PI E vom 21.12.2006 hat der Bw am 11.12.2006 einen Pkw auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt und sich nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl vermutet werden konnte, dass er sich beim Lenken des KFZ in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat.

 

Dem Bw wurde am 3.5.2006 ein rumänischer Führerschein für die Klassen A, B und C, C und E ausgestellt. Dieser wurde ihm am 4.11.2008 vorläufig abgenommen und der belangten Behörde übermittelt.

 

Der Bw ist laut einer Mitteilung des zentralen Melderegisters vom 6.11.2008 an die belangte Behörde seit 24.5.2000 bis zu diesem Tage mit Hauptwohnsitz in E, N , gemeldet.

 

4.2. Rechtliche Beurteilung:

 

4.2.1. Der Bw bringt in seinem Rechtsmittel vor, dass die Entziehung der Lenkberechtigung für den Zeitraum von acht Monaten sowie dem ausgesprochenen Lenkverbot die notwendige gesetzliche Grundlage fehle. Zwar könne unter Heranziehung des § 30 Abs.3 FSG eine ausländische Lenkberechtigung entzogen werden, wenn sie zu einem Zeitpunkt erworben wurde, zu dem bereits eine vorhandene Lenkberechtigung in Österreich wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen war und der Wohnsitz des Betreffenden in Österreich liegt, doch sei die Behörde keinesfalls berechtigt, eine "Entzugsdauer" festzusetzen, da ein ausländischer Führerschein gemäß § 30 FSG entweder verwendet werden könne oder nicht. Durch die Festsetzung der achtmonatigen Frist drücke die belangte Behörde aus, dass die Gültigkeit des rumänischen Führerscheines nach Ablauf der Frist wieder aufrecht ist bzw. wäre, was keinesfalls sein könne. Die belangte Behörde hätte, wenn die Voraussetzungen des § 30 Abs.3 FSG vorliegen, nur die Entziehung des Führerscheines ohne Setzung einer Frist anordnen können. In diesem Zusammenhang hätte sie auch auf die aus dem Jahre 2005 stammende Verpflichtung zur Beibringung eines Gutachtens gemäß § 8 FSG hinweisen können. Sie hat ihm jedoch seine Lenkberechtigung für die Dauer von acht Monaten mit der Begründung einer mangelnden Verkehrszuverlässigkeit entzogen. Dies sei umso beachtlicher, als keinerlei Sachverhaltselemente vorliegen, die auf eine mangelnde Verkehrszuverlässigkeit schließen lassen könnten. Wie dem im angefochtenen Bescheid dargelegten Sachverhalt zu entnehmen ist, haben sich die von der belangten Behörde ins Treffen geführten Vorwürfe allesamt im Jahre 2006 ereignet. Die damals gesetzten Delikte seien aufgrund der langen Zeitspanne bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides aber nicht mehr geeignet, ihm eine mangelnde Verkehrszuverlässigkeit zu unterstellen. Die lange Zeitspanne spreche vielmehr dafür, dass er zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides jedenfalls wieder verkehrszuverlässig war. Was den Spruchteil II anlangt, verkenne die belangte Behörde, dass der Entziehung einzig die Tatsache zugrunde liegt, dass er einen rumänischen Führerschein zu einem Zeitpunkt erlangt habe, als er in Österreich keinen Pkw lenken durfte. Er habe daher nur das "Vergehen" begangen, im Besitz eines rumänischen Führerscheines zu sein. Dieses "Vergehen" könne aber nicht zur Begründung der Verpflichtung zum Besuch einer Nachschulung herangezogen werden. Was den Spruchteil III anlangt, verkenne auch in diesem Falle die belangte Behörde, dass keine Übertretung des § 99 Abs.1 StVO 1960 vorgelegen ist, die zum Entzug bzw. zur Einziehung der rumänischen Lenkberechtigung geführt hat, sondern sich der Entzug einzig auf § 30 FSG gründet.

 

4.2.2. Bezugnehmend auf die oa. Ausführungen des Bw verweist der Oö. Verwaltungssenat vorerst auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insoferne, als eine Lenkberechtigung nicht mehr entzogen werden darf, wenn seit der Begehung der eine bestimmte Tatsache gemäß § 7 Abs.1 oder 2 FSG darstellenden strafbaren Handlung so viel Zeit verstrichen ist, dass die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit nach diesem Gesetz nicht mehr gerechtfertigt ist (vgl. VwGH v. 23.4.2002, ZVR 2004/97 u.a.).

 

Für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielweise angeführten Tatsachen sind gemäß § 7 Abs.4 FSG ua. die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend. Dem Argument des Bw, es sei gegenwärtig nicht mehr von einer mangelnden Verkehrszuverlässigkeit auszugehen, ist daher vor dem Hintergrund der oa. Rechtslage zu folgen.

 

Gemäß § 30 Abs.3 erster Satz FSG hat die Behörde eine Entziehung auszusprechen und den Führerschein des Betroffenen einzuziehen und der Ausstellungsbehörde zurückzustellen, wenn das Verfahren gemäß Abs.1 den Besitzer einer in einem EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung, der seinen Wohnsitz (§ 5 Abs.1 Z1) in Österreich hat, betrifft. § 30 Abs.3 FSG verweist auf § 30 Abs.1 FSG. § 30 Abs.1 FSG ordnet an, dass Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden könne, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Da gegenwärtig im Hinblick auf die im Jahre 2006 vom Bw gesetzten Tatsachen nicht mehr von einer Verkehrsunzuverlässigkeit ausgegangen werden kann, scheidet sohin die Anwendung dieser Bestimmung aus.

 

Gemäß § 30 Abs.3 zweiter Satz FSG hat die Behörde auch die Entziehung der Lenkberechtigung eines anderen EWR-Staates anzuordnen, wenn eine Person mit Wohnsitz in Österreich eine solche Lenkberechtigung zu einem Zeitpunkt erlangt hat, in dem in Österreich bereits die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen war. Unstrittig ist in diesem Zusammenhang, dass der Bw durchgehend seit 2005 mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet ist. Dem Bw wurde am 3.5.2006 ein rumänischer Führerschein ausgestellt. Zu diesem Zeitpunkt war ihm in Österreich die Lenkberechtigung entzogen, jedoch nicht wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit sondern gemäß §§ 8 und 24 Abs.4 FSG.

 

Gemäß § 30 Abs.3 dritter Satz FSG ist, wenn eine Person mit Wohnsitz in Österreich, der die Lenkberechtigung in Österreich wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung entzogen wurde, trotzdem eine in einem EWR-Staat eine Lenkberechtigung erworben hat, diese anzuerkennen, es sei denn, ein gemäß § 24 Abs.4 FSG eingeholtes amtsärztliches Gutachten bestätigt, dass die gesundheitliche Nichteignung nach wie vor besteht.

 

Sollte die belangte Behörde weiterhin begründete Bedenken an der gesundheitlichen Eignung des Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen haben, wäre nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenates iSd § 30 Abs.3 letzter Satz FSG vorzugehen.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

Dr.  Johann  F r a g n e r   

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum