Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163686/11/Bi/Se

Linz, 26.02.2009

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn RA Dr. W R, L, vom 26. Oktober 2008 gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Linz vom 9. Oktober 2008, S-25930/08-3, wegen Übertretung des KFG 1967, aufgrund des Ergebnisses der am 26. Februar 2009 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

 

     Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt. 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z1 und 66 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 9 Abs.1 VStG iVm §§ 103 Abs.2 und 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 170 Euro (84 Stunden EFS) ver­hängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Zulassungsbesitzerin L C & co GmbH, etabl. in L, des Kfz     auf Verlangen der Behörde BH Vöcklabruck in V, nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung – zuge­stellt am 8. Jänner 2008 – Auskunft darüber erteilt habe, wer dieses Kfz am 21. November 2007, 1259 Uhr, gelenkt habe bzw Auskunft darüber geben könnte.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 17 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) – nach Verbesserung gemäß § 13 Abs.3 AVG iVm § 24 VStG - fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 26. Februar 2009 wurde eine öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Bw und des Zeugen J F durchgeführt. Der Vertreter der Erstins­tanz war entschuldigt. Auf die mündliche Verkündung der Berufungsent­scheidung wurde ausdrücklich verzichtet. 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, die schriftliche Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe sei weder von ihm übernommen worden noch sei sie ihm auf sonstige Weise bekannt geworden. Am Standort F seien fünf verschie­dene Unternehmen eingerichtet, weshalb es bereits öfter zu Fehlzu­stellungen gekommen sei. Er habe von einer solchen Zustellung bis heute keine Kenntnis. Beantragt wird Aufhebung des Straferkenntnisse und Verfahrensein­stellung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen münd­­lichen Berufungsverhandlung, bei der der Bw gehört, die Ausführungen der Erstinstanz berücksichtigt und der genannte Zeuge unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht des § 289 StGB einvernommen wurde.

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Die L C & Co GmbH wurde am 1. August 2007 verkauft, wobei die auf diese zugelassenen Kraftfahrzeuge von der neuen Eigentümerin mitübernommen und benützt wurden, jedoch die Leasingverträge nicht umgeschrieben werden konnten, sodass diese weiterhin auf die GmbH zugelassen waren, so auch der Pkw    .

Der Bw hatte die Liquidation der GmbH durchzuführen, die im Jahr 2008 keine Arbeitnehmer mehr hatte und (mit Nachsendeauftrag an die Post) an die neue Adresse am F über­siedelte. Nach den glaubwürdigen Angaben des Bw war dort jedoch nur ein Büro mit einem Schreibtisch, und er war als handels­rechtlicher Geschäftsführer stundenweise dort anwesend. In diesem Haus waren mehrere Firmen untergebracht, ua auch die APU Coating, deren Geschäftsführer der Zeuge F ist. Als der GmbH am 8. Jänner 2008 die Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck zur Erteilung der Lenkerauskunft bezüglich des am 21. November 2007 auf die GmbH zugelassenen Pkw     zugestellt werden sollte, dort jedoch niemand anwesend war, übernahm der Zeuge das RSb-Schreiben, vergaß aller­dings in weiterer Folge im Trubel wegen des Umzugs seines Unternehmens, dem Bw davon Mitteilung zu machen bzw ihm das Schreiben zu übergeben.

 

Der Bw erhielt daraufhin die Strafverfügung der Erstinstanz und erhob fristge­recht Einspruch, worauf das Verfahren gemäß § 29a VStG an die nunmehrige Erstinstanz abgetreten wurde. Auf die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 21. Juli 2008 erschien er nach urlaubsbedingter Fristerstreckung bei der Erstinstanz, wo der Bearbeiter den Akt nicht finden konnte, sodass er den Rückschein nicht einsehen konnte. Danach erging das nunmehr angefochtene Straferkenntnis vom 9. Oktober 2008.

 

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates ist die Darstellung des Bw, der bei Ansichtigwerden des Rückscheines sofort den Zeugen als Übernehmer des Schriftstückes bezeichnete, was dieser dann auch glaubwürdig bestätigte, glaubhaft. Da im Akt kein Vermerk über eine Akteneinsicht vorhanden ist und die Schriftsätze des Bw als Rechtsmittel ergingen, ist auch nachvollziehbar, dass er bei der Berufungsverhandlung am 26. Februar 2009 erstmals den in Rede stehenden Rückschein gesehen hat. Der von ihm namhaft gemachte Zeuge erschien auch auf Betreiben des Bw und bestätigte inhaltlich dessen Angaben im Zusammenhang durchaus glaubwürdig, insbesondere auch, dass er für die GmbH keine Postvollmacht hatte.

Damit war in rechtlicher Hinsicht davon auszugehen, dass dem Bw tatsächlich die von der BH Vöcklabruck mit 4. Jänner 2009 datierte Aufforderung zur Lenkeraus­kunft gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 bislang nicht zur Kenntnis gelangt ist, weshalb – ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen – spruch­gemäß zu entscheiden war.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

Beschlagwortung:

Lenkerauskunftsersuchen nicht zugestellt bekommen -> Einstellung

 

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