Linz, 09.02.2009
E r k e n n t n i s
Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn L K, C Straße, 02 G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 30. September 2008, GZ VerkR96-12858-2007, wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht:
I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.
II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.
Rechtsgrundlagen:
zu I: §§ 24, §45 Abs.1 Z1, 51 und 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG.
zu II: § 66 Abs.1 VStG.
Entscheidungsgründe:
2. Begründend führte die Behörde erster Instanz aus:
2.1. Gegen dieses Straferkenntnis wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht erhobenen und fälschlich als Widerspruch bezeichneten Berufung. Darin bezieht sich der Berufungswerber inhaltlich auf ein am Tag der Zustellung (6.10.2008) mit einem/einer Vertreter/In der Behörde erster Instanz geführtes Telefonat. Er habe am 10.6.2008 auf dem Firmengelände in Steindorf leere Dosen geladen und diese zu zwei Ausladestellen (einmal bei der Firma S) in Frankmarkt und bei der Firma S in Attnang Puchheim). Sohin würde er unter die vom Verbot nicht umfassten Ausnahmebestimmungen fallen. Gleichzeitig kündigte er in diesem Schreiben die Vorlage der Frachtpapiere an.
3. Die Behörde erster Instanz hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; damit wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates begründet. Dieser hat, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung schien angesichts des Berufungsvorbringens vorerst erforderlich.
3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt und Einholung ergänzender Informationen vom Berufungswerber über die näheren Umstände der Fahrt, woraufhin er auf die Durchführung der bereits für den 10. Februar 2008 anberaumt gewesenen Verhandlung verzichtete bzw. dieses sich vor dem Hintergrund der übermittelten Lieferscheine als nicht mehr erforderlich erwies (§ 51e Abs.1 Z1 VStG).
Der Behörde erster Instanz wurde über den Inhalt der nachgereichten Beweise und deren Bewertung Parteiengehör eröffnet.
4. Sachverhalt:
Dem Berufungsschriftsatz findet sich seitens der Behörde erster Instanz ein Aktenvermerk beigefügt, wonach die Frachtpapiere bis zum 20.12.2008 der Behörde erster Instanz nicht vorgelegt wurden.
Ebenfalls wurden diese Papiere auch nicht der Berufungsbehörde vorgelegt. Der Berufungswerber reichte diese über die h. telefonische Urgenz im Wege seines Arbeitgebers nach, wobei er darauf hinwies, dass seinem Ersuchen seitens seines Arbeitgebers nicht entsprochen worden sein dürfte indem die Frachtpapiere nicht schon im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens vorgelegt wurde (AV 3.2.2009, 13:15 Uhr).
Hinzuweisen ist an dieser Stelle, dass der Berufungswerber offenbar auch schon im Zuge seiner Anhaltung gegenüber dem Organ der Straßenaufsicht diese Verantwortung vorgetragen haben dürfte, wobei von einer Anzeige wegen dieses Verstoßes seiner Erinnerung nach die Rede gewesen sei.
Die auch beim Meldungsleger A PI L vorgenommene fernmündliche Rückfrage bestätigte die Darstellung des Berufungswerbers im Ergebnis (AV 3.2.2009, 13:30 Uhr). Der Meldungsleger konnte sich an diese Amtshandlung und dabei vom Berufungswerber artikulierte Transportziel Attnang Puchheim erinnern. Damals war jedoch die Ausnahme vom Fahrverbot von diesem Bereich noch nicht erfasst. Für den gesamten Bezirk wurde laut Wissen des Meldungsleger der Ziel- u. Quellverkehr erst im September ausgedehnt. Die angebliche Äußerung gegenüber dem Meldungsleger zu wissen dort nicht fahren zu dürfen bestreitet der Berufungswerber.
4.1. Aus den nunmehr vorliegenden Frachtpapieren geht hervor, dass die damaligen Lieferungen einerseits zur Firma S in F und zur Firma S in A P bestimmt waren. Das divergierende Kennzeichen auf dem Lieferschein betreffend das Zugfahrzeug konnte nach Rücksprache mit der Firma A (Frau W) als Irrtum aufgeklärt werden, weil letztlich das Aufliegerkennzeichen mit dem in der Anzeige angeführten wiederum übereinstimmt. Ergänzend wurde dies noch mit der schriftlichen Erklärung durch Frau Mag. M K vom 6.2.2009, 11:15 Uhr glaubhaft gemacht.
Demnach hatte der Berufungswerber als erstes Ziel Frankemarkt angefahren, wobei die Weiterfahrt nach Attnang-Puchheim, selbst wenn diese Gemeinde damals noch nicht in die Ausnahme des Fahrverbotes fiel, dennoch vom Ausnahmetatbestand umfasst zu sehen ist.
Zu bemerken gilt es, dass sich die Wegstrecke von Frankenmarkt bis Attnang Puchheim auf der B1 laut Routenplaner (Tiscover) auf 24 km beläuft, während sie zurück über Straßewalchen und Mondsee über die A1 71,1 km betragen würde. Das ein solcher Umweg der Intention des Verordnungsgebers nicht zugesonnen werden kann, wenn nämlich eine Fahrt bereits von der Ausnahme umfasst ist und das nächste Ziel außerhalb des Ausnahmebereiches liegt, mit einem solchen Umweg zurückzulegen wäre. Diese insbesondere an der Praxis orientierte Auslegung ist vermag etwa auch in der Studie von Univ.-Prof. Dr. K gestützt gesehen werden, die an sich auf die negativen wirtschaftlichen Auswirkungen für die in der Region betroffenen Frächter, den steigenden CO2-Ausstoß, die Mehrbelastung der vom Ausweichverkehr betroffenen Regionen verweist (Verkehrsverlagerung). Daher kann es nicht dem Verordnungsgeber zugesonnen werden, dass eine zweite Lieferung die nicht von der Ausnahme umfasst ist gleichsam durch Verlassen des von der ersten Lieferung erreichten "Ausnahmebereiches" zu erfolgen hätte, was hier zu einem Umweg die Weiterfahrt zum zweiten Ziel betreffend von fast 50 km führen würde um insgesamt einen Weg im Verbotsbereich von weniger als 20 km zu vermeiden.
Auch die von Frankenmarkt für die zweite Lieferung außerhalb des Ausnahmebereiches (nach Attnang-Puchheim) fortgesetzte Fahrt ist demnach vom der Ausnahme vom Fahrverbot erachtet zu sehen.
Abschließend sei festgestellt, dass mit einer gedeihlichen Mitwirkung am erstinstanzlichen Verfahren ein erheblicher Verfahrens- und Verwaltungsaufwand vermieden werden hätte können.
4.2. Der Berufung war demnach Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis war zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren war demnach nach § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Dr. B l e i e r