Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163759/9/Br/RSt

Linz, 09.02.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn L K, C Straße, 02 G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 30. September 2008, GZ VerkR96-12858-2007, wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht:

 

 

 

I.     Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

 

II.   Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§  24, §45 Abs.1 Z1, 51 und 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs.4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG.

zu II: § 66 Abs.1  VStG.

        

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat über den Berufungswerber mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis vom 30. September 2008 wegen der Übertretung nach  §52 lit. a Z7a StVO i.V.m. Verordnung BH Vöcklabruck vom 31.07.2007, VerkROI-156-1-2006, gestützt auf § 99 Abs.3 lit.a StVO eine Geldstrafe von 200 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 96 Stunden verhängt. Es wurde ihm zur Last gelegt, er habe als Lenker des unten benannten Lastkraftfahrzeuges, welches ein höchst zulässiges Gesamtgewicht von 40.000 kg aufgewiesen habe, das Verbotszeichen "Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen ausgenommen Ziel- oder Quellverkehr für die Gemeindegebiete Frankenburg a. K, Frankenmarkt, Fornach, Neukirchen a.d.V., Pfaffing, Pondorf, Redleiten, Vöcklamarkt und Weißenkirchen i. A." nicht beachtet.

Tatort: Gemeinde Frankenmarkt, Landesstraße Freiland, Nr. 1 bei km 261.700, Fahrtroute Straßwalchen - Attnang-Puchheim.

Tatzeit: 10.06.2008, 09:35 Uhr.

Fahrzeuge:

Kennzeichen SL, Sattelzugfahrzeug, M Kennzeichen 7A, Sattelanhänger, S."

 

 

 

2. Begründend führte die Behörde erster Instanz aus:

"Gemäß § 52 lit. a 2. 7a StVO.1960 zeigt das Zeichen „Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge" an, dass das Fahren mit Lastkraftwagen verboten ist. Eine Gewichtsangabe bedeutet, dass das Verbot nur für ein Lastkraftfahrzeug gilt, wenn das höchst zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftfahrzeuges oder das höchste zulässige Gesamtgewicht eines mitgeführten Anhängers das im Zeichen angegebene Gewicht überschreitet. Eine Längenangabe bedeutet, dass das Verbot nur gilt, wenn die Länge des Lastkraftfahrzeuges oder die Länge eines mitgeführten Anhängers oder die Länge des Lastkraftfahrzeuges samt Anhänger die im Zeichen angegebene Länge überschreitet.

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit a StVO.1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726,00 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs.1,1 a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

 

Gemäß Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, vom 31.07.2007, VerkR01-11156-1-2006 ist nach § 43 Abs. 1 lit. b Z. 1 und Abs. 2 lit. a StVO 1960 auf der B1 Wienerstraße ab der Abzweigung der L540 Attergaustraße (km 258,543) bis zur Abzweigung der 1281 Vöcklatalstraße (km 266,216) in beiden Fahrtrichtungen das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,51 verboten.

Von diesem Verbot sind Fahrten im Ziel- oder Quellverkehr für die Gemeindegebiete Frankenburg a. H., Frankenmarkt, Fornach, Neukirchen a.d.V., Pfaffing, Pondorf, Redleiten, Vöcklamarkt und Weißenkirchen i. A. ausgenommen.

 

Das Verbotszeichen nach § 52 lit. a Z. 7 a StVO 1960 mit der Aufschrift "3,51" und der Zusatztafel "ausgenommen Ziel- oder Quellverkehr für die Gemeinden Frankenburg a. H., Frankenmarkt, Fornach, Neukirchen a.d.V., Pfaffing, Pondorf, Redleiten, Vöcklamarkt und Weißenkirchen i. A." ist auf der B1 Wienerstraße in Fahrtrichtung Salzburg unmittelbar nach der Abzweigung der L540 Attergaustraße aufgestellt. Weiters ist dieses Verbotszeichen mit der Zusatztafel "ausgenommen Ziel- oder Quellverkehr für die Gemeinden Frankenburg a. H., Frankenmarkt, Fornach, Neukirchen a.d.V., Pfaffing, Pondorf, Redleiten, Vöcklamarkt und Weißenkirchen i. A." auf der B1 Wienerstraße unmittelbar nach der Abzweigung der 1281 Vöcklatalstraße aufgestellt.

Die Ihnen angelastete Verwaltungsübertretung wurde im Zuge einer Verkehrsüberwachungs-kontrolle durch die Polizeiinspektion L, durch Herrn Insp. A, festgestellt. Sie wurden auch zum Tatzeitpunkt angehalten.

 

Aufgrund dieser Anzeige ist eine Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 10.10.2007 gegen Sie erlassen. Mit Schreiben vom 02.07.2008 haben Sie innerhalb offener Frist Einspruch gegen diese Strafverfügung erhoben, jedoch diesen nicht begründet. Mit Aufforderung zur Rechtfertigung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 17.07.2008 wurde Ihnen die verfahrensgegenständliche Verordnung samt den dazu gehörigen Unterlagen nachweislich (persönlich übernommen am 26.07.2008) übermittelt und Ihnen nochmals die Möglichkeit zur Abgabe einer Begründung des Einspruchs bzw. Stellungnahme eingeräumt. Da Sie von dieser Möglichkeit bis zum heutigen Tag keinen Gebrauch machten, war wie im Spruch zu entscheiden.

 

Die Behörde geht von folgendem Sachverhalt aus:

Mit Verordnung der BH Vöcklabruck vom 31.07.2007 wurde diese Verkehrsbeschränkung auf der B1 im angeführten Bereich erlassen. Mit Aufstellung der Verkehrszeichen am 14.08.2007 trat die Verordnung in Kraft. 9 Gemeinden, wie auf den Hinweistafeln angeführt, sind von dieser Verordnung ausgenommen.

 

Ursache dieses Fahrverbotes war die Zunahme der statistischen Unfalldaten der Personenschadenunfälle auf dem beschriebenen Abschnitt der B1 seit Einführung der LKW-Maut um fast 10%. Ziel dieser Verordnung sollte die Verlagerung des Schwerverkehrs auf die Autobahn sein, da die Autobahn im Vergleich mit den übrigen Strassen ein sehr unfallsicherer Verkehrsweg ist.

 

Die rechtliche Grundlage für dieses Fahrverbot mit den zitierten Ausnahmen liegt somit vor.

 

Es war daher wie im Spruch angeführt zu entscheiden.

 

Da Sie keine Angaben zu Ihren Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse gemacht haben, wird von folgender Schätzung ausgegangen: mtl. Nettoeinkommen ca. 1.400,00 Euro, kein Vermögen, keine Sorgepflichten Strafmildernde bzw. -erschwerend lagen nicht vor."

 

 

2.1. Gegen dieses Straferkenntnis wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht erhobenen und fälschlich als Widerspruch bezeichneten Berufung. Darin bezieht sich der Berufungswerber inhaltlich auf ein am Tag der Zustellung (6.10.2008) mit einem/einer Vertreter/In der Behörde erster Instanz geführtes Telefonat. Er habe am 10.6.2008 auf dem Firmengelände in Steindorf leere Dosen geladen und diese zu zwei Ausladestellen (einmal bei der Firma S) in Frankmarkt und bei der Firma S in Attnang Puchheim). Sohin würde er unter die vom Verbot nicht umfassten Ausnahmebestimmungen fallen. Gleichzeitig kündigte er in diesem Schreiben die Vorlage der Frachtpapiere an.

 

 

 

3. Die Behörde erster Instanz hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; damit wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates begründet. Dieser hat, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung schien angesichts des Berufungsvorbringens vorerst erforderlich.

 

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt und Einholung ergänzender Informationen vom Berufungswerber über die näheren Umstände der Fahrt, woraufhin er auf die Durchführung der bereits für den 10. Februar 2008 anberaumt gewesenen Verhandlung verzichtete bzw. dieses sich vor dem Hintergrund der übermittelten Lieferscheine als nicht mehr erforderlich erwies (§ 51e Abs.1 Z1 VStG).

 

Der Behörde erster Instanz wurde über den Inhalt der nachgereichten Beweise und deren Bewertung Parteiengehör eröffnet.

 

 

4. Sachverhalt:

Dem Berufungsschriftsatz findet sich seitens der Behörde erster Instanz ein Aktenvermerk beigefügt, wonach die Frachtpapiere bis zum 20.12.2008 der Behörde erster Instanz nicht vorgelegt wurden.

Ebenfalls wurden diese Papiere auch nicht der Berufungsbehörde vorgelegt. Der Berufungswerber reichte diese über die h. telefonische Urgenz im Wege seines Arbeitgebers nach, wobei er darauf hinwies, dass seinem Ersuchen seitens seines Arbeitgebers nicht entsprochen worden sein dürfte indem die Frachtpapiere nicht schon im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens vorgelegt wurde (AV 3.2.2009, 13:15 Uhr).

Hinzuweisen ist an dieser Stelle, dass der Berufungswerber offenbar auch schon im Zuge seiner Anhaltung gegenüber dem Organ der Straßenaufsicht diese Verantwortung vorgetragen haben dürfte, wobei von einer Anzeige wegen dieses Verstoßes seiner Erinnerung nach die Rede gewesen sei.

Die auch beim Meldungsleger A PI L vorgenommene fernmündliche Rückfrage bestätigte die Darstellung des Berufungswerbers im Ergebnis (AV 3.2.2009, 13:30 Uhr). Der Meldungsleger konnte sich an diese Amtshandlung und dabei vom Berufungswerber artikulierte Transportziel Attnang Puchheim erinnern. Damals war jedoch die Ausnahme vom Fahrverbot von diesem Bereich noch nicht  erfasst. Für den gesamten Bezirk wurde laut Wissen des Meldungsleger der Ziel- u. Quellverkehr erst im September ausgedehnt. Die angebliche Äußerung gegenüber dem Meldungsleger zu wissen dort nicht fahren zu dürfen bestreitet der Berufungswerber.

 

 

4.1. Aus den nunmehr vorliegenden Frachtpapieren geht hervor, dass die damaligen Lieferungen einerseits zur Firma S in F und zur Firma S in A P bestimmt waren.  Das divergierende Kennzeichen auf dem Lieferschein betreffend das Zugfahrzeug konnte nach Rücksprache mit der Firma A (Frau W) als Irrtum aufgeklärt werden, weil letztlich das Aufliegerkennzeichen mit dem in der Anzeige angeführten wiederum übereinstimmt. Ergänzend wurde dies noch mit der schriftlichen Erklärung durch Frau Mag. M K vom 6.2.2009, 11:15 Uhr glaubhaft gemacht.

Demnach hatte der Berufungswerber als erstes Ziel Frankemarkt angefahren, wobei die Weiterfahrt nach Attnang-Puchheim, selbst wenn diese Gemeinde damals noch nicht in die Ausnahme des Fahrverbotes fiel, dennoch vom Ausnahmetatbestand umfasst zu sehen ist.

Zu bemerken gilt es, dass sich die Wegstrecke von Frankenmarkt bis Attnang Puchheim auf der B1 laut Routenplaner (Tiscover) auf 24 km beläuft, während sie zurück über Straßewalchen und Mondsee über die A1 71,1 km betragen würde. Das ein solcher Umweg der Intention des Verordnungsgebers nicht zugesonnen werden kann, wenn nämlich eine Fahrt bereits von der Ausnahme umfasst ist und das nächste Ziel außerhalb des Ausnahmebereiches liegt, mit einem solchen Umweg zurückzulegen wäre. Diese insbesondere an der Praxis orientierte Auslegung ist vermag etwa auch in der Studie von Univ.-Prof. Dr. K gestützt gesehen werden, die an sich auf die negativen wirtschaftlichen Auswirkungen für die in der Region betroffenen Frächter, den steigenden CO2-Ausstoß, die Mehrbelastung der vom Ausweichverkehr betroffenen Regionen verweist (Verkehrsverlagerung). Daher kann es nicht dem Verordnungsgeber zugesonnen werden, dass eine zweite Lieferung die nicht von der Ausnahme umfasst ist gleichsam durch Verlassen des von der ersten Lieferung erreichten "Ausnahmebereiches" zu erfolgen hätte, was hier zu einem Umweg die Weiterfahrt zum zweiten Ziel betreffend von fast 50 km führen würde um insgesamt einen Weg im Verbotsbereich von weniger als 20 km zu vermeiden.

Auch die von Frankenmarkt für die zweite Lieferung außerhalb des Ausnahmebereiches (nach Attnang-Puchheim) fortgesetzte  Fahrt ist demnach vom der Ausnahme vom Fahrverbot erachtet zu sehen.

Abschließend sei festgestellt, dass mit einer gedeihlichen Mitwirkung am erstinstanzlichen Verfahren ein erheblicher Verfahrens- und Verwaltungsaufwand vermieden werden hätte können.

 

 

4.2. Der Berufung war demnach Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis war zu beheben  und das  Verwaltungsstrafverfahren war demnach nach § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen  diesen  Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen  ab der  Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof  erhoben werden; diese  muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten. 

 

 

Dr.  B l e i e r

 

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