Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163891/2/Bi/Se

Linz, 26.02.2009

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau E O, L, vertreten durch RA Dr. S E, L, vom 2. Februar 2009 gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Linz vom 15. Jänner 2009, S-34692/08-4, wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

I.  Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als die Geld­strafe auf 40 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden herab­gesetzt werden.

 

II. Der Beitrag zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz ermäßigt sich auf 4 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG

zu II.: §§ 64f VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über die Beschuldigte  wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 9 Abs.1 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960  eine Geldstrafe von 90 Euro (48 Stunden EFS) verhängt und ihr ein Verfahrenskostenbeitrag von 9 Euro auferlegt.

 

2. Ausdrücklich nur gegen die Strafhöhe hat die Berufungswerberin (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungs­vorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberöster­reich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzel­mitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG). 

 

3. Die Bw macht im Wesentlichen geltend, sie nehme zur Kenntnis, dass ihre Versuche, einen Verkehrsunfall zu verhindern, als Verletzung des § 9 Abs.1 StVO angesehen würden und dass der Meldungleger um 22.07 Uhr trotz Dunkelheit im Rückspiegel habe erkennen können, dass sie erst nach Einsetzen der Sperrlinie über die Fahrbahnmitte gefahren sei.

Sie beziehe laut – in Kopie vorgelegter – Mitteilung des AMS einen Pensions­vorschuss von 362 Euro im Februar 2009, danach 400 Euro im Monat und bean­trage die Berücksichtigung dieses Umstandes bei der Strafhöhe.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Zugrundezulegen war, dass die Bw am 19. Juli 2008, 22.05 Uhr, als Lenkerin des Pkw    bei km 174.400 der B1 in Asten im Zuge eines Überholmanövers eine Sperrlinie überfahren habe, was vom Meldungsleger RI D F, laut dessen Zeugenaussage vom 13. November 2008 bei der BPD Linz einwandfrei festgestellt worden sei. 

  

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies sind die nach dem Zweck der Straf­drohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berück­sichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 reicht bis 726 Euro Geldstrafe, im Fall der Uneinbringlichkeit bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

 

Die Bw ist nicht unbescholten, weist aber keine einschlägigen Vormerkungen auf. Die Erstinstanz ist in Ermangelung irgendwelcher Angaben über die finanziellen Verhältnisse der Bw davon ausgegangen, dass diese ein Monatseinkommen von 1.000 Euro beziehe und weder Sorgepflichten noch Vermögen habe.

Tatsächlich bezieht die 1964 geborene Bw einen Pensionsvorschuss von 12,94 Euro täglich, was im Februar 362 Euro bedeutet und im März 401 Euro.

Zu berücksichtigen ist weiters, dass die Bw laut Anzeige bei ihrer Anhaltung die Übertretung dem Meldungsleger gegenüber zugestanden hat, gleichzeitig aber die Bezahlung eines Organmandats ablehnte, weil sie dafür kein Geld habe.

Mildernd war daher das Geständnis zu werten, erschwerend war kein Umstand.

Auf dieser Grundlage war die Herabsetzung der Geld- wie auch der Ersatzfrei­heits­strafe gerechtfertigt. Die nunmehr verhängte Strafe entspricht den Kriterien des § 19 VStG, hält general­präventiven Überlegungen stand und soll die Bw zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen anhalten.  

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Schätzung 1000€, tatsächlich Pensionsvorschuss von 400 Euro mildernd von Geständnis -> Herabsetzung der Strafe

 

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