Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100170/13/Fra/Ka

Linz, 04.02.1992

VwSen - 100170/13/Fra/Ka Linz, am 4. Februar 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die Kammer unter dem Vorsitz des Dr. Kurt Wegschaider sowie den Berichter Dr. Johann Fragner und den Beisitzer Dr. Alfred Grof über die Berufung des K G, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. A W, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 24. September 1991, A.Z.VU/P/900/91/R, hinsichtlich des Faktums 1 (§ 5 Abs.1 StVO 1960), nach der am 4. Februar 1992 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zur Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 19, 24, 51 und 51e Abs.1 VStG.

II. Der Berufungswerber hat zum Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 3.000 S zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 24. September 1991, A.Z.VU/P/900/91R, über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretungen nach 1. § 5 Abs.1 StVO 1960 und 2. § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 1. 15.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Tage) und 2. eine Geldstrafe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage) verhängt, weil er am 29. Jänner 1991 um ca.18.00 Uhr in A, A Bezirksstraße, ca. Straßenkilometer 3,945, 1. den PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten und fahruntüchtigen Zustand gelenkt hat und 2. es als Lenker unterlassen hat, nach einem Verkehrsunfall mit dem sein Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, sein Fahrzeug sofort anzuhalten. Gemäß § 64 VStG wurde er zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Strafverfahren in Höhe von 1.700 S, d.s. 10 % der Strafe, verpflichtet. Gemäß § 5 Abs.9 StVO 1960 wurde er zum Ersatz der Auslagen für die klinische Untersuchung, für die Blutabnahme und für die Blutauswertung verpflichtet.

Begründend führt die Erstbehörde zum Faktum 1 aus, daß der Amtsarzt nach der klinischen Untersuchung in seinem Gutachten angeführt habe, der Beschuldigte sei alkoholbeeinträchtigt, und zwar in einem solchen Zustand, der mindestens 0,8 Promille Blutalkoholgehalt entspricht. Der ermittelte Blutalkoholgehalt unterstreiche die Richtigkeit dieses Gutachtens.

I.2. In der fristgerecht gegen das o.a. Straferkenntnis eingebrachten Berufung bringt der Berufungswerber zum Faktum 1 vor, daß er rechtswidrig aufgefordert worden sei, einer Blutabnahme zuzustimmen. Dies, obwohl sich aus dem Erhebungsbogen ergebe, daß er nicht alkoholisiert gewesen sei. Er stelle fest, daß er weder alkoholbeeinträchtigt noch fahruntüchtig gewesen sei. Illustrationsweise legt er dar, daß der Nystagmus 0 aufgewiesen habe. Es sei geradezu ungeheuerlich, daß er aufgrund dieses positiven Wertes zur Blutabnahme aufgefordert worden sei. Er sei zuckerkrank und es sei bei Zuckerkranken der Blutalkoholwert nach der ADH-(Ferment-)Methode zu ermitteln. Da dies nicht geschehen sei, entspreche der festgestellte Blutalkoholwert nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Aus diesen Gründen beantrage er die Beiziehung eines gerichtlichen Sachverständigen zum Beweis dafür, daß er nicht alkoholisiert gewesen sei. Im übrigen entspreche die über ihn verhängte Geldstrafe nicht seinen Einkommens- bzw. Vermögensverhältnissen. Er stelle daher den Antrag, nach Aufnahme der beantragten Beweise das Verfahren einzustellen, in eventu die Strafe auf die Hälfte zu reduzieren.

I.3. Da hinsichtlich des Faktums 1 (§ 5 Abs.1 StVO 1960) eine 10.000 S übersteigende und hinsichtlich des Faktums 2 (§ 4 Abs.1 lit.a StVO 1960) eine unter 10.000 S liegende Geldstrafe verhängt wurde, ist hinsichtlich des ersten Faktums eine Kammer des unabhängigen Verwaltungssenates und hinsichtlich des zweiten Faktums ein Einzelmitglied des unabhängigen Verwaltungssenates zur Entscheidung zuständig (§ 51c VStG).

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 4. Februar 1992 und durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt.

I.4.1. Als Ergebnis der Beweisaufnahme steht folgender entscheidungserheblicher Sachverhalt fest:

Der Beschuldigte lenkte am 29. Jänner 1991 um ca. 18.00 Uhr den PKW und verursachte in A, Altenberger Bezirksstraße auf Höhe Straßenkilometer 3,945, einen Verkehrsunfall mit Sachschaden. Nachdem Rev.Insp. W E den Beschuldigten vor dem Hause S in L angetroffen hat, forderte er ihn auf, zwecks Klärung des Sachverhaltes ins Wachzimmer Dornach mitzukommen. Der Beschuldigte kam dieser Aufforderung nach. Da bei ihm Symptome einer Alkoholisierung feststellbar waren, wurde er im Wachzimmer Dornach aufgefordert, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zwecks Bestimmung des Alkoholgehaltes zu unterziehen. Der Polizeiarzt Dr. H W hat beim Beschuldigten am 29. Jänner 1991 um 19.05 Uhr eine klinische Untersuchung durchgeführt. Aufgrund des Befundes kam der Polizeiarzt zum Ergebnis, daß der Untersuchte zur Tatzeit in einem alkoholbeeinträchtigten Zustand, der mindestens 0,8 Promille Blutalkoholgehalt entspricht, war. Eine Fahruntüchtigkeit konnte er jedoch nicht konstatieren. Da der Polizeiarzt jedoch subjektiv den Eindruck hatte, daß der Beschuldigte doch alkoholbeeinträchtigt war, wurde er zu einer Blutabnahme aufgefordert. Dieser Blutabnahme hat sich der Beschuldigte auch bereitwillig unterzogen. Bei dieser Blutabnahme ist keinerlei physische Gewalt angewendet worden. Der Proband hat sich selbst den Arm frei gemacht. Die durchgeführte Blutabnahme ergab einen Blutalkoholwert (Mittelwert) von 1,88 Promille. Es bezieht sich dieser Wert auf den Zeitpunkt der Untersuchung um 19.35 Uhr. Der Beschuldigte hat dem Polizeiarzt gegenüber keine Erwähnung in Bezug auf das allfällige Vorhandensein einer Zuckerkrankheit gemacht.

Dieser entscheidungserhebliche Sachverhalt wurde aufgrund der Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie aufgrund der überzeugenden Ausführungen des als Zeuge vernommenen Polizeiarztes Dr. W rekonstruiert. Der vom Beschuldigten relevierte Willensmangel in Bezug auf die Zustimmung zur Blutabnahme scheint aufgrund der Glaubwürdigkeit der unter Wahrheitspflicht abgelegten Zeugenaussage des Polizeiarztes Dr. W völlig aus der Luft gegriffen. Auch der weitere vom Beschuldigten vorgebrachte Einwand, daß bei Zuckerkranken der Blutalkoholwert nach der ADH-(Ferment-)Methode zu ermitteln sei, geht ins Leere. Der unabhängige Verwaltungssenat kann sich diesbezüglich auf das bei der mündlichen Verhandlung erstattete Gutachten der Amtssachverständigen Frau Dr. K stützen. Frau Dr. K hat in ihrem Gutachten schlüssig dargetan, daß der diesbezügliche Berufungseinwand nicht stichhältig ist, weshalb es sich erübrigt, darauf einzugehen, ob der Beschuldigte tatsächlich zuckerkrank ist oder nicht. Die medizinische Amtssachverständige ist in ihrem Gutachten zum Ergebnis gekommen, daß der Beschuldigte ausgehend vom niedrigsten Wert von 1,82 Promille Blutalkoholgehalt zum Zeitpunkt der Blutabnahme (19.35 Uhr) zum Tatzeitpunkt (18.00 Uhr) im für ihn günstigsten Falle ein Blutalkoholgehalt von 1,97 Promille aufwies.

I.4.2. Zusammenfassend ist daher festzustellen, daß der Beschuldigte den ihm zur Last gelegten Tatbestand zweifelsfrei erfüllt hat, weshalb der Schuldspruch zu bestätigen war. Der Antrag um Einvernahme eines gerichtlich beeideten Sachverständigen wird daher als entbehrlich abgelehnt.

I.4.3. Zur Strafbemessung hat die Erstbehörde ausgeführt, eine einschlägige Vorstrafe als erschwerend gewertet zu haben. Ansonsten seien keine mildernden oder erschwerende Umstände bekannt geworden. Die verhängte Geldstrafe erscheine auch aus präventiven Gründen geeignet, den Beschuldigten in Hinkunft von der Begehung gleichartiger Übertretungen abzuhalten. Mangels Angaben des Beschuldigten zu seinen sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen sei ein durchschnittliches Monatseinkommen von 9.000 S, das Nichtvorhandensein von Sorgepflichten sowie Vermögenslosigkeit angenommen worden.

Die Erstbehörde hat in der Begründung zur Strafbemessung ihre Erwägungen aufgezeigt, welche zur Höhe der verhängten Strafe geführt haben. Wenn man bedenkt, daß die sogenannten Alkoholdelikte zu den gravierendsten Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung zählen, so kann der unabhängige Verwaltungssenat nicht finden, daß die Erstbehörde das ihr bei der Strafzumessung eingeräumte Ermessen im Sinne des Gesetzes mißbraucht hätte, wenn sie unter Berücksichtigung der geschätzten und mit der vorliegenden Berufung unbestritten gebliebenen Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten eine dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung angemessene Strafe, welche sich ohnehin im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens bewegt, festgesetzt hat. Es ist daher auch der Einwand des Beschuldigten, daß die über ihn verhängte Geldstrafe in keinem Verhältnis zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen stehe, nicht verständlich, zumal die Erstbehörde ohnehin - wie erwähnt - von der Vermögenslosigkeit sowie von einem geringen Einkommen ausgegangen ist. Der Beschuldigte hat es im übrigen unterlassen, seine tatsächlichen Einkommensverhältnisse bekanntzugeben. Im Hinblick darauf, daß der Beschuldigte eine einschlägige Vorstrafe aus dem Jahre 1990 aufweist, scheint eine Herabsetzung der Strafe insbesondere aus spezialpräventiven Gründen nicht vertretbar.

Da auch der Kostenvorschreibung im Sinne des § 5 Abs.9 StVO 1960 keine Rechtswidrigkeit anhaftet, war das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich zu bestätigen.

zu II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider Dr. Fragner Dr. Grof

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