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VwSen-100171/2/Fra/ka

Linz, 08.11.1991

VwSen - 100171/2/Fra/ka Linz, am 8. November 1991 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Dir. A A, vertreten durch Dr. L P Rechtsanwalt in L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 16. September 1991, Zl. VerkR96/459/1991-Or/S, zu Recht:

Der Berufung vom 2. Oktober 1991 wird insofern stattgegeben, als das angefochtene Straferkenntnis wegen Rechtskraft der vorausgegangenen Strafverfügung vom 7. März 1991, VerkR96/459/1991, behoben wird.

Rechtsgrundlage: §§ 6 und 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24 und 49 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigte wegen Verwaltungsübertretungen nach § 99 Abs.4 lit.i. i.V.m. § 84 Abs.2 StVO 1960 bestraft, weil er als nach außen vertretungsbefugtes Organ der Firma G - W Ges.m.b.H. das Verbot, Werbungen und Ankündigungen ohne Bewilligung an der Straße außerhalb des Ortsgebietes innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand anzubringen, mißachtet hat, da am 10. Oktober 1990 festgestellt wurde, daß er 1. nördlich der Kremstal-Bundesstraße bei Straßenkilometer 6,813, nur 9 m vom Fahrbahnrand entfernt die Ankündigung "P" und "Fa. A Parkplatzzufahrt", 2. nördlich der K-Bundesstraße bei Straßenkilometer 6,97 nur 6,7 m vom Fahrbahnrand entfernt die Ankündigung "Möbel-H" und "Firma S" und 3. nördlich der K-Bundesstraße bei Straßenkilometer 6,847 nur 9,6 m vom Fahrbahnrand entfernt, die Ankündigung "R" und "Fa. B - Fliesen - Sanitär", "Fa. Möbel - H" und "K Z", anbringen lassen hat.

1.2. Die Erstbehörde stützt die als erwiesen angenommenen Übertretungen auf dienstliche Feststellungen von erhebenden Gendarmeriebeamten sowie vom Amtssekretär H R der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land sowie deren zeugenschaftlichen Bestätigungen.

2. In der fristgerecht gegen das o.a. Straferkenntnis erhobenen Berufung bestreitet der Beschuldigte nicht, die gegenständlichen Ankündigungen bzw. Werbungen angebracht zu haben, vertritt jedoch die Auffassung, - da sich die angeführten Werbungen bzw. Ankündigungen an einer Kreuzung befinden - daß sich diese innerhalb des Ortsgebietes befinden.

3. Aus der Aktenlage ergibt sich folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

3.1. Das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren wurde aufgrund einer Anzeige des Gendarmeriepostenkommandos Leonding vom 10. Oktober 1990 eingeleitet. Diese Anzeige erging an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land. Das Verfahren wurde daraufhin gemäß § 29a VStG an die Bundespolizeidirektion Linz abgetreten. Da laut Bericht dieser Behörde vom 10. Dezember 1990 der Beschuldigte seinen Wohnsitz in R hat, wurde die vorhin genannte Anzeige gemäß § 27 VStG an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land rückgemittelt, worauf diese Behörde das Verfahren gemäß § 29a VStG an die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung abgetreten hat. Diese Behörde erließ mit 7. März 1991, VerkR-96/459/1991, gegen den Beschuldigten eine Strafverfügung, mit der ihm dieselben Tatbestände wie mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegt wurden. Aufgrund eines Einspruches gegen diese Strafverfügung wurde daraufhin das ordentliche Verfahren eingeleitet, welches schließlich in das nunmehr angefochtene Straferkenntnis mündete.

3.2. Die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 7. März 1991 wurde vom Beschuldigten am 11. März 1991 übernommen. Dies ist durch die im Akt befindliche Übernahmsbestätigung des entsprechenden RSa-Briefes belegt. Der Einspruch gegen die Strafverfügung wurde laut Poststempel des ebenfalls im Akt befindlichen Briefkuverts am 22. März 1991 - somit rechtzeitig - zur Post gegeben. Allerdings wurde dieser Einspruch nicht an die zuständige Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, sondern an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land adressiert, wo er laut Eingangsstempel am 26. März 1991 eingelangt ist. Dieser Einspruch wurde daraufhin von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land an die zuständige Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung weitergeleitet, wo er laut Eingangsstempel am 2. April 1991 eingetroffen ist.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat zu diesem Sachverhalt erwogen:

4.1. Gemäß § 6 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat in Anwendung dieser Gesetzesstelle den bei ihr eingelangten Einspruch an die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung weitergeleitet.

4.2. Wird somit ein Rechtsmittel bei der unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters. Das bedeutet, daß die Frist nur dann gewahrt ist, wenn die unzuständige Behörde das Rechtsmittel zur Weiterleitung an die zuständige Behörde spätestens am letzten Tag der Rechtsmittelfrist zur Post gibt oder das Rechtsmittel bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Behörde einlangt (vgl.VwGH 28.6.1988, 88/04/0093).

4.3. Da der Einspruch nicht an die zuständige Stelle in Lauf gesetzt wurde, ist daher hinsichtlich der Beurteilung der Rechtzeitigkeit hier das Datum des Einlangens bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (= 26. März 1991) maßgeblich. Es kann aus diesem Grunde dahingestellt bleiben, wie die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land den Einspruch an die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung weitergeleitet hat. Im Sinne der unter 4.2. zitierten Judikatur konnte diese Behörde den Einspruch aufgrund des verspäteten Einlangens bei ihr nicht mehr rechtzeitig an die zuständige Bezirkshauptmannschaft absenden. Dies bedeutet für den Beschuldigten, daß der Einspruch gegen die vorhin genannte Strafverfügung als verspätet eingebracht anzusehen ist.

4.4. Zusammenfassend ist daher festzustellen, daß aufgrund des verspäteten Einspruches gegen die oben genannte Strafverfügung diese in Rechtskraft erwachsen ist und die Behörde erster Instanz nicht das ordentliche Verfahren einleiten hätte dürfen. Das nachfolgende Straferkenntnis war daher zu beheben.

5. Da bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, daß der angefochtene Bescheid zu beheben ist, konnte von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden (§ 51e Abs.1 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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