Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163608/5/Kei/Bb/Ps

Linz, 24.02.2009

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mit­glied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des Herrn C M M,  geb., H, P, vom 8. August 2008 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 22. Juli 2008, GZ VerkR96-19928-2006-Kub, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), zu Recht:

 

 

 

I.                  Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich des Strafausmaßes bestätigt.

 

 

 

II.              Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in der Höhe von 10 Euro (= 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Zu I.:

 

1.1. Der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck hat über den nunmehrigen Berufungswerber das in der Präambel zitierte Straferkenntnis vom 22. Juli 2008, GZ VerkR96-19928-2006-Kub, - auszugsweise - wie folgt erlassen:

 

"Sie haben als Zulassungsbesitzer nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des PKW den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von H C gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des angeführten Fahrzeuges maßgebenden Teil nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeug und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Gebrauch weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es wurde festgestellt, dass folgende nicht typisierte Teile angebracht warn. Fahrwerkstieferlegung (violette Federn).

Tatort: Gemeinde Schwanenstadt, B1 bei km 234.200.

Tatzeit: 04.10.2006, 16.10 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschift(en) verletzt:

§ 103 Abs.1 Z1 KFG iVm § 4 Abs.2 KFG

 

Fahrzeug:

Kennzeichen , Personenkraftwagen M1, V, B

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

 

Geldstrafe von               Falls diese uneinbringlich ist,                  Gemäß                                                                        Ersatzfreiheitsstrafe von                       

 

50,00                    36 Stunden                               § 134 Abs.1 KFG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

5,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 55,00 Euro."

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, zugestellt am 25. Juli 2008, richtet sich die am 8. August 2008 bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck – als Strafbehörde I. Instanz – eingelangte Berufung.

 

Darin bringt der Berufungswerber im Wesentlichen vor, dass er die Federn oder Dämpfer in jeder Farbe streichen dürfe.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 15. Oktober 2008, GZ VerkR96-19928-2006-Kub, dem Unabhängigen Verwaltungssenat (UVS) des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

 

2.2. Die Zuständigkeit des UVS des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben, wobei dieser, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen ist (§ 51c VStG).

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist am 8. August 2008 per E-Mail bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der UVS des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, GZ VerkR96-19928-2006.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfällt, weil im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Verfahrenspartei die Durchführung einer solchen beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z3 VStG) und im Übrigen sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage ergibt.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt der Strafbehörde I. Instanz ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat nachstehender, für die Berufungsentscheidung maßgebliche Sachverhalt:

 

Frau C H, wohnhaft in S, S, lenkte den Personenkraftwagen mit dem Kennzeichen  am 4. Oktober 2006, um 16.10 Uhr, in Schwanenstadt, auf der B 1, bei Strkm 234,200. Bei der dort durchgeführten Fahrzeugkontrolle durch Insp. H A der Polizeiinspektion L wurde festgestellt, dass am gelenkten Fahrzeug nachträglich eine Fahrwerkstieferlegung (violette Federn) vorgenommen worden war.

 

Der Berufungswerber C M M war laut Kennzeichenzentralregister (KZR) seit 23. Mai 2001 bis zumindest zum Zeitpunkt der Feststellung der gegenständlichen Verwaltungsübertretung Zulassungsbesitzer des Personenkraftwagens mit dem Kennzeichen .

 

Im Verfahren vor dem Unhängigen Verwaltungssenat wurde der Berufungswerber aufgefordert, den in Frage kommenden Typenschein (in Kopie) und eine allenfalls vorhandene Genehmigung betreffend der vorgenommenen Änderung am Personenkraftwagen, Kennzeichen , dem Oö. Verwaltungssenat vorzulegen. Diese Aufforderung blieb jedoch unbeantwortet.

 

2.6. Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Akt, im Besonderen aus der Anzeige der Polizeiinspektion L vom 5. Oktober 2006, GZ A1/0000028599/01/2006 und der Stellungnahme des Anzeigenlegers Insp. H A vom 30. November 2006.

 

Dem Meldungsleger ist schon aufgrund seiner Ausbildung und beruflichen Tätigkeit zuzubilligen, dass er diese Feststellungen richtig treffen konnte. Es wäre zudem unerfindlich, welche Umstände den Anzeiger dazu veranlasst haben sollten, zum Nachteil des Berufungswerbers falsche Angaben zu machen. Aus der Sicht des Oö. Verwaltungssenates wird daher der Version des Meldungslegers gefolgt.

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 103 Abs.1 Z1 KFG hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung – unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

 

Gemäß § 4 Abs.2 KFG müssen Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Sie müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass der Lenker, beförderte Personen und andere Straßenbenützer bei Verkehrsunfällen möglichst geschützt sind. Sie dürfen innen und außen keine vermeidbaren vorspringenden Teile, Kanten oder zusätzlichen Vorrichtungen aufweisen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen. Unvermeidbare vorspringende Teile, Kanten oder zusätzliche Vorrichtungen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen, müssen durch geeignete Schutzvorrichtungen entsprechend abgedeckt oder, wenn dies nicht ohne schwere Beeinträchtigung der Verwendbarkeit des Fahrzeuges im Rahmen seiner Zweckbestimmung durchführbar ist, entsprechend gekennzeichnet sein.

 

3.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. unter anderem VwGH 20. September 1999, 98/21/0137) befreit der Verfahrensgrundsatz, dass die Behörde von Amts wegen vorzugehen hat (§ 24 VStG iVm § 39 Abs.2 AVG, § 25 Abs.1 VStG), die Partei nicht von ihrer Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, wobei diese Mitwirkungspflicht auch den Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren trifft. Die Mitwirkungspflicht hat insbesondere dort Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, und erfordert es, dass der Beschuldigte seine Verantwortung nicht darauf beschränken kann, die ihm zur Kenntnis gelangten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten. So löst etwa das bloße globale Bestreiten des Beschuldigten, ohne nähere Konkretisierung und Stellung von Beweisanträgen, in einem durch eine Meldung eines Sicherheitswachebeamten eingeleiteten Verfahren keine weitere Ermittlungspflicht aus. Der Beschuldigte ist im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht im Verwaltungsstrafverfahren auch verhalten, Ersuchen der Behörde um Vorlage von Aufzeichnungen zu entsprechen (VwGH 23. Februar 1996, 95/02/0513). Unterlässt der Beschuldigte die gebotene Mitwirkung im Verwaltungsstrafverfahren, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Erhebungen durchführt.

 

Dem Berufungswerber wurde sowohl im Ermittlungsverfahren der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als auch im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat aufgetragen, eine vollständige Ausfertigung des Typenscheines und eine allenfalls vorhandene Genehmigung betreffend der vorgenommenen Änderung des auf ihn – zumindest zum Tatzeitpunkt - zugelassenen Personenkraftwagens beizubringen. Diesen Aufforderungen kam der Berufungswerber aber nicht nach. Mangels Vorlage der entsprechenden Unterlagen wird daher vor dem Hintergrund der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon ausgegangen, dass die festgestellte Fahrwerkstieferlegung am Personenkraftwagen, Kennzeichen  vom Berufungswerber als Zulassungsbesitzer dieses Fahrzeuges veranlasst wurde und diese Änderung zum Zeitpunkt der Tat nicht typisiert war bzw. im Sinne des § 33 KFG nicht angezeigt wurde. In Anbetracht dieser Umstände und auf Grund des festgestellten Sachverhaltes wird daher davon ausgegangen, dass der Berufungswerber den objektiven Tatbestand verwirklicht hat.

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Berufungswerber initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht aus. Der Berufungswerber hat von sich aus den Entlastungsbeweis zu führen (VwGH 30. März 1982, 81/11/0080; 12. Juni 1992, 92/18/0135) und konkrete Beweisanträge zu stellen.

 

Dem Berufungswerber ist es durch sein Vorbringen nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihn kein Verschulden trifft. Er hat es trotz Ersuchens unterlassen, entsprechende Bescheinigungs- oder Beweismittel (z.B. Typenschein, Einzelgenehmigungsbescheid) vorzulegen. Im konkreten Fall wird davon ausgegangen, dass er die Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.1 Z1 iVm § 4 Abs.2 KFG fahrlässig begangen hat.

 

3.3. Strafbemessung:

 

3.3.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Für die zugrundeliegende Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.1 Z1 iVm § 4 Abs.2 KFG sieht § 134 Abs.1 leg.cit. eine bis zu 5.000 Euro reichende Geldstrafe vor.  

 

3.3.2. Gemäß den eigenen Angaben vor der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck verfügt der Berufungswerber über ein monatliches Einkommen von 1.100 Euro, hat kein Vermögen und Sorgepflicht für ein Kind im Ausmaß von 240 Euro monatlich. Diese Werte werden von der Berufungsinstanz bei der Bemessung der Strafe herangezogen und der Entscheidung zu Grunde gelegt.

 

Der Berufungswerber weist nach dem beiliegenden Verwaltungsvorstrafenauszug vom 8. August 2007 drei zur gegenständlichen Tatzeit rechtskräftig gewesene und noch nicht getilgte Verwaltungsvorstrafen auf, wobei keine davon einschlägig ist. Der Berufungswerber war zur Tatzeit daher verwaltungsstrafrechtlich nicht mehr unbescholten. Der Strafmilderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kann ihm damit nicht zuerkannt werden. Ein sonstiger Milderungs- oder auch ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

 

In Anbetracht der genannten Umstände ist die verhängte Geldstrafe im Ausmaß von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden), welche im ganz untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens angesiedelt wurde und lediglich 1 % der möglichen Höchststrafe beträgt, tat- und schuldangemessen und geeignet, um den Berufungswerber künftighin vor weiteren Verwaltungsübertretungen dieser Art abzuhalten. Eine Herabsetzung der Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe kam daher nicht in Betracht.

 

Es war somit spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Zu II.:

 

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Michael  K e i n b e r g e r

 

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