Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163794/7/Br/RSt

Linz, 13.02.2009

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn K G K, L, D-87 K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 22. Dezember 2008, Zl. VerkR96-11195-2008-Wid, wegen Übertretungen der StVO 1960, nach der am 13. Februar 2009 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung, zu Recht erkannt:

 

I.                Die Berufung wird im Punkt als unbegründet abgewiesen.

II.     Dem Berufungswerber werden zuzüglich zu den       erstinstanzlichen Verfahrenskosten als Kostenbeitrag für das    Berufungsverfahren 300 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe)   auferlegt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.   § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 5/2008 – AVG iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 5/2008 – VStG.

Zu II. § 64 Abs.1 u. 2 u. § 66 Abs.1 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit dem o.a. Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Übertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.500 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von siebzehn Tagen verhängt und wider ihn folgenden Tatvorwurf erhoben:

"Sie lenkten am 14.11.2008 um 11.24 Uhr den Pkw mit dem behördlichen Kennzeichen M-S (D) auf der B 141, vom Stadtgebiet Ried/I. kommend über Mehrnbach, Kirchheim/I., Polling/1., bis ins Stadtgebiet von 4950 Altheim, öffentliche Parkfläche des Billa-Kaufgeschäftes, L, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand. Die Überprüfung Ihrer Atemluft auf Alkohol­gehalt wurde von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht am geeichten Alkomaten durchgeführt und ergab einen Wert von 1,07 mg/l Atem­luftalkoholkonzentration."

 

 

1.1. Die Behörde erster Instanz führte begründend Folgendes aus:

"Die Ihnen umseits zur Last gelegte Verwaltungsübertretung ist auf Grund der Anzeige der Polizei­inspektion 4... A vom 15.11.2008, GZ.: A1/0000022560/01/2008, festgestellt und als erwie­sen anzusehen.

Mit Schreiben vom 18.11.2008 wurde Ihnen die ggst. Übertretung zur Last gelegt und wurden Sie aufgefordert, sich entweder anlässlich der Einvernahme bei uns binnen 14 Tagen ab Zustellung (Hinterlegung) des ggst. Schreibens oder schriftlich bis zu diesem Zeitpunkt zu rechtfertigen, sowie die Ihrer Verteidigung dienenden Tatsachen und Beweismittel bekannt zu geben.

In Ihrer rechtzeitig als "'Widerspruch/Einspruch" bezeichneten Rechtfertigung vom 02. 12.2008 führen Sie im Wesentlichen an, dass Sie nicht in betrunkenem Zustand nach Altheim zum Billa gefahren sind. Sie geben weiters an, sich einige Zeit vorher mit Ihrem Wagen bei einem Aus­weichmanöver sich Ihre Felge an einem Bordstein beschädigt zu haben. Sie ärgerten sich darüber, noch dazu hatten Sie Streit mit Ihrer Freundin und beschlossen spontan, beim Supermarkt zu hal­ten und Ihren Ärger runter zu spülen und auf dem Parkplatz einige Stunden zu schlafen. Sie haben die ganze Nacht kein Auge zumachen können.

 

Hierüber hat die Behörde wie folgt erwogen:

Ihren Ausführungen in der Rechtfertigung vom 02.12.2008 wird Folgendes entgegen gehalten:

Es steht zweifelsfrei fest, dass Sie das gegenständliche Kraftfahrzeug auf der sachverhaltsgegen­ständlichen Strecke gelenkt haben.

Infolge von Alkoholisierungsmerkmalen wurden Sie zu einem Alkotest aufgefordert. Der Alkotest ergab als verwertbare Messung ein Ergebnis von 1,07 mg/l Atemluftalkoholkonzentration. Sodann wurde Ihr Führerschein vorläufig abgenommen.

Ihre Angabe, nicht in betrunkenem Zustand nach Altheim zum Billa gefahren zu sein, wird als un­glaubwürdig qualifiziert. Auch Ihre Ausführung, sich bei einem Ausweichmanöver die Felge an ei­nem Bordstein beschädigt zu haben, wird als Schutzbehauptung angesehen.

Tatsache ist, dass Sie aufgrund Ihrer Alkoholisierung auf der sachverhaltsgegenständlichen Stre­cke fortwährend auf das rechte Straßenbankett gefahren sind bzw. die Fahrbahnmitte deutlich überragten. Diese äußerst gefährliche Fahrweise zeigte ein hinter Ihnen fahrender Fahrzeuglenker via Notruf der Polizei an. Nach erfolgter Fahndung wurden Sie schließlich auf dem öffentlichen Parkplatz des Billa-Kaufgeschäftes in Altheim im Fahrzeug sitzend angetroffen. Es zeigten sich hiebei schwerwiegende Alkoholisierungssymptome.

Ihren Ausführungen, spontan beim Billa-Kaufgeschäft zu halten und dort Ihren Ärger runter zu spü­len, kann ebenfalls kein Glaube geschenkt werden. Ein etwaiger Nachtrunk wurde von Ihnen nicht geltend gemacht. Sie sagten im Zuge der Amtshandlung, nicht zu wissen, wo Sie alles getrunken haben.

Es entspricht der Lebenserfahrung, dass die von einem Beschuldigten bei der ersten Vernehmung gemachten Angaben (erfahrungsgemäß) der Wahrheit am nächsten kommen (VwGH 95/02/0289 vom 26.01.1996).

Abschließend wird noch ausgeführt, dass es im gegenständlichen Verfahren keiner Einvernahme des Meldungslegers oder einer sonstigen Auskunftsperson bedarf, da laut der Anzeige der Polizei­inspektion A vom 15.11.2008, kein Zweifel besteht, dass Sie das Fahrzeug in einem stark alkoholisierten Zustand gelenkt haben.

Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass Grundlage hiefür gemäß § 19 VStG stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen ist, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich ge­zogen hat. Weiters sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten zu berücksichti­gen.

Bei der Bemessung der Strafe wurde von den Ihnen in der Schätzung mitgeteilten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse mtl. 1500 Euro Nettoeinkommen, kein Vermögen, Sorge­pflichten ausgegangen.

Beim vorgegebenen Strafrahmen - bei § 99 Abs. 1 lit.a StVO 1960 von 1.162 Euro bis zu 5.813 Euro - ist die verhängte Strafe auch dem Unrechtsgehalt der Tat angepasst und schuldan­gemessen.

Straferschwerend wirkte der hohe Grad der Alkoholisierung. Strafmildernd lagen keine Umstände vor.

Eine niedrigere Straffestsetzung war sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Gründen nicht möglich.

Die Vorschreibung des Verfahrenskostenbeitrages gründet in der bezogenen Gesetzesstelle. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden."

 

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Berufung, worin er Folgendes ausführt:

" Hiermit lege ich gegen den von Ihnen erlassenen Bescheid fristgerecht Berufung ein. Zum Sachverhalt:

 

Ich bestreite das ich im Betrunkenen Zustand nach Altheim zum Billa gefahren bin.

 

Ich habe erst nachdem ich mein Fahrzeug auf dem Billa Parkplatz abgestellt hatte Alkohol konsumiert.

 

Ich hatte einige Zeit vorher mit meinem Wagen ein Ausweichmanöver, wobei ich mit der Felge an den Bordstein kam und das Fahrzeug einen Schaden an Reifen, Felgen und Lenkung erlitt und dadurch sich nicht mehr richtig lenken ließ. Durch diesen Schaden konnte ich das Fahrzeug nicht mehr richtig gerade aus Lenken wodurch der Eindruck entstand " Ich wäre alkoholisiert Auto gefahren.

 

Dieser Schaden wurde auch von den Polizeibeamten der Inspektion A festgestellt.

 

siehe Anlage Unfallbericht an die Versicherung

 

Das ich mir im Billa Kaufgeschäft in A Bier und Schnaps gekauft habe muss durch das dort anwesende Personal bestätigt werden können.

Ich war so ärgerlich weil ich auch noch Streit mit meiner Freundin hatte und beschloss spontan an dem Markt zu halten und meinen Ärger runter zu spülen. Dabei trank ich ca.0,3 Liter Schnaps und 2 Bier. Das Bier hatte ich sogar noch in der Hand

als die Polizeibeamten an mein Autofenster klopften. Der Alkohl war frisch getrunken und ich hatte auch kein Frühstück deshalb wird der Alkohol / Atemluftgehalt so hoch sein.

 

Des weiteren möchte ich bekannt geben das meine Einkommensverhältnisse in keinem Fall mit der Schätzung von Ihnen übereinstimmen.

Ich arbeite seit dem 13.05.2008 als sogenannter Leiharbeiter und habe ein durchschnittliches netto von ca. 1.150,- €.

 

Des weiteren wurde mir am 03.12.2008 auf Grund von Arbeitsmangel gekündigt bis zum 31.12.2008.

 

Da ich in den letzten zwei Jahren nicht ein ganzes Jahr Arbeitnehmer gewesen bin, bekomme ich kein Arbeitslosengeld sondern nur vom Sozialamt Beihilfe zum Lebensunterhalt.

 

Der Unterhalt vom Amt beträgt ca. 680,- € von dem auch Miete usw. Unterhalt an meine Tochter usw. bestritten werden muß.

 

Hochachtungsvoll K K                                                     (e.h. Unterschrift)"

 

 

 

2.1. Den obigen Berufungsausführungen war ein vom Berufungswerber handschriftlich verfasster und mit 3.12.2008 datierter sogenannter Unfallbericht angeschlossen. Darin führt der Berufungswerber aus, er sei mit seinem Firmenfahrzeug von Lohnsburg in Richtung Braunau unterwegs gewesen als er einer die Fahrbahn querende Katze ausweichen wollte, wodurch er von der Fahrbahn abkam und gegen einen Randstein stieß. Das dabei nach links in den Gegenverkehr auszubrechen drohende Fahrzeug konnte er unter gleichzeitig starken Bremsen unter Kontrolle halten. Der am Beifahrersitz schlafende Hund wurde jedoch vom Sitz auf den Fahrzeugboden geschleudert. Da er in weiterer Folge einen Schaden an der Lenken bemerkt habe er in Altheim auf einem Supermarktparkplatz angehalten. Dort habe er Beschädigungen an einer Felge und am Reifen festgestellt. Sodann habe er sich in diesem Supermark (Laden) Bier gekauft und habe sich wieder ins Fahrzeug gesetzt.  Ca. 15 bis 20 Minuten später habe die Polizei an das  Fahrzeugfenster geklopft und habe ihn mit dem Vorwurf einer Trunkenheitsfahrt konfrontiert und ihn zum Alkotest aufgefordert. Dabei habe er den Vorwurf einer Alkofahrt in Abrede gestellt.

 

 

 

3. Die Behörde erster Instanz hat den Akt zur  Berufungsentscheidung vorgelegt; die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates wurde damit begründet. Dieser ist, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war angesichts der Bestreitung der zur Last gelegten Übertretungen in Wahrung der durch Art. 6 EMRK zu garantierenden Rechte erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

 

 

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Verlesung der erstinstanzlichen Aktenlage. Als Zeugen einvernommen wurde der hinter dem Berufungswerber nachfahrende Anzeiger R. Schütz, sowie der die Amtshandlung durchführende BezInsp. K. R. Der Berufungswerber nahm unentschuldigt und trotz fernmündlicher Terminbestätigung sowie ausgewiesener Zustellung der Ladung an der Berufungsverhandlung nicht teil. Ein Vertreter der Behörde erster Instanz war bei der Berufungsverhandlung anwesend.

 

 

4. Folgender Sachverhalt gilt aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens als erwiesen:

Der Berufungswerber war als Lenker eines Pkw  am 14.11.2008 um 11.24 Uhr  auf der Wegstrecke von Ornading in Fahrtrichtung Altheim auf der B141 in sogenannter Schlangenlinie unterwegs. Mehrfach gelangte er auf das rechte und einmal sogar auf das linke Straßenbankett, offenbar ist es auch zur Beschädigung seines Fahrzeuges gekommen.

Dies wurde vom nachfahrenden und in der Folge die Polizei verständigenden Zeugen R S bis zu dessen Fahrziel bei seinem Arbeitgeber der Firma W.. in A wahr genommen. Den wegen der an sich langsamen Fahrweise im Bereich der Kreuzung nach Gurten gefassten Überholentschluss ließ der Zeuge ob dieser auffällig unsicheren und unberechenbaren Fahrweise fallen. Der Zeuge schilderte seine Wahrnehmung authentisch, wobei seine Darstellung in jeder Richtung hin als glaubwürdig gewertet werden konnte.

In einer Distanz von geschätzten sieben Kilometer ergibt sich insgesamt diese Nachfahrstrecke.

Seine über die Polizeinotrufnummer gemachte Mitteilung wurde mit dem Hinweis einer besonders gefährlichen und auffälligen Fahrweise begründet.

Um 11.34 Uhr wurde der Berufungswerber vom Meldungsleger schließlich auf dem Parkplatz des unmittelbar an der Bundesstraße gelegenen Billa-Geschäftes in einem offenkundig alkoholisierten Zustand angetroffen. Sein Verhalten wird in der Anzeige mit weinerlichem Benehmen, lallender Sprache und auch schwankendem Gang beschrieben.

 

 

4.1. Der Zeuge S führt ein seiner zeugenschaftlichen Darstellung anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzend aus, dass ihm dieses Fahrzeug etwa fünf Minuten später, nachdem er von der Firma W.., wo er nur sein Fahrzeug aufgetankt hatte, wieder weg fuhr, ob der auffälligen Beschriftung auf dem Parkplatz der Firma Billa wieder aufgefallen war. Er habe dann nochmals die Polizei auch über diese Wahrnehmung verständigt.

 

 

4.2. Der Meldungsleger gab als Zeugen an über Funk um 11.24 Uhr über Funk von diesem in Richtung Altheim fahrenden Lenker erfahren zu haben. Zu diesem Zeitpunkt war der Standort bei der sogenannten "Harterdinger Kreuzung" nächst der Firma H. Man habe sich daraufhin sofort in Richtung Altheim begeben und sei dort am Billaparkplatz vielleicht drei Minuten vor der ausgesprochenen Aufforderung zur Atemluftuntersuchung eingetroffen. Der Berufungswerber befand sich zu diesem Zeitpunkt, bei abgestelltem Motor aber noch eingeschalteter Zündung am Fahrersitz. Dabei war seine Alkoholbeeinträchtigung sichtbar. Von einem gerade im Fahrzeug getätigten Alkoholkonsum war nichts wahr zu nehmen und wurde vom Berufungswerber auch diesbezüglich nichts behauptet.

Der Berufungswerber wurde auf die nahe gelegene Polizeiinspektion gebracht, wo zwischenzeitig die Information von der Polizei R über einen angeblichen Tankbetrug seitens des Berufungswerbers in R eingegangen war. Daher habe man vorerst diesbezüglich noch eine Niederschrift aufgenommen. Im Zuge dieser Niederschrift erwähnte er dann so nebenbei sich vor dem Eintreffen der Polizei am Parkplatz  im Billa-Geschäft sich ein nicht näher benanntes alkoholisches Getränk gekauft und unmittelbar danach konsumiert zu haben. Im Zuge einer Rückfrage beim Billa konnte sich aber niemand an den Berufungswerber als Einkäufer von Alkoholika erinnern, obwohl man diesen bei der Amtshandlung unmittelbar vor dem Geschäft wahrgenommen hatte und mit Blick darauf als Einkäufer ausschließen konnte.

Zum Trinkverhalten noch am Parkplatz befragt machte der Berufungswerber von der später behaupteten Nachtrunk noch keine Erwähnung.

Der nachfolgend durchgeführte Alkotest erbrachte das vom Berufungswerber nicht in Frage gestellte Ergebnis mit 1,07 mg/l Atemluftalkoholkonzentration.

 

 

 

4.2. Auch diese Zeugenangaben sind schlüssig und den Denkgesetzen entsprechend gut nachvollziehbar. Die Nachtrunkbehauptung erweist sich alleine schon deshalb in diesem Umfang als unmöglich, weil der Berufungswerber nur wenige Minuten vor dem Eintreffen der Polizei auf dem Parkplatz eingetroffen sein konnte. Wenn er schließlich um 11.34 Uhr bereits zum Alkotest aufgefordert wurde und die Polizei um 11.24 Uhr über den Anruf vom Zeugen S erfahren hatte, ergibt sich kein Zeitfenster zum Einkaufen. Die Fahrzeit auf der etwa drei Kilometer weiten Strecke von der Harterdinger Kreuzung durch das Stadtzentrum von Altheim bis zum Billa Parkplatz kann auf etwa drei Minuten eingeschätzt werden. Das der Berufungswerber sich nicht binnen weniger Minuten mehr als zwei Promille antrinken hätte können ist ebenfalls evident und bestätigt letztlich das hier sehr sorgfältige Erhebungsergebnis der Polizei. So haben etwa die nachfolgend durchgeführten Befragungen beim Personal des Billa den Berufungswerber dort nicht als Einkäufer feststellen lassen. Schließlich wäre dem Meldungsleger wohl auch aufgefallen hätte der Berufungswerber "Hochprozentiges" im Fahrzeug gehabt und nicht zuletzt hätte wohl der Berufungswerber selbst sogleich auf einen derart ungewöhnlichen, jedoch ob der Aufforderung zu Atemluftuntersuchung essenziellen Umstand hingewiesen.

Da er dies erst im Zuge seiner Beschuldigtenvernehmung wegen des ihn verdächtigenden Gerichtsdeliktes getan hat und wiederum ohne die angeblich konsumierte  Substanz benennen zu können, ist diese Darstellung schlichtweg als untauglicher Versuch eine Schutzbehauptung zu qualifizieren. Zuletzt spricht alleine seine nachhaltig gefährliche Fahrweise für seine schwere Beeinträchtigung bereits zum Zeitpunkt der Fahrt.

Das der Berufungswerber letztlich nicht zu Berufungsverhandlung erschien ist ein zusätzliches Indiz dafür, dass er offenbar selbst nicht zu glauben scheint mit seiner abenteuerlichen anmutenden Verantwortung überzeugen zu können.

 

 

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

Nach § 99 Abs.1 lit.a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.162 Euro bis 5.813 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,

a) wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt, …..

 

 

5.2. Zur Würdigung von Beweisen nach § 45 Abs.2 AVG ist vor dem Hintergrund eines fairen Verfahrens wohl ein strengerer Maßstab und nicht bloß eine aus der Lebensnähe gezogene Schlussfolgerung zu stellen (vgl. VfSlg 12649; sowie Schneider, Beweis und Beweiswürdigung, 5. Auflage, S 98, Fn 372).

Im Sinne der Judikatur ist Nachtrunkbehauptungen in der Regel nur dann zu folgen, die bei der ersten sich bietenden Gelegenheit erhoben werden, sodass es selbst nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als Fehler in der Beweiswürdigung zu werten wäre, wenn einem solch späteren Einwand dann nicht mehr gefolgt wird (vgl. VwGH 11.10.1002, 2002/02/0149, mit Hinweis auf VwGH vom 26.1.1996, Zl. 95/02/0289).

Hier erwies sich der erst später behauptete Nachtrunk überhaupt als denkunmöglich und durch das Beweisverfahren widerlegt.

 

 

6. Zur Strafzumessung:

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

 

6.1. Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellt zunächst fest, dass den sogenannten "Alkoholdelikten" ein besonderer Unrechtsgehalt, welcher im hohen Potential der Gefährdung der Gesundheit und des Lebens anderer Menschen durch Lenken eines Fahrzeuges im alkoholisierten Zustand zugrunde liegt, beizumessen ist. Dies gelangte in der offenkundig hochgradigen Alkoholisierung bedingten gefährlichen Fahrweise zur Wirkung. Daher vermag selbst unter Bedachtnahme auf den Milderungsgrund der bisherigen Unbescholtenheit unter Berücksichtigung des Einkommens des Berufungswerbers der hier in Ausschöpfung des Strafrahmens etwa im Umfang  eines Viertels nicht entgegen getreten werden.

 

 

Es war demnach spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

Gegen diesen  Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen  ab der  Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220,00 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

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