Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163862/2/Br/RSt

Linz, 17.02.2009

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung und Antrag des Herrn G V, geb., A, 23 L, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. K, Dr. N, Mag. H u. Mag. P, alle M, 40 L, gegen den Berichtigungsbescheid der Bundespolizeidirektion Wels, vom 15.1.2009, Zl. S-17459/08, zu Recht:

 

I.       Die Berufung wird als unbegründet

abgewiesen.

 

II.   Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird wegen Unzuständigkeit

zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 und § 69 Abs.2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 5/2008 – AVG iVm  § 24,  § 51 Abs.1 und § 51e Abs.3 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 5/2008 – VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bundespolizeidirektion Wels hat mit dem o.a. Berichtigungsbescheid den in Rechtskraft erwachsenen Straferkenntnis vom 8.10.1008 durch einen offenkundigen Schreibfehler fehlbezeichneten Tatort berichtigt.

Mit diesem richtig gestellten Tatort wurde bereits eine Strafverfügung vom 16.9.2009 mit einer Geldstrafe von 360,-- Euro erlassen. Nach einem umfassenden Einspruchsvorbringen wurde schließlich mit dem im Beisein des verkündeten Straferkenntnis vom 8.10.2008, wobei der Berufungswerber auf eine Berufung verzichtete, die Geldstrafe auf 200 Euro ermäßigt. Darin wurde die Tatörtlichkeit verfehlt mit "Höhe Strkm. 14.7" bezeichnet.

 

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Berufung. Darin wird folgendes ausgeführt:

"In der umseits näher bezeichneten Verwaltungsstrafsache erhebt der Berufungswerber gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wels vom 15.01.2009, AZ: S-17459/08, zugestellt am 16.01.2ÖÖ9, innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der

 

BERUFUNG:

 

Gleichzeitig erklärt der Berufungswerber, den angefochtenen Bescheid, mit welchem das Straf­erkenntnis zur Zahl S-17459/08 vom 08.10.2008 hinsichtlich der Angaben zum Tatort berichtigt wird, zur Gänze anzufechten.

Als Berufungsgründe werden Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Mangelhaftigkeit des Ver­fahrens geltend gemacht.

 

1.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.01.2009, AZ; S-17459/08, der Bundespolizeidirektion Wels, Strafamt, wird das Straferkenntnis zur vorgenannten Geschäftszahl vom 08.10.2008, mit welchem über dem Berufungswerber eine Geldstrafe in Höhe von € 200,00 verhängt wurde, hinsichtlich der Angaben zum Tatort von Höhe „Straßenkilometer 14.7" auf „Straßenkilometer 18.273" geändert. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass im Zuge der mündlichen Strafverhandlung bei der Bundespolizeidirektion Wels am 08.10.2008 wegen Übertretung nach § 52 Z 10a StVO ein Straferkenntnis erlassen und unter Tatort der Straßenkilometer 14.7 we­gen eines Schreibfehlers falsch angeführt worden sei. Im Zuge des weiteren Verfahrens habe sich herausgestellt, dass der Tatort richtig "Höhe Straßenkilometer 18.273" zu lauten habe. Es sei daher der Tatort offensichtlich durch ein Versehen beim Verfassen der Niederschrift falsch von der Anzeige übertragen worden und sei somit von Amts wegen zu berichtigen.

 

Diese Auffassung der Erstbehörde ist unrichtig.

 

2.

Entgegen den Ausführungen der Erstbehörde hat ein Schreib- oder Rechenfehler der Erstbe­hörde, welcher offenbar auf einen technisch mangelhaften Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruht, nicht vorgelegen, zumal die Niederschrift über die Ver­kündung des Straferkenntnisses vom 08.10,2008 vom Leiter der Amtshandlung offensichtlich ohne zur Hilfenahme einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage erstellt und dem Beschuldigten zur Durchsicht vorgelegt, vorgelesen sowie unterfertigt wurde, wie dies auch der Niederschrift der BPD Wels über die Verkündung des Straferkenntnisses vom 08.10.2008 zu entnehmen ist. Es ist daher die Berichtigung des Tatortes von Straßenkilometer 14.7 auf Straßenkilometer 18.273 rechtswidrig, zumal die Erlassung des Straferkenntnisses am 08.10.2008 unzweifelhaft auf eine Tathandlung auf Höhe Straßenkilometer 14.7 gerichtet war. Es ist daher für den Beschuldigten die Tat sowohl in zeitlicher als auch in örtlicher Hinsicht ent­sprechend der Vorschrift des § 44a Z 1 VStG konkretisiert und ist das am 08.10.2008 verkünde­te und protokollierte Straferkenntnis im Spruch geeignet, den Berufungswerber als Beschuldig­ten rechtlich davor zu schützen, wegen demselben Verhalten nicht nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Es würde daher durch das nunmehrige Verändern des Tatortes von Stra­ßenkilometer 14.7 auf Straßenkilometer 18.273 die Gefahr einer Doppelbestrafung mit sich bringen.

 

3.

Durch den von der Erstbehörde fälschlicher Weise als „Berichtigung" bezeichneten Bescheid vom 15.01.2009, mit welchem der Tatort um mehrere Kilometer verändert wird, wird der Beru­fungswerber auf Grund des nicht gewährten Parteiengehörs in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt.

 

4.

Die Bescheidbegründung der erkennenden Behörde ist auch in sich widersprüchlich, zumal diese zum einen ausführt, dass das Straferkenntnis (offensichtlich vom 08.10.2008) bereits rechtskräftig ist, zum anderen jedoch argumentiert wird, dass sich im Zuge des weiteren Verfah­rens herausgestellt habe, dass der Tatort richtig „Höhe Straßenkilometer 18.273" lauten würde. Ein weiterlaufendes Verfahren, wie von der Erstbehörde argumentiert, würde jedoch zwingend erfordern, dass das Straferkenntnis nicht rechtskräftig ist.

 

5.

Bei der erkennenden Behörde wird angeregt und beantragt, hinsichtlich des gegenständlichen, nach ihrer Darstellung formell rechtskräftigen Strafverfahrens AZ: S-17459/08 gemäß § 52a VStG eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 24 VStG i.V.m. § 69 AVG (von Amts wegen) durchzuführen. Begründet wird dieser Antrag wie nachfolgt:

 

Dem Behördenakt der BPD Wels, GZ 2-S-17459/08, insbesondere der darin erliegenden An­zeige der Autobahnpolizeiinspektion Wels vom 22.08.2008 ist zu entnehmen, dass der Standort des Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessers der Marke Comtel LTI 20.20 TS/KM-E 7331, 10.04.2006, auf der A 25 bei Straßenkilometer 17.900 war.

 

Mit dem von der Erstbehörde zitierten abgeschlossenen Strafverfahren bzw. Straferkenntnis der BPD Wels vom 08.10.2008, GZ 2-S-17459/08, wurde der Berufungswerber bestraft, dass dieser auf der A 25 auf Höhe des Straßenkilometers 14,7 als Lenker des Kraftfahrzeuges Kz. MD die durch Verbotszeichen gemäß § 52 Z 10a StVO kundgemachte Höchstge­schwindigkeit von 100 km/h eine Zusatztafel „an Werktagen in der Zeit von 05:00 Uhr bis 22:00 Uhr" überschritten habe, weil die Fahrgeschwindigkeit 156 km/h betrug, wobei die Überschrei­tung mit einem Messgerät festgestellt wurde (gesetzliche Messfehlergrenze wurde abgezogen). Richtigerweise ergibt sich auf Grund der diesem Straferkenntnis zugrunde liegenden Strafan­zeige, dass der Standort des Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerätes bei Straßenkilome­ter 17.900 der A 25 befindlich war.

Auf Grund der dem Berufungswerber mit Straferkenntnis vom 08.10.2008 bei Straßenkilometer 14,7 zur Last gelegten Geschwindigkeitsüberschreitung ergibt sich, dass zwischen dem Laser­standort bei Straßenkilometer 17.900 einerseits und der bei dem von ihm (angeblich) gelenkten Fahrzeug andererseits eine Messdistanz von 3200 m gegeben war.

 

Gemäß den Bestimmungen für die Verwendung bei straßenaufsichtsbehördlichen Kontrollen des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen dürfen mit Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser der Bauart LTI 20.20 TS/KM-E, wie im gegenständlichen Fall verwendet, nur Fahrgeschwindigkeiten in einer Entfernung zwischen 30 m und 500 m gemes­sen werden. Es ist daher diese Geschwindigkeitsmessung jedenfalls fehlerhaft, da sie gröb­lichst entgegen den Bestimmungen zur Anwendung des Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessers durchgeführt wurde.

Auf Grund der Messentfernung steht ferner fest, dass das vom messenden Beamten im Laser­visier erfasste Fahrzeug richtigerweise nicht das vom Berufungswerber gelenkte Fahrzeug, Kz. MD, sondern ein unbekanntes anderes Fahrzeug war.

 

Durch Sachverständigengutachten ist ferner objektiviert, dass sich auch bei einer Messentfer­nung von mehr als 350 m eine Abweichung zwischen dem Laservisier einerseits und dem tatsächlich gemessenen Fahrzeug andererseits von zumindest einem Meter ergibt. Dies ent­spricht mehr als einer halben Fahrzeugbreite, sodass bereits bei dieser Messentfernung eine Zuordnung der durchgeführten Geschwindigkeitsmessung des Messbeamten zu dem vom Be­rufungswerber gelenkten Fahrzeug nicht mehr möglich ist (VwGH 13.08.2003, GZ 2003/11/0118). Bei größeren Messentfernungen nimmt diese Abweichung noch zu. Es wäre daher die nunmehr behauptete Geschwindigkeitsmessung betreffend des PKWs des Beru­fungswerbers bei Straßenkilometer 18.273 - noch immer - auf eine Entfernung von 373 m durchgeführt worden. Eine Zuordnung dieser Geschwindigkeitsmessung zum Fahrzeug des Berufungswerbers ist daher nach der herrschenden Judikatur - wie oben bereits zitiert - nicht mehr möglich.

 

Zudem ergibt sich auf Grund dieser zwischen dem Messstandort (A 25, Straßenkilometer 17.900) einerseits und dem Ort der dem Berufungswerber zur Last gelegten Geschwindigkeits­überschreitung (A 25, Straßenkilometer 14,7) zwingend, dass durch den messenden Beamten die erforderlichen Gerätefunktionskontrollen nicht durchgeführt wurden und / oder das verwen­dete Geräte nicht über die erforderliche Eichung verfügt hat, zumal ansonsten nach den An­wendungsrichtlinien für die Messung von Fahrzeuggeschwindigkeiten mit derartigen Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessgeräten eine Fehlmessung hätte anzeigen müssen.

 

Die Erstbehörde hat es unterlassen, trotz der ihr obliegenden Pflicht zur Erforschung des Aus­maßes der behaupteten Geschwindigkeitsüberschreitung die, die Geschwindigkeitsmessung durchführenden Beamten einzuvernehmen und die Messprotokolle und den Eichschein betref­fend den verwendeten Lasermessgerätes und die Verordnung der Geschwindigkeitsbeschrän­kung von 100 km/h beizuschaffen. Dass der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Ge­schwindigkeitsüberschreitung nicht begangen hat, hat dieser bereits in seiner Stellungnahme vom 15.10.2008 dahingehend zum Ausdruck gebracht.

Aus all den angeführten Gründen stellt der Berufungswerber daher die

 

BERUFUNGSANTRÄGE:

 

Die Berufungsbehörde möge

1.     den angefochtenen Bescheid der Bundespolizeidirektion Wels vom 15.01.2009, AZ S-17459/08, in Stattgebung der Berufung zur Gänze wegen Rechtwidrigkeit sowie Mangelhaftigkeit des Verfahrens beheben und

2.     nach Wiederaufnahme des Verfahrens den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wels vom 08.10.2008, GZ S-17459/08, aus dem Niemand ein Recht erwachsen ist, aufheben.

 

G V"

 

 

2.1. Mit diesem Vorbringen vermag der Berufungswerber weder eine Rechtswidrigkeit des Berichtigungsbescheides noch eine Rechtswidrigkeit des dem Schuldspruch zu Grunde liegenden – rechtskräftig abgeschlossenen – Verfahrens aufzuzeigen!

 

 

 

3. Die Behörde erster Instanz hat den Akt zur  Berufungsentscheidung vorgelegt; die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates wurde damit begründet. Dieser ist, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte wegen einer ausschließlich zu klärenden Rechtsfrage unterbleiben (§ 51e Abs.3 Z1 VStG).

 

 

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsicht in den erstinstanzlichen Verfahrensakt. Daraus ergibt sich eine schlüssige Entscheidungsgrundlage.

 

 

 

4. Zum Verfahrensgang bei der Behörde erster Instanz:

Aus der am 22.8.2008 unter der Geschäftszahl 39977/1/2008 STR gelegten Anzeige geht hervor, dass die Fahrgeschwindigkeit des Berufungswerbers am 21.8.2008 um 20:25 Uhr auf der A 25 in Fahrtrichtung Linz (abfallende Kilometrierung) mit 161 km/h gemessen wurde. Unter Berücksichtigung des Verkehrsfehlers war von einer erwiesenen Geschwindigkeit von 156 km/h auszugehen. Der Standort des Meldungslegers lag bei Strkm 17,900 und die Messung erfolgte auf eine Distanz von 373 m was im anflutenden Verkehr einen Messpunkt bei Strkm 18,273 ergibt. Der Berufungswerber erklärte nach der Anhaltung die Übertretung mit der Eile um ins Büro zu kommen.

 

 

4.1. In der Folge ersucht das offenkundig im Zusammenhang mit dem Führerscheinverfahren befasste Mitglied des Unabhängige Verwaltungssenat im Lande Niederösterreich (Außenstelle Wr. Neustadt) um einen Berichtigungsbescheid betreffend den offenkundig verfehlt bezeichneten Tatort.

 

 

4.2. In Entsprechung dessen wird mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Tatort …..auf "Strkm. 18.273" berichtigt.

Diese Berichtigung entspricht den wahren Fakten und insbesondere dem bereits mit der Strafverfügung in einer Verfolgungshandlung tauglichen Weise festgestelltem Tatort (§ 44a Abs.1 VStG).

Die Behörde erster Instanz begründet dies mit einem offenkundigen Schreibfehler der in dem in Rechtskraft erwachsenen und im Beisein des Berufungswerbers erlassenen (verkündeten) Straferkenntnisses unterlaufen war.

Dem kann nur gefolgt werden, weil sich sonst kein Anhaltspunkt für die bloß verschriebene bzw. irrtümlich fehlbezeichnete Tatörtlichkeit ergibt.

 

 

4.3. Aus der Sicht der Berufungsbehörde ist dem Berufungswerber dadurch kein wie immer gearteter Rechtsnachteil entstanden. Wenn der Berufungswerber in seinem weitwendigen Berufungsausführungen auf die Verwendungsrichtlinien und eine unzulässige Messdistanz  3.200 m verweist, vermag dies nur als jeder logischen Sachlichkeit entbehrend festgestellt werden. Die Tatortbezeichnung in der Strafverfügung und die Rechtskraft des Schuldspruches wird offenbar verschwiegen.

 

 

5. Rechtlicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Vorweg ist festzuhalten, dass nach dem Beschluss eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.10.1986, VwSlg. 12.329/A, die Erlassung eines Berichtigungsbescheides im Sinne des § 62 Abs.4 AVG bewirkt, dass dieser Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet (Hinweis auf VwGH 19.11.2003, 2000/04/0175 2000/04/0175).

Gemäß § 62 Abs.4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.

Schon mit Blick auf den hervorgehobenen Gesetzeswortlaut ist das Berufungsvorbringen verfehlt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat Fehlzitate und Schreibfehler – auch bei Unrichtigkeiten im Vornamen oder Namen von Bescheidadressaten – schon wiederholt als unbeachtlich, d.h. als dem richtigen Bescheidverständnis selbst dann nicht im Wege stehend angesehen, wenn noch kein Berichtigungsbescheid erlassen wurde (Erkenntnis vom 30. Jänner 2001, Zl. 2000/05/0246).

Der Berufungswerber ist insbesondere vor dem Hintergrund der in seinem Beisein verkündeten und in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung, der vollumfänglichen Kenntnis des Tatvorwurfes durch den lediglich den Tatort richtig stellenden – angefochtenen – Bescheid in seinen Rechten nicht verletzt.

Die Berufungsfrist wird durch den Berichtigungsbescheid nicht neu in Gang gesetzt, weil die nunmehr behaupteten Verletzung in Rechten des Berufungswerbers schon zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung evident gewesen wären (vgl. VwSlg 317 A/1948, mit Hinweis auf VwGH 4.9.1996, 96/21/0552, und vom 25.1.2000, 98/14/0228), nicht aber schon dann, wenn mit dem Spruch des auf § 62 Abs.4 AVG gestützten Berichtigungsbescheides ein klar erkennbarer Schreibfehler richtig gestellt oder eine Auslassung behoben weil solcherart der rechtsverbindliche (normative) Inhalt des verwaltungsbehördlichen Bescheides in keiner Weise geändert wird.

Da gemäß § 69 Abs.2 AVG ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Es war daher der diesbezüglich mit der Berufung gestellte Antrag im Rahmen dieses Verfahrens zurückzuweisen.

Mangels des Vorliegens der inhaltlichen Voraussetzungen des § 69 Abs.1 Z1 bis 3 AVG wäre dieser Antrag wohl von der zuständigen Behörde abzuweisen. Ein Wiederaufnahmeantrag dient jedenfalls nicht dazu vermeintliche Versäumnisse des Verfahrens nachzuholen (VwGH 16.10.2007 2004/18/0376).

Es war demnach spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

Gegen diesen  Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen  ab der  Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220,00 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

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