Linz, 17.02.2009
E R K E N N T N I S
Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung und Antrag des Herrn G V, geb., A, 23 L, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. K, Dr. N, Mag. H u. Mag. P, alle M, 40 L, gegen den Berichtigungsbescheid der Bundespolizeidirektion Wels, vom 15.1.2009, Zl. S-17459/08, zu Recht:
I. Die Berufung wird als unbegründet
abgewiesen.
II. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird wegen Unzuständigkeit
zurückgewiesen.
Rechtsgrundlagen:
§ 66 Abs.4 und § 69 Abs.2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 5/2008 – AVG iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.3 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 5/2008 – VStG.
Entscheidungsgründe:
1. Die Bundespolizeidirektion Wels hat mit dem o.a. Berichtigungsbescheid den in Rechtskraft erwachsenen Straferkenntnis vom 8.10.1008 durch einen offenkundigen Schreibfehler fehlbezeichneten Tatort berichtigt.
Mit diesem richtig gestellten Tatort wurde bereits eine Strafverfügung vom 16.9.2009 mit einer Geldstrafe von 360,-- Euro erlassen. Nach einem umfassenden Einspruchsvorbringen wurde schließlich mit dem im Beisein des verkündeten Straferkenntnis vom 8.10.2008, wobei der Berufungswerber auf eine Berufung verzichtete, die Geldstrafe auf 200 Euro ermäßigt. Darin wurde die Tatörtlichkeit verfehlt mit "Höhe Strkm. 14.7" bezeichnet.
2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Berufung. Darin wird folgendes ausgeführt:
2.1. Mit diesem Vorbringen vermag der Berufungswerber weder eine Rechtswidrigkeit des Berichtigungsbescheides noch eine Rechtswidrigkeit des dem Schuldspruch zu Grunde liegenden – rechtskräftig abgeschlossenen – Verfahrens aufzuzeigen!
3. Die Behörde erster Instanz hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates wurde damit begründet. Dieser ist, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte wegen einer ausschließlich zu klärenden Rechtsfrage unterbleiben (§ 51e Abs.3 Z1 VStG).
3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsicht in den erstinstanzlichen Verfahrensakt. Daraus ergibt sich eine schlüssige Entscheidungsgrundlage.
4. Zum Verfahrensgang bei der Behörde erster Instanz:
Aus der am 22.8.2008 unter der Geschäftszahl 39977/1/2008 STR gelegten Anzeige geht hervor, dass die Fahrgeschwindigkeit des Berufungswerbers am 21.8.2008 um 20:25 Uhr auf der A 25 in Fahrtrichtung Linz (abfallende Kilometrierung) mit 161 km/h gemessen wurde. Unter Berücksichtigung des Verkehrsfehlers war von einer erwiesenen Geschwindigkeit von 156 km/h auszugehen. Der Standort des Meldungslegers lag bei Strkm 17,900 und die Messung erfolgte auf eine Distanz von 373 m was im anflutenden Verkehr einen Messpunkt bei Strkm 18,273 ergibt. Der Berufungswerber erklärte nach der Anhaltung die Übertretung mit der Eile um ins Büro zu kommen.
4.1. In der Folge ersucht das offenkundig im Zusammenhang mit dem Führerscheinverfahren befasste Mitglied des Unabhängige Verwaltungssenat im Lande Niederösterreich (Außenstelle Wr. Neustadt) um einen Berichtigungsbescheid betreffend den offenkundig verfehlt bezeichneten Tatort.
4.2. In Entsprechung dessen wird mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Tatort …..auf "Strkm. 18.273" berichtigt.
Diese Berichtigung entspricht den wahren Fakten und insbesondere dem bereits mit der Strafverfügung in einer Verfolgungshandlung tauglichen Weise festgestelltem Tatort (§ 44a Abs.1 VStG).
Die Behörde erster Instanz begründet dies mit einem offenkundigen Schreibfehler der in dem in Rechtskraft erwachsenen und im Beisein des Berufungswerbers erlassenen (verkündeten) Straferkenntnisses unterlaufen war.
Dem kann nur gefolgt werden, weil sich sonst kein Anhaltspunkt für die bloß verschriebene bzw. irrtümlich fehlbezeichnete Tatörtlichkeit ergibt.
4.3. Aus der Sicht der Berufungsbehörde ist dem Berufungswerber dadurch kein wie immer gearteter Rechtsnachteil entstanden. Wenn der Berufungswerber in seinem weitwendigen Berufungsausführungen auf die Verwendungsrichtlinien und eine unzulässige Messdistanz 3.200 m verweist, vermag dies nur als jeder logischen Sachlichkeit entbehrend festgestellt werden. Die Tatortbezeichnung in der Strafverfügung und die Rechtskraft des Schuldspruches wird offenbar verschwiegen.
5. Rechtlicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:
Vorweg ist festzuhalten, dass nach dem Beschluss eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.10.1986, VwSlg. 12.329/A, die Erlassung eines Berichtigungsbescheides im Sinne des § 62 Abs.4 AVG bewirkt, dass dieser Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet (Hinweis auf VwGH 19.11.2003, 2000/04/0175 2000/04/0175).
Gemäß § 62 Abs.4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.
Schon mit Blick auf den hervorgehobenen Gesetzeswortlaut ist das Berufungsvorbringen verfehlt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat Fehlzitate und Schreibfehler – auch bei Unrichtigkeiten im Vornamen oder Namen von Bescheidadressaten – schon wiederholt als unbeachtlich, d.h. als dem richtigen Bescheidverständnis selbst dann nicht im Wege stehend angesehen, wenn noch kein Berichtigungsbescheid erlassen wurde (Erkenntnis vom 30. Jänner 2001, Zl. 2000/05/0246).
Der Berufungswerber ist insbesondere vor dem Hintergrund der in seinem Beisein verkündeten und in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung, der vollumfänglichen Kenntnis des Tatvorwurfes durch den lediglich den Tatort richtig stellenden – angefochtenen – Bescheid in seinen Rechten nicht verletzt.
Die Berufungsfrist wird durch den Berichtigungsbescheid nicht neu in Gang gesetzt, weil die nunmehr behaupteten Verletzung in Rechten des Berufungswerbers schon zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung evident gewesen wären (vgl. VwSlg 317 A/1948, mit Hinweis auf VwGH 4.9.1996, 96/21/0552, und vom 25.1.2000, 98/14/0228), nicht aber schon dann, wenn mit dem Spruch des auf § 62 Abs.4 AVG gestützten Berichtigungsbescheides ein klar erkennbarer Schreibfehler richtig gestellt oder eine Auslassung behoben weil solcherart der rechtsverbindliche (normative) Inhalt des verwaltungsbehördlichen Bescheides in keiner Weise geändert wird.
Da gemäß § 69 Abs.2 AVG ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Es war daher der diesbezüglich mit der Berufung gestellte Antrag im Rahmen dieses Verfahrens zurückzuweisen.
Mangels des Vorliegens der inhaltlichen Voraussetzungen des § 69 Abs.1 Z1 bis 3 AVG wäre dieser Antrag wohl von der zuständigen Behörde abzuweisen. Ein Wiederaufnahmeantrag dient jedenfalls nicht dazu vermeintliche Versäumnisse des Verfahrens nachzuholen (VwGH 16.10.2007 2004/18/0376).
Es war demnach spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
H i n w e i s:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220,00 Euro zu entrichten.
Dr. B l e i e r