Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-231022/2/Gf/Mu

Linz, 23.02.2009

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des F S A, L, gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Linz vom 22. Dezember 2008, GZ II/S-21.670/08-2SE, wegen einer Übertretung des Sicherheitspolizeigesetzes zu Recht erkannt:

I.     Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 30 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 28 Stunden herabgesetzt werden; im Übrigen wird diese hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II.   Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 3 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG; § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Polizeidirektors von Linz vom 22. Dezember 2008, GZ II/S-21.670/08-2SE, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe in Höhe von 60 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden) verhängt, weil er einer anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung vorsätzlich dadurch erleichtert habe, dass er seiner Lebensgefährtin trotz eines aufrechten Betretungsverbotes den Aufenthalt in seiner Wohnung ermöglicht habe. Dadurch habe er eine Übertretung des § 84 Abs. 1 Z. 2 i.V.m. 38a Abs. 2 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl.Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 113/2007 (im Folgenden: SPG), und i.V.m. § 7 VStG begangen, weshalb er nach der erstgenannten Bestimmung zu bestrafen gewesen sei.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die dem Beschwerdeführer angelastete Tat auf Grund entsprechender Wahrnehmungen der einschreitenden Polizeibeamten sowie der von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungen als erwiesen anzusehen sei.

Im Zuge der Strafbemessung seien die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Rechtsmittelwerbers als mildernd zu werten und seine Einkommens‑, Familien- und Vermögensverhältnisse infolge unterlassener Mitwirkung von Amts wegen zu schätzen gewesen.

1.2. Gegen dieses ihm am 9. Jänner 2009 durch Hinterlegung zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, (vermutlich) am 18. Jänner 2009 – und damit rechtzeitig – zur Post gegebene Berufung.

Darin bringt der Rechtsmittelwerber nur vor, dass die gegenständliche Angelegenheit nach sieben bis acht Monaten einmal abgeschlossen werden solle. Er werde das Straferkenntnis seinem Sachwalter übergeben, der diese Geldstrafe bekämpfen werde. Sollte ihm dies nicht möglich sein, habe er in seinem Verein einen erfahrenen Rechtsanwalt. Er werde jedenfalls die unnötige Geldstrafe nicht bezahlen.

Daher wird – erschließbar – die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnis und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bundespolizeidirektion Linz zu GZ S-21.670/08-2; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

2.2. Weil im angefochtenen Straferkenntnis eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, ist im Rechtsmittelverfahren ein Einzelmitglied zur Entscheidung berufen (vgl. § 51c VStG).

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Nach § 84 Abs. 1 Z. 2 SPG i.V.m. § 7 VStG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen, der es vorsätzlich einem anderen erleichtert, dass ein Betretungsverbot gemäß § 38a SPG missachtet wird.

3.2. Im gegenständlichen Fall steht allseits unbestritten fest, dass einerseits am 20. Mai 2008 gemäß § 38 Abs. 2 SPG über die Lebensgefährtin des Rechtsmittelwerbers ein Betretungsverbot verhängt wurde; andererseits ließ Letzterer jedoch diese, wie aus der Anzeige der Polizeiinspektion Linz vom 27. Mai 2008, GZ B6/25967/2008-reinsta, hervorgeht, bereits am 24. Mai 2008 – und damit noch vor Ablauf der in § 38a Abs. 7 SPG festgelegten 10-Tages-Frist – wieder in seine Wohnung einziehen, weil sie ihm leid tat und es ihm „auch egal war, dass dies verboten ist“.

Er hat daher offenkundig tatbestandsmäßig im Sinne der ihm angelasteten Übertretung gehandelt.

3.3. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass bislang zumindest keine einschlägige Vormerkung vorliegt, das Verschulden objektiv besehen nur als minder gravierend – nämlich leicht fahrlässig – zu bewerten ist und die angelastete Tat offensichtlich auch keine bedeutenden Folgen nach sich gezogen hat, findet es der Oö. Verwaltungssenat daher als in gleicher Weise tat- und schuldangemessen, die verhängte Geldstrafe mit 30 Euro und davon ausgehend gemäß der durch § 16 Abs. 2 VStG vorgegebenen Relation die Ersatzfreiheitsstrafe mit 28 Stunden festzusetzen.

3.4. Die vorliegende Berufung war daher insoweit gemäß § 24 VStG i.V.m § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben; im Übrigen war diese hingegen als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis ermäßigt sich der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf insgesamt 3 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat war nach § 65 VStG kein Kostenbeitrag vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Grof

Rechtssatz:

VwSen-231022/2/Gf/Mu/ vom 23. Februar 2009:

§ 84 Abs. 1 Z. 2 i.Vm. § 38a Abs. 2 SPG i.V.m. § 7 VStG

Herabsetzung des Strafausmaßes bei Nichtvorliegen einer einschlägigen Vormerkung, bloß minder gravierendem Verschulden (leichte Fahrlässigkeit) und unbedeutenden Tatfolgen.

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum