Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300871/2/SR/Sta

Linz, 23.02.2009

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Christian Stierschneider über die Berufung der M L, geboren am , vertreten durch Dr. M L, Rechtsanwalt in  L, L, gegen das Straferkenntnisses des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 12. Jänner 2009, Pol96-678-2008, wegen Übertretung des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz – TSchG) zu Recht erkannt:

I.                  Die Berufung gegen die Schuld wird mit der Maßgabe abgewiesen, als der 2. Halbsatz im Spruch wie folgt zu lauten hat: "..., dass diese Tiere zumindest am 5. August 2008 im Kellerraum des Objektes in  W, I W, nicht im Sinne der geltenden Tierschutzbestimmungen gehalten wurden." Der Berufung gegen die Strafe wird insoweit stattgegeben, als die Geldstrafe mit 100 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe mit 9 Stunden, festgesetzt wird.

 

II.              Die Berufungswerberin hat 10 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens der Behörde erster Instanz zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 24 und 44a Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungs­ver­fahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 12. Jänner 2009, Pol96-678-2008, wurde die Berufungswerberin (im Folgenden: Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

 

"Sie haben es als Tierhalterin von insgesamt sieben Perserkatzen verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass diese Tiere im Zeitraum von 26.07.2008 bis zumindest 05.08.2008 im Kellerraum des Objektes in  W, I W, nicht im Sinne der geltenden Tierschutzbestimmungen gehalten wurden. Die vorgeschriebene Betreuung der Tiere wurde vernachlässigt. Die Tiere hatten lediglich Zugang zu verschmutzten und abgestandenem Wasser, obwohl Katzen in ausreichender Menge mit geeignetem Futter und Wasser zu versorgen sind. Weiters waren die vorhandenen Katzentoiletten stark verschmutzt, obwohl solche Katzentoiletten entsprechend sauber zu halten sind.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

 

§ 13 Abs.2 iVm § 38 Abs.3 Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004 iVm Anlage 1 der 2. Tierhaltungsverordnung (Haltung von Katzen), BGBl. II Nr. 486/2004 idgF.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von    falls diese uneinbringlich ist,   Freiheitsstrafe von     Gemäß

                         Ersatzfreiheitsstrafe von

300,00 Euro    14 Stunden                        --                       § 38 Abs.3 Tierschutzgesetz

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG9) zu zahlen:

30,- Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe.

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten, Barauslagen) beträgt daher

330,-- Euro."

 

1.2. In der Begründung führte die belangte Behörde nach ausführlicher Sachverhaltsdarstellung und Wiedergabe der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens im Wesentlichen aus, dass die Bw als Halterin der angeführten Katzen die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes missachtet habe und die objektive Tatseite feststehe. Die verschmutzten Katzentoiletten sowie das verschmutzte und abgestandene Wasser sei von den einschreitenden Beamten festgestellt und zu Beweiszwecken fotografiert worden. Durch die urlaubsbedingte Abwesenheit seien die sieben Katzen nicht entsprechend betreut worden. Als Halterin der Katzen wäre die Bw verpflichtet gewesen, während des Urlaubes für eine dem Tierschutzgesetz entsprechende Haltung zu sorgen. Obwohl eine Betreuung der Katzen durch eine Freundin nicht möglich war, hätte die Bw nicht die notwendigen Vorkehrungen getroffen. Die subjektive Tatseite sei somit als erfüllt anzusehen. Da die Bw als Halterin für die Katzen verantwortlich war, hätte auf die Einholung der beantragten Beweismittel (Nachweis der Abwesenheit des Anzeigers) verzichtet werden können. Bei der Strafbemessung sei auf § 19 VStG Bedacht genommen und mildernd sei die bisherige Unbescholtenheit gewertet worden. Erschwerungsgründe seien nicht hervorgekommen.

 

2. Gegen dieses dem Rechtsvertreter der Bw am 15. Jänner 2009 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, rechtzeitig bei der Behörde eingebrachte Berufung.

 

Darin führte der Rechtsvertreter aus, dass das Verfahren mangelhaft geführt worden sei. Trotz des Auszuges des mit der Bw in Scheidung lebenden Gatten sei dieser regelmäßig in das Haus der Bw gekommen. Während des Urlaubes sei der Gatte der Bw vorübergehend für die Katzen verantwortlich und somit Halter gemäß § 4 Abs. 1 TSchG gewesen. Entgegen seinen Aussagen wäre der Gatte während der urlaubsbedingten Abwesenheit der Bw nicht ortsabwesend gewesen. Da die belangte Behörde diesen nicht zur Vorlage entsprechender Beweismittel aufgefordert habe, sei das Verfahren mangelhaft.

 

Zur Schuld führte der Rechtsvertreter aus, dass die belangte Behörde verkannt habe, dass die Bw an einer allfälligen Verwaltungsübertretung kein Verschulden in Form eines Vorsatzes oder eines bedingten Vorsatzes treffe. Während des "einwöchigen" Sommerurlaubes hätten die Katzen von einer Freundin versorgt werden sollen. Diese Betreuung wäre vom Gatten der Bw untersagt worden. Da die Bw als Invaliditätspensionistin nicht über die finanziellen Mittel verfüge die Tiere in einem Tierheim unterzubringen und gewusst habe, dass der Mann nahezu täglich in das Haus komme, habe sie nicht wissen oder ahnen können, dass er es tatsächlich über das Herz bringe, die Katzen während ihrer Abwesenheit nicht zu versorgen. Die während des Urlaubes tatsächlich eingetretene Vernachlässigung der Betreuung der Katzen sei höchstens fahrlässig aber keinesfalls vorsätzlich begangen worden. Für die gegenständliche Verwaltungsübertretung sei aber Vorsatz erforderlich. Daraus ergebe sich, dass der Schuldspruch auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung fuße.

Aus prozessualer Vorsicht werde auch die verhängte Geldstrafe bekämpft und beantragt, von der Verhängung einer Strafe gemäß § 38 Abs. 6 TSchG abzusehen, da die Folgen der Übertretung für das Wohlbefinden der gehaltenen Tiere nicht gravierend gewesen wären.

 

Abschließend beantragte die Bw die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses; in eventu wurde anstelle einer Geldstrafe der Ausspruch einer Ermahnung beantragt.

  

3. Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 27. Jänner 2009 den Verwaltungsstrafakt samt Berufungsschrift vor.  

 

3.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsicht in den Vorlageakt.  

 

Aufgrund der Aktenlage steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:

 

3.1.1. Am 5. August 2008 erstattete H L (zum Tatzeitpunkt noch der Ehegatte der Bw; im Folgenden: Anzeiger) telefonisch Anzeige gegen die Bw wegen einer Übertretung des Tierschutzgesetzes. Nach dem Eintreffen im Haus der Bw stellten die einschreitenden Beamten fest, dass 7 Perserkatzen (5 Alttiere und 2 Jungtiere) in einem ca. 25 großen Kellerraum gehalten wurden. Der Raum wies 4 Fenster auf, wovon 2 gekippt waren. Die Katzentoiletten und die Wasserbehälter waren stark verschmutzt, das Wasser wirkte abgestanden. Katzenfutter in Form von Trockenfutter war ausreichend vorhanden.

 

Bei der niederschriftlichen Befragung gab der Anzeiger an, dass seine Tochter und die Bw am 26. Juli 2008 in Urlaub gefahren seien. Sowohl seiner Tochter als auch der Bw gegenüber habe er deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er sich bei deren Abwesenheit nicht um die sieben Katzen kümmern wolle und dies wegen der beruflichen Abwesenheit auch nicht könne. Als er am 5. August 2008, gegen 14.00 Uhr, in das Haus gekommen sei, habe er die Katzen im Keller vorgefunden. Diese hätten über genügend Wasser und Futter verfügt. Er sei jedoch der Ansicht, dass diese Haltung nicht artgerecht ist. Eine Rücksprache mit dem Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land habe seinen Verdacht bestätigt. Dabei sei ihm mitgeteilt worden, dass man Katzen nicht über 3 Tage alleine lassen sollte. Nach der Sachverhaltsaufnahme durch die Polizei habe er die Versorgung der Katzen übernommen und sich bereit erklärt, diese auch bis zur Rückkehr der Bw zu betreuen.

 

3.1.2. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2008 forderte die belangte Behörde die Bw zur Rechtfertigung auf.

 

3.1.3. Innerhalb offener Frist erstattete der Rechtsvertreter der Bw eine Stellungnahme. Darin skizzierte dieser umfassend die durch die Scheidung äußerst angespannte Situation zwischen den Noch-Ehepartnern und deren Tochter.

 

Zum verwaltungsstrafrechtlichen Vorwurf führte der Rechtsvertreter aus, dass die Bw ursprünglich geplant hatte, die Katzen von einer Freundin betreuen zu lassen. Nachdem der Anzeiger die Freundin lautstark mit einem Hausverbot belegt hatte, die Betreuung der Tiere durch die Freundin nicht mehr möglich war, wurde der Anzeiger gebeten, die Betreuung zu übernehmen. Obwohl dieser sagte, dass er dies nicht könne, da er in die Schweiz fahren müsse, sei die Bw davon ausgegangen, dass diese Aussage nur eine der üblichen Lügen wäre. Nachträglich habe sich dann auch herausgestellt, dass sich der Anzeiger in Linz aufgehalten habe und ins Haus gekommen sei.

 

Jedenfalls sei der Anzeiger bei diesem Gespräch darauf hingewiesen worden, dass er "Mit-Tierhalter" sei und für den Fall einer Abwesenheit selbst für eine Ersatzbetreuung der Katzen zu sorgen habe.

 

Vorsorglich habe die Bw für die Zeit des Urlaubes in der "Katzen-Garconniere" ausreichend Nahrung und frisches Wasser bereit gestellt. Den Vorwurf des verschmutzten Wassers könne sie sich daher nicht erklären. Vermutlich habe man etwas nachgeholfen. Bekannte hätten den Anzeiger in der fraglichen Zeit in Linz mehrfach gesehen und deshalb hätte er die Möglichkeit gehabt, die Katzen und das "Katzenklo" selbst zu versorgen. Das der Bw vorgeworfene Vergehen habe der Anzeiger als Mit-Tierhalter begangen.

 

3.1.4. Im Zuge der niederschriftlichen Befragung am 22. Oktober 2008 gab der als Zeuge befragte Polizeibeamte RevInsp G M an, dass er aus dem abgestandenen Wassers und der mit Kot überfüllten Kastenkisten geschlossen habe, dass die Katzen bereits seit mehreren Tagen ohne Betreuung und ohne Beaufsichtigung waren. Der Anzeiger habe sich bei der Amtshandlung bereit erklärt, für die weitere Betreuung zu sorgen.

 

3.1.5. Der als Zeuge einvernommene Anzeiger führte am 10. November 2008 über Befragen aus, dass die Perserkatzen seinerseits gemeinsam – jedoch auf Initiative seiner Frau – angeschafft worden seien. Aufgrund der beruflichen Situation, der tagelangen Abwesenheit und seit "Auftreten der Scheidungsproblematik" hätten sowohl seine Frau als auch seine Tochter vorrangig die Betreuung übernommen. Richtig sei, dass ihn seine Tochter vor dem Urlaub gefragt habe, ob er auf die Katzen aufpassen könne. Er habe der Tochter unmissverständlich mitgeteilt, dass ihm dies aufgrund seiner beruflichen Situation nicht möglich sei, er keine Zeit habe und die Bw die Katzen wie früher im Tierheim unterbringen könne. Am 5. August 2008 sei er in das Haus gekommen und habe die stark vernachlässigten Katzen wahrgenommen. Zu Beweiszwecken habe er Lichtbilder angefertigt und diese lege er der Behörde vor. Als Mit-Tierhalter könne er nicht qualifiziert werden, da er beruflich oft tagelang aus dem Haus sei und deshalb gar keine Tierhaltung verantworten könne. Er sei auch dafür gewesen, dass die Tiere reduziert bzw. verkauft werden. Dabei sei ihm von der Ehefrau und der Tochter erklärt worden, dass "es die Tiere der Frau sind", ihn diese nichts angehen und er auch nicht zuständig sei.

 

3.1.6. Im Schreiben vom 24. November 2008, TSchO-20003/155-2-2008-Cm, hielt die Tierschutzombudsfrau Dr. C R-M im Wesentlichen fest, dass die Unterbringung der sieben Perserkatzen im Kellerraum ohne Betreuung über einen Zeitraum von 11 Tagen einige Bestimmungen des Tierschutzgesetzes samt der dazugehörigen Verordnungen verletze. Dadurch läge keine ausreichende Betreuung und Kontrolle der Tiere vor, um sicher zu stellen, dass das Wohlbefinden der Tiere nicht in der Zeit der Abwesenheit der Bw eingeschränkt ist. So sei im Krankheits- oder Unfallfalls eine unverzügliche Behandlung der Tiere nicht möglich. Die Bw sei in jedem Fall für die Betreuung der Katzen verantwortlich und hätte für den Fall ihrer Abwesenheit eine Betreuung der Katzen sicherstellen müssen.  

 

3.1.7. Aufgrund der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme erstattete die Bw eine weitere Stellungnahme.

 

Neben Ausführungen zum "Scheidungskrieg", der eigenen finanziellen Situation und der des Anzeigers, des beruflichen Umfeldes des Anzeigers und der Unglaubwürdigkeit des Anzeigers brachte die Bw vor, dass sie "vorrangig" die Betreuung der Katzen übernommen habe. Diese habe sich schon deshalb zwangsläufig ergeben, da sich der Anzeiger wegen seiner Freundin eine eigene Wohnung genommen habe.

 

Der Anzeiger sei jedoch nahezu täglich in das Haus gekommen um die Bänder von heimlichen Ton- und Videoaufnahmen auszuwechseln. Diese Aufnahmen habe er monatelang von ihr und der Tochter gemacht.

 

Nachdem der Anzeiger die Betreuung der Katzen durch ihre Freundin untersagt hatte, habe sie ihn darauf aufmerksam gemacht, dass dann er für die Betreuung (Ersatzbetreuung) zu sorgen habe. Von einer Unterbringung im Tierheim sei überhaupt nicht die Rede gewesen. Da der Anzeiger schon unmittelbar nach Urlaubsbeginn mehrmals in das Haus gekommen sei, habe er als vorübergehender Tierhalter im Sinne des § 4 TSchG den schlechten Zustand der verwahrten Katzen selbst herbeigeführt und diesen ihr "in die Schuhe schieben" wollen. Der plötzlich unhygienische Zustand sei vom Anzeiger herbeigeführt worden, um mit entsprechenden Fotos die Verwahrlosung der Tiere belegen zu können.

 

Die Bw beantragte daher, dass der Anzeiger urkundliche Nachweise für seine behauptete berufsbedingte Ortsabwesenheit in der Zeit vom 26.7. bis 9.8.2008 erbringen solle.

 

3.2. Unbestritten steht fest, dass die Bw die sieben Perserkatzen in der Zeit vom 26. Juli bis zum 5. August 2008 nicht betreut hat. Dass diese Tiere zum Kontrollzeitpunkt am 5. August 2008 nicht über frisches Wasser verfügt haben und die Katzentoiletten stark verschmutzt waren, wird ebenfalls nicht bestritten. 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 5 Abs. 1 TSchG ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzten.

 

Nach Abs. 2 Z. 13 verstößt gegen Abs. 1, wer die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird.

 

Gemäß § 13 Abs. 2 TSchG hat, wer ein Tier hält, dafür zu sorgen, dass das Platzangebot, die Bewegungsfreiheit, die Bodenbeschaffenheit, die bauliche Ausstattung der Unterkünfte und Haltungsvorrichtungen, das Klima, insbesondere Licht und Temperatur, die Betreuung und Ernährung sowie die Möglichkeit zu Sozialkontakt unter Berücksichtigung der Art, des Alters und des Grades der Entwicklung, Anpassung und Domestikation der Tiere ihren physiologischen und ethologischen Bedürfnissen angemessen sind.

 

Nach § 17 Abs. 3 TSchG müssen die Tiere entsprechend ihrem Bedarf Zugang zu einer ausreichenden Menge Wasser von geeigneter Qualität haben. Gemäß     Abs. 4 müssen Futter und Wasser in hygienisch einwandfreier Form verabreicht werden und nach Abs. 5 sind die Fütterungs- und Tränkeeinrichtungen sauber zu halten.

 

Punkt 2 der Anlage 1 der 2. Tierhaltungsverordnung lautet auszugsweise:

Z. 5: Die Katzen sind in ausreichender Menge mit geeignetem Futter und Wasser zu versorgen.

Z. 6: Räume in denen Katzen gehalten werden sind sauber zu halten. Den Katzen muss eine ausreichende Anzahl von Katzentoiletten zur Verfügung gestellt werden, die entsprechend sauber zu halten sind.

 

Gemäß § 4 TSchG ist Halter jene Person, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder ein Tier in ihrer Obhut hat.

 

Ist der Halter eines Tieres nicht in der Lage, für eine diesem Bundesgesetz entsprechende Haltung des Tieres zu sorgen, so hat er es gemäß § 12 Abs. 2 TSchG solchen Vereinigungen, Institutionen oder Personen zu übergeben, die Gewähr für eine diesem Bundesgesetz entsprechende Haltung bieten.

 

Nach § 38 Abs. 3 TSchG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu       7500 Euro zu bestrafen, wer außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 gegen die     §§ 5,  8a, 9, 11 bis 32, 36 Abs. 2 oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt. 

 

4.2. Als Halter gilt gemäß § 4 Z. 1 TSchG jene Person, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder ein Tier in ihrer Obhut hat. Der Tierhalter muss mit dem Tiereigentümer nicht identisch sein.

 

Im vorliegenden Fall stellt sich nicht die Frage, ob es zur Tatzeit neben der Bw noch weitere Halter gegeben hat und ob auch diese eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung getroffen hätte.

 

Unstrittig steht fest, dass die Bw bis zu ihrem Urlaubsantritt im Laufe des 6. Juli 2008 ständig und ausschließlich für die sieben Perserkatzen verantwortlich war. Eine zu diesem Zeitpunkt allenfalls bestandene Miteigentümerschaft des Anzeigers an den Katzen ändert weder etwas an einem strafbaren Verhalten der Bw noch an ihrer Haltereigenschaft. Wesentlich ist, dass der Anzeiger – bedingt durch das laufende Scheidungsverfahren und seinem Auszug aus dem gemeinsamen Haus – auch nicht vorübergehend als – ausschließlicher – Halter zu betrachten ist. Durch die sporadischen Hausbesuche kamen die Tiere weder in seine Obhut noch kann dadurch eine vorübergehende Haltereigenschaft begründet werden.

 

Folgte man der Ansicht der Bw, würde dies bedeuten, dass der Anzeiger auch gegen seine ausdrücklich Willensäußerung die Haltereigenschaft erlangt und dieser, obwohl er gegenüber der Bw als auch seiner Tochter dezidiert die Übertragung der Katzenbetreuung abgelehnt hat, für eine artgerechte Betreuung der Katzen sorgen müsste. Unabhängig davon, dass sich eine derartige Halterbegründung dem Tierschutzgesetz nicht einmal ansatzweise entnehmen lässt, ist die Bw auch während ihrer urlaubsbedingten Abwesenheit als Halterin der sieben Perserkatzen anzusehen.    

 

Das vom Anzeiger ausgesprochene Verbot, eine bestimmte Person (der Freundin der Bw) nicht in das Haus zu lassen, ändert nichts an den Verpflichtungen der Bw, für eine entsprechende Betreuung während ihrer Abwesenheit zu sorgen.

 

Keinesfalls reicht es aus, sich darauf zu verlassen, dass es der Anzeiger nicht übers Herz bringen und die Katzen trotz seiner ablehnenden Haltung versorgen werde. Ebenso wenig berechtigt die triste finanzielle Situation die Bw, die sieben Perserkatzen für ca. 14 Tage unbeaufsichtigt und unbetreut in einem Kellerraum einzusperren. Wie den im Akt einliegenden Fotos zu entnehmen ist, hat die Bw – entgegen ihren Ausführungen im Ermittlungsverfahren – nicht darauf vertraut, dass sich der Anzeiger tatsächlich um die sieben Katzen kümmern werde. Nur so ist nämlich erklärbar, dass am 10. Tag nach der Abreise der Bw noch genügend Trockenfutter und Wasser zur Verfügung gestanden ist.

 

Abstellend auf die vorliegende Ausgangslage hätte die Bw gemäß § 12 Abs. 2 TSchG ihre sieben Katzen solchen Vereinigungen, Institutionen oder Personen   übergeben müssen, die Gewähr für eine diesem Bundesgesetz entsprechende Haltung bieten. Indem sie eine derartige Vorgangsweise nicht gewählt und sich darauf verlassen hat, dass der Anzeiger die Halterpflichten übernehmen werde, hat sie die vorgeschriebene Betreuung vernachlässigt. Durch das Verhalten der Bw standen den sieben Perserkatzen zum Zeitpunkt der Kontrolle am 5. August 2008 nur mehr abgestandenes Wasser, verschmutzte Wasserbehälter und stark verschmutzte Katzentoiletten zur Verfügung. Die Bw hat daher im Sinne der Anlastung tatbestandsmäßig gehandelt.

 

Entgegen der Ansicht des Rechtsvertreters genügt gemäß § 5 Abs.1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, da die Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Gemäß § 5 Abs. 2 leg. cit. entschuldigt die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Berufungswerber (weiterhin) initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht aus (VwGH 24.5.1989, 89/02/0017, 24.2.1993, 92/03/0011, siehe auch Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, 1217).

 

Trotz einer eindeutigen Beweislage und der einem Geständnis gleichkommenden Verantwortung im Ermittlungsverfahren vermeint die Bw im Berufungsverfahren, dass zur Tatzeit der Anzeiger als Tierhalter zu betrachten sei und daher dieser die ihr angelastete Verwaltungsübertretung zu verantworten habe. Der in diesem Zusammenhang gestellte Beweisantrag der Bw ist aber nicht geeignet, ihr mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen. Aus dem gesamten Verhalten der Bw ist abzuleiten, dass sie die Vernachlässigung der Katzen über einen zweiwöchigen Zeitraum in Kauf genommen hat. In der Berufungsschrift hat sie zwar den Eindruck vermittelt, dass der notwendige Sommerurlaub – entgegen der vorherigen Angaben – nur eine Woche betragen hat. Damit wollte sie vermutlich nur ein geringfügiges Verschulden darlegen. Stellt man auf die Futtermenge, den großen Wasservorrat und die Anzahl der Katzentoiletten ab, erkennt man, dass die Bw nicht mit einer Betreuung der Katzen während der zweiwöchigen Abwesenheit gerechnet und sie sich mit der mangelhaften Betreuung abgefunden hat. Unbestritten blieb auch die Aussage des Anzeigers, wonach dieser sowohl gegenüber der Bw als auch gegenüber der Tochter der Bw eindeutig klargestellt hat, dass er sich nicht um die Katzen kümmern werde. Da die Bw die zwischenmenschliche Beziehung mit dem Anzeiger als "Scheidungskrieg" bezeichnet hat, entbehrt ihr Vorbringen, dass sie mit der Betreuung der Katzen durch den Anzeiger gerechnet hat, jeder Glaubwürdigkeit.

Schlussendlich geht die Bw in der Berufungsschrift selbst von einer tatsächlichen Vernachlässigung der Katzen aus und räumt dabei ein, dass die vernachlässigte Betreuung von ihr "höchstens fahrlässig" begangen wurde.

 

Aufgrund der vorangegangenen Ausführungen ist das Verhalten der Bw   zumindest als fahrlässig zu bewerten.

 

Da auch keine Rechtfertigungsgründe hervorgekommen sind, ist davon auszugehen, dass die Bw tatbestandsmäßig, rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat.

 

4.3. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milde­rungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestim­mungen der §§ 32 - 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

Hinsichtlich der verhängten Strafe ist die Bw darauf hinzuweisen, dass deren höhenmäßige Festsetzung eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, die sie unter Bedachtnahme auf die objektiven und subjektiven Straf­bemessungskriterien des § 19 VStG vorzunehmen hat. Die Begründung der belangten Behörde in Bezug auf das von ihr festgesetzte Strafausmaß erweist sich grundsätzlich als nachvollziehbar. Im Hinblick auf die besonderen Umstände des vorliegenden Falles, die absolute verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit und die Einkommens-, Familien- und Vermögenssituation war die Geldstrafe auf die im Spruch festgesetzte Höhe zu reduzieren. Der Oö. Verwaltungssenat hält die nunmehr verhängte Geldstrafe für ausreichend, um die Bw in Hinkunft von gleichgelagerten Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

Der zu beurteilende Sachverhalt bot keine Anhaltspunkte für geringfügiges Verschulden und unbedeutende Folgen. Da das Tatverhalten der Bw keinesfalls hinter dem typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt der ihr angelasteten Verwaltungsübertretung  zurückbleibt, war auch die Rechtswohltat des § 38 Abs. 6 TSchG nicht in Erwägung zu ziehen.

 

5. Gemäß § 64 Abs. 2 VStG waren die Kosten für das Verfahren vor der Behörde erster Instanz  mit 10% der verhängten Geldstrafe, d.s. 10 Euro, zu bemessen. Für das Berufungsverfahren war kein Kostenbeitrag vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Stierschneider

 

 

 

 

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