Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-440114/2/SR

Linz, 20.02.2009

 

 

 

 

 

V E R F Ü G U N G

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider aus Anlass der Beschwerde des P G J S, M,  L, wegen Verletzung von Richtlinien für das Einschreiten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 31 SPG beschlossen: 

 

Die Beschwerde wird an das Landespolizeikommando für Oberösterreich als Dienstaufsichtsbehörde zuständigkeitshalber weitergeleitet.

 

Rechtsgrundlage:

§ 6 Abs. 1 AVG iVm § 89 Abs. 1 SPG

 

 

Begründung:

 

 

1. Mit Schreiben vom 21. Jänner 2009 hat das Büro des Landeshauptmannes ein von der Mail-Adresse "K S [     ]" gesandtes E-Mail übermittelt. Der Betreff im E-Mail lautet wie folgt: "Beschwerde nach Artikel ..... Ziffer ..... Vorfall vom 20.12.2008". Ohne weitere Konkretisierung beantragte der Beschwerdeführer seine "völlige Rehabilitation".

 

Da Zweifel über die Identität des Einschreiters bestanden und die "Beschwerde"  nicht näher begründet war, wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben des
Oö. Verwaltungssenates vom 2. Februar 2009, VwSen-610115/2/Ste, unter Fristsetzung ein Verbesserungsauftrag erteilt.

 

Mit E-Mail vom 15. Februar 2009 beantragte der Beschwerdeführer die "Wiederherstellung seines guten Rufes" und die "völlige Rehabilitation". Unter Hinweis auf ein geführtes Telefonat wurde die Beschwerde im Betreff als "Maßnahmenbeschwerde" bezeichnet. Zum Sachverhalt führte der Beschwerdeführer aus, dass ihm die Beteiligung an einem Raufhandel vorgeworfen, er im Zuge der Amtshandlung nach den Bestimmungen der StPO festgenommen und nach erfolgter ärztlicher Untersuchung in einer Zelle angehalten worden sei. Strafrechtlich sei er freigesprochen worden, zivilrechtlich sei er zur Bezahlung eines Schmerzengeldes verurteilt worden.

 

Da sich dem geschilderten Sachverhalt keine Hinweise auf die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- oder Zwangsgewalt  durch das Einschreiten der amtshandelnden Organe entnehmen lässt und der Beschwerdeführer eine solche auch nicht behauptet hat, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen (Beginn der Amtshandlung in "sehr rüdem Ton"; "Lacher" beim Anlegen der Handschellen; "unsanfte" Verbringung zum Arrestantenwagen) ausschließlich eine Dienstaufsichts­beschwerde im Hinblick auf eine Verletzung der Richtlinien-Verordnung – RLV (BGBl. Nr. 266/1993) einbringen wollte.

 

2. Gemäß § 89 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz - SPG (BGBl Nr. 566/1991, zuletzt geändert mit BGBl I Nr. 4/2008) hat der Unabhängige Verwaltungssenat, insoweit in einer an ihn gerichteten Beschwerde die Verletzung einer gemäß § 31 SPG festgelegten Richtlinie behauptet wird, diese der zur Behandlung einer Aufsichtsbeschwerde in dieser Sache zuständigen Behörde zuzuleiten.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hatte daher die vorliegende Eingabe, die ausschließlich als Richtlinien-Beschwerde zu betrachten ist, gemäß § 6 Abs. 1 AVG 1991 iVm § 89 Abs. 1 SPG an die sachlich und örtlich zuständige Dienstaufsichtsbehörde weiterzuleiten.

 

 

 

 

Mag. Christian Stierschneider

 

 

 

 

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