Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522161/2/Fra/Se

Linz, 27.01.2009

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herr F E, L, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 9.12.2008, AZ: NSch 126/2008, betreffend Anordnung einer Nachschulung, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 4 FSG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid dem Berufungswerber (Bw) aufgetragen, innerhalb von 4 Monaten ab Zustellung des Bescheides eine Nachschulung für verkehrsauffällige Lenker zu absolvieren.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bundespolizeidirektion Linz - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 67a Abs.1 AVG) wie folgt erwogen hat:

 

2.1. Der Bw wurde mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 4.9.2008, VerkR96-35160-2008, wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960 bestraft, weil er am 31.7.2008 um 7.45 Uhr in der Gemeinde Wilhering, L1388 bei Kilometer 10.150 in Fahrtrichtung Alkofen, das Kraftfahrzeug, Kennzeichen    , gelenkt und dabei die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet von 40 km/h um 27 km/h überschritten hat, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen wurde.

 

Der Bw ist Inhaber einer Lenkberechtigung für die Klasse B. Der Führerschein wurde von der Bundespolizeidirektion Wels unter der Zahl F07/356174 am 6.3.2008 ausgestellt.

 

2.2. Lenkberechtigungen unter anderem für die Klasse B unterliegen gemäß § 4 Abs.1 FSG einer Probezeit von 2 Jahren.

 

Begeht der Besitzer einer Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs.6) …, so ist von der Behörde gemäß § 4 Abs.3 FSG unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Berufungen gegen die Anordnung einer Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung der Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen bei der Behörde abzuliefern, die Behörde hat die Herstellung eines neuen Führerscheines gemäß § 13 Abs.6 in die Wege zu leiten.

 

Gemäß § 4 Abs.6 Z2 lit.a FSG gilt als schwerer Verstoß gemäß Abs.3 eine mit technischen Hilfsmitteln festgestellte Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von mehr als 20 km/h im Ortsgebiet.

 

Gemäß § 4 Abs.8 FSG sind die Kosten einer Nachschulung vom Nachzuschulenden zu tragen. Kommt der Besitzer einer Lenkberechtigung der Anordnung zur Nachschulung nicht innerhalb von vier Monaten nach, so ist gemäß § 24 Abs.3 sechster Satz vorzugehen, das heißt die Lenkberechtigung ist bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

Gemäß § 4 Abs.9 FSG darf die Nachschulung nur von gemäß § 36 hiezu ermächtigten Einrichtungen durchgeführt werden.

 

2.3. Der Bw bestreitet in seinem Rechtsmittel die Lenkereigenschaft. Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass der mit oa. Strafverfügung zur Last gelegte Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 StVO 1960 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist und wenngleich die bindende Wirkung sich lediglich auf den Umstand bezieht, dass der Bw eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen hat, bezieht, nicht jedoch in Ansehung des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung, ist festzustellen, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es im gegenständlichen Fall zu einer Fehlmessung gekommen ist. Laut Anzeige der Polizeiinspektion E vom 31.7.2008 erfolgt die Geschwindigkeitsmessung mittels Lasermessgerät: LTI20.20TS/KME-E. Ohne Berücksichtigung der Messtoleranz wurde eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 30 km/h festgestellt.

 

Die Nachschulung ist sohin aufgrund des klaren Gesetzeswortlautes rechtlich zwingend anzuordnen. Der Behörde ist diesbezüglich kein Ermessen eingeräumt. Es besteht auch keine Möglichkeit, von der Anordnung dieser Maßnahme nachzusehen. Auch die Kostenfrage ist gemäß § 4 Abs.8 FSG eindeutig geregelt, ebenso die Rechtsfolge, dass Berufungen gegen die Anordnung der Nachschulung keine aufschiebende Wirkung haben. Der Bw bringt in seinem Rechtsmittel unter anderem vor, dass er, da er leider der deutschen Sprache nicht mächtig sei, gegen die Strafverfügung keine Berufung eingelegt, sondern die Strafe bezahlt habe. Am 31.7.2008 habe er sich in der Türkei aufgehalten und legt zum Beweis dafür Fotokopien seines Reisepasses vor. Weiters bringt er vor, umgehend bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land bezüglich der Strafverfügung die Wiederaufnahme des Verfahrens zu beantragen. Sollte dieser Antrag erfolgreich sein und die Strafverfügung aufgehoben werden, steht auch einer Aufhebung dieses Erkenntnisses rechtlich nichts im Wege.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

 

Dr. F r a g n e r

 

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