Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100173/2/Sch/Rl

Linz, 16.10.1991

VwSen - 100173/2/Sch/Rl Linz, am 16. Oktober 1991 DVR.0690392 J P, F; Zurückweisung des Einspruches Berufung

B e s c h e i d

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Gustav Schön über die Berufung des J P vom 7. Juli 1991, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 26. Juni 1991, VerkR96/8744/1991, zu Recht:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24 und 51 VStG E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Bescheid vom 26. Juni 1991, VerkR96/8744/1991, den Einspruch des Herrn J P, vom 2. Juni 1991 gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid hat Herr J P rechtzeitig Berufung erhoben. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht notwendig, da sich das Berufungsvorbringen auf die Frage der Verspätung des Einspruches nicht ausdrücklich bezieht und der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht bestritten wird. Der unabhängige Verwaltungssenat geht daher als Berufungsgrund von einer konkludent behaupteten unrichtigen rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes durch die Erstbehörde aus (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

Die Strafverfügung vom 16. Mai 1991 wurde dem Berufungswerber am 28. Mai 1991 zu eigenen Handen zugestellt. Mit diesem Tag begann die gemäß § 49 Abs.1 VStG mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist zu laufen. Die Frist endete am 11. Juni 1991. Der Einspruch wurde jedoch trotz richtiger Rechtsmittelbelehrung erst am 14. Juni 1991 bei der Erstbehörde eingebracht. Dieser war daher von der Erstbehörde zu Recht als verspätet zurückzuweisen. Der unabhängige Verwaltungssenat vermag sohin keine unrichtige rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes zu erblicken.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n

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