Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251407/31/Lg/Ba

Linz, 24.02.2009

 

 

B e s c h l u s s

(Bescheid)

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder hinsichtlich der Berufung des G C J, B, G, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. F H, Dr. O U, Mag. A M, Mag. T L, V, F, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 21. März 2006, Zl. SV96-41-2005, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975 (AuslBG), beschlossen:

 

 

I.       Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

 

II.     Verfahrenskostenbeiträge sind nicht zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm § 24, 31 Abs.3, 45 Abs.1 Z 2 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG;

zu II: § 66 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Begründung:

 

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber (Bw) drei Geldstrafen in Höhe von je 1.500 Euro bzw. drei Ersatzfreiheitsstrafen in Höhe von je 100 Stunden verhängt, weil er es als Bauherr der Liegenschaft G, W, verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten habe, dass von ihm die polnischen Staatsangehörigen M T (vom 17. 9. 2005 bis 17. 11. 2005), N L J (vom 17. 9. 2005 bis 17. 11. 2005), S A (vom 14. 10. 2005 bis 17. 11. 2005) in G, W beschäftigt worden seien, ohne dass die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien. Da zum Zeitpunkt des Beschlusses des Unabhängigen Verwaltungssenats die Frist gemäß § 31 Abs.3 VStG abgelaufen war, war das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren infolge Strafbarkeitsverjährung einzustellen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

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