Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100176/9/Sch/Rl

Linz, 09.12.1991

VwSen - 100176/9/Sch/Rl Linz, am 9. Dezember 1991 DVR.0690392 R R, B; Übertretung des KFG 1967Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Gustav Schön über die Berufung des R R vom 8. Oktober 1991 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 29. August 1991, VerkR96/829/1991/Ga, zu Recht:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren 1.200 S (20% der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 19, 24 und 51 VStG. Zu II.: § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit Straferkenntnis vom 29. August 1991, VerkR96/829/1991/Ga, über Herrn R R, am Inn, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 64 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 6.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von acht Tagen verhängt, weil er am 11. Februar 1991 um 14.15 Uhr den PKW auf der O Bundesstraße, B 142, aus Richtung M kommend durch das Ortsgebiet von M in Richtung B, vor dem Gemeindeamt M, gelenkt hat, obwohl er nicht im Besitze einer gültigen Lenkerberechtigung war, zumal ihm diese mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 11. Jänner 1991, VerkR-0301-62230/Sch, entzogen worden ist.

Außerdem wurde er zum Ersatz des Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 600 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Mitglied zu entscheiden.

Am 2. Dezember 1991 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung abgeführt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

Dem angefochtenen Straferkenntnis liegt eine Anzeige des Gendarmeriepostenkommandos M vom 11. Februar 1991 zugrunde. Der Meldungsleger Revierinspektor J S hat zeugenschaftlich anläßlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 2. Dezember 1991 im wesentlichen folgendes ausgesagt: Er hat am 11. Februar 1991 um 14.15 Uhr im Ortgebiet von M den Berufungswerber als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen O-720.102 einwandfrei wahrgenommen. Die Beobachtungen hat er aus einer Entfernung von vorerst ca. 20m (bei Annäherung des Fahrzeuges) und in der Folge, als sich das Fahrzeug mit ihm auf gleicher Höhe befand, aus ca. 4m bis 5m gemacht. Der Berufungswerber ist dem Zeugen von einer vorhergehenden Amtshandlung bekannt, sodaß für ihn keinerlei Zweifel bestand, daß es sich tatsächlich um die Person des Berufungswerbers handelte.

Die Angaben des Zeugen sind glaubwürdig und schlüssig, sodaß sie der Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates zugrundegelegt werden konnten. Vom Berufungswerber wurde in der Berufung vom 8. Oktober 1991 der Sachverhalt lediglich bestritten, ohne nähere Angaben zu machen. Insbesonders wurde von ihm nicht die Möglichkeit genützt, anläßlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung sein Vorbringen zu vertreten bzw. zu konkretisieren.

Der inkriminierte Sachverhalt ist daher zweifelsfrei erwiesen.

Im Hinblick auf die Strafzumessungskriterien des § 19 VStG ist zu bemerken, daß bei der Strafbemessung insbesonders auf die Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, Bedacht zu nehmen ist. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne entsprechende Lenkerberechtigung gehört zu den gravierendsten Verstößen gegen die kraftfahrrechtlichen Vorschriften und ist daher mit entsprechend hohen Geldstrafen zu ahnden. Milderungsgründe lagen im konkreten Fall nicht vor, als erschwerend mußten zwei einschlägige Verwaltungsübertretungen gewertet werden. Die diesbezüglich verhängten Geldstrafen konnten den Berufungswerber nicht davon abhalten, neuerlich ein gleichartiges Delikt zu begehen. Bei der Strafzumessung war daher insbesonders auf den spezialpräventiven Aspekt Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (Einkommen ca. 10.000 S monatlich netto, kein Vermögen, Sorgepflichten für zwei Kinder) wurden berücksichtigt.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Schön

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