Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-541226/2/BMa/Mu/RSt

Linz, 25.02.2009

 

 

 

 

B E S C H L U S S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung der H. H GmbH, B, vertreten durch die RAe Dr. J H und Mag. Dr. T H, W, gegen den Bescheid der Oö. Landesregierung vom 25. November 2008, GZ Vet-221124/1-2008-W, wegen der Vorschreibung von Gebühren für die Schlachttier- und Fleischunter­suchung, beschlossen:

Die Oö. Landesregierung als Abgabenbehörde I. Instanz wird zur

Erlassung einer Berufungsvorentscheidung angewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 212 OöLAO.

 

Begründung:

1.1. Mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 25. November 2008, GZ Vet-221124/1-2008-W, wurden der Beschwerdeführerin für die Durch­führung von Schlachttier- und Fleischuntersuchungen sowie von Hygiene­- und Rückstandskon­trollen im Zeitraum vom 1. September 2008 bis zum 30. September 2008 Gebühren in Höhe von insgesamt 32.450,10 Euro (Zuschläge für Rückstandskontrollen, Zuschlag für Trichinenuntersuchung und Verwaltungsaufwand für Schlachttage) nach dem Oö. Fleischuntersuchungsgebühren­gesetz, LGBl. Nr. 6/2008 (im Folgenden: OöFlUGG), iVm § 64 des Lebens­mittel­sicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, BGBl.Nr. I 13/2006, zuletzt ge­ändert durch BGBl.Nr. I 112/2007 (im Folgenden: LMSVG), und iVm der LMSVG-Kontroll­gebührenverordnung, BGBl.Nr. II 361/2007 (im Folgenden: LMSVG-KoGeV), vorgeschrieben.

Begründend wurde dazu allerdings nur ausgeführt, dass diese Gebühren auf Grund der LMSVG-KoGeV verrechnet worden seien.

1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, am 23. Dezember 2008 – und damit rechtzeitig (vgl. § 190 Abs. 1 OöLAO) – zur Post gegebene Berufung.

Darin bringt die Rechtsmittelwerberin im Wesentlichen vor, dass die im Spruch angeführten Positionen des gegenständlichen Bescheides für sie zur Gänze nicht nachvollziehbar seien, weil die belangte Behörde in der Begründung des Bescheides nur die Gesetzesbestimmung angeführt habe.

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides bzw. dessen Ab­änderung dahin, dass bloß die nach dem Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Mindestgebühren festgesetzt werden, beantragt; zudem wurde ein Antrag auf Aussetzung der Gebühreneinhebung gestellt.

2. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erhoben:

2.1. Das Vorbringen der Rechtsmittelwerberin ist offensichtlich schon insofern zutreffend, als sich weder aus der Begründung des angefochtenen Bescheides noch aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt ermitteln lässt, ob die verfahrensgegenständlichen Untersuchungen von einem Tierarzt oder bloß von einem Fachassistenten durchgeführt wurden und auf welcher Grundlage und nach welcher Methode die Berechnung des Zuschlages für die Trichinenunter­suchung erfolgte.

2.1.1. In gleichgelagerten Parallelverfahren hat der Oö. Verwaltungssenat die belangte Behörde mit Schreiben vom 8. Oktober 2008 u.a. dazu aufgefordert, zur Klärung dieser noch offenen Sachverhaltsfragen Stellung zu nehmen.

2.1.2. Daraufhin hat die Erstbehörde in ihrem Schriftsatz vom 24. Oktober 2008 u.a., insbesondere darauf hingewiesen, dass es im Bundesland Oberösterreich auf Grund der Umstellung der Vorschreibung von einer Stück- auf eine Zeit­ge­bühr erforderlich geworden sei, eine neue automationsunterstützte Abrechnung einzuführen; diese lasse jedoch keine detailliertere Bescheidausfertigung zu.

2.2. Daraus ergibt sich jedoch – auch zutreffend für den gegenständlichen Fall –, dass damit der angefochtene Bescheid nicht den in § 71 Abs. 3 Z. 1 OöLAO festgelegten Voraussetzungen entspricht, weil sich die Begründung bloß auf die Wiedergabe des Gesetzestextes und auf allgemeine Floskeln beschränkt, ohne detailliert zu erläutern, aus welchen Ansätzen sich die einzelnen im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten Positionen ergeben, und ohne detaillierte Abrechnungsmethoden darzustellen, obwohl – wie bereits die Parallelverfahren zeigen – die Erstbehörde darüber verfügt.

Die die Behörde leitenden Erwägungen hätten vielmehr einen unmittelbaren Bestandteil des angefochtenen Bescheides selbst bilden müssen, um so dem gesetzlich normierten Gebot, die behördliche Entscheidung auch für den Adressaten inhaltlich nachvollziehbar zu gestalten, zu entsprechen. Wenn und soweit es aus EDV-technischen Gründen nicht möglich gewesen sein sollte, jene Erwägungen direkt in das vorgegebene Bescheidformular aufzunehmen, hätte sich dem gegenüber z.B. angeboten, diese im Wege einer Anlage zum integrierenden Bestandteil des angefochtenen Bescheides zu erklären.

2.3. Insgesamt darf all dies jedoch jedenfalls nicht dazu führen, dass dem Bescheidadressaten auf diese Weise gleichsam eine Entscheidungsinstanz genommen wird, indem erst die Berufungsbehörde jene schon von der Erstbehörde zu treffende Sachentscheidung im Hinblick auf die gemäß § 71 Abs. 3 Z. 1 OöLAO bestehenden essentiellen Mängel saniert. Von diesem allgemeinen Grundsatz abgesehen wäre dies hier zudem auch im Hinblick auf die spezifische Stellung des Oö. Verwaltungssenates, der gemäß Artikel 129 ff B-VG nicht als eine Oberbehörde, sondern ausschließlich als eine Rechtsschutzinstanz konzipiert ist, nicht zulässig.

3. Aus allen diesen Gründen war sohin die Erstbehörde gemäß § 212 Abs. 1 letzter Satz OöLAO zur Erlassung einer Berufungsvorentscheidung anzuweisen.

4. Auch zur Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der Einhebung der festgesetzten Gebührenbeträge ist nicht der Oö. Verwaltungssenat, sondern die Oö. Landesregierung als Abgabenbehörde erster Instanz zuständig.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Mag. Bergmayr-Mann

Rechtssatz:

VwSen-541226/2/BMa/Mu/RSt vom 25. Februar 2009:

wie VwSen-541177/5/Gf/Mu/Ga vom 5. November 2008

 

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