Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163724/12/Zo/Jo

Linz, 24.02.2009

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn H F, geb. , A vom 06.12.2008, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 01.12.2008, Zl. VerkR96-2851-2008, wegen vier Übertretungen des KFG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 16.02.2009 zu Recht erkannt:

 

I.                   Hinsichtlich der Punkte 1 und 2 des Straferkenntnisses wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.                 Hinsichtlich der Punkte 3 und 4 wird der Berufung stattgegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

III.              Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 12 Euro, für das Berufungsverfahren ist ein Kostenbeitrag in Höhe von 24 Euro zu bezahlen (das sind 20 % der zu den Punkten 1 und 2 bestätigten Geldstrafen).

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu II.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 45 Abs.1 Z2 VStG;

zu III.: §§ 64ff VStG.

 

 

 


Entscheidungsgründe:

 

Zu I. und II.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er sich am 02.10.2008 um 10.50 Uhr auf der B126 bei Strkm 13,610 als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen , obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt habe, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass

1.     am PKW keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht war. Die Gültigkeit der Plakette  mit der Lochung 10/07 war abgelaufen;

2.     das betroffene Fahrzeug so ausgerüstet war, dass durch seinen sachgemäßen Betrieb übermäßiger Lärm entstand, da der Schalldämpfer ein Loch hatte;

3.     weiters habe er am 02.10.2008 um 10.50 Uhr als Lenker des angeführten PKW keine geeignete Warneinrichtung mitgeführt sowie

4.     kein geeignetes Verbandszeug, das zur Wundversorgung geeignet und in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpackt und gegen Verschmutzung geschützt war, mitgeführt. Es sei überhaupt kein Verbandszeug mitgeführt worden.

 

Der Berufungswerber habe dadurch Verwaltungsübertretungen nach § 102 Abs.1 iVm § 36 lit.e und § 57a Abs.5 KFG 1967 zu 1. sowie nach § 102 Abs.1 iVm § 4 Abs.2 KFG 1967 zu 2., gemäß § 102 Abs.10 KFG 1967 zu 3. sowie gemäß § 102 Abs.10 KFG 1967 zu 4. begangen. Wegen dieser Übertretungen wurden Geldstrafen in Höhe von 70 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) zu 1., 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) zu 2. sowie jeweils 30 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 12 Stunden) zu 3. und 4. verhängt.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte der Berufungswerber geltend, dass er Warndreieck, Verbandspäckchen und Warnweste mitgeführt habe. Diese Sachen hätten sich hinter dem Fahrersitz und dem Beifahrersitz befunden und seien von außen sichtbar gewesen. Der Beamte hätte sich davon von außen überzeugen können. Der Auspuff habe kein Loch gehabt und das Geräusch sei nicht lauter gewesen als normal. Es sei nur die Begutachtungsplakette abgelaufen gewesen.

 

3. Die Bezirkshauptfrau von Rohrbach hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 16.02.2009.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte zur Vorfallszeit den im Spruch angeführten PKW. Bei einer Verkehrskontrolle auf der B126 bei km 13,610 wurde festgestellt, dass die am Fahrzeug angebrachte Begutachtungsplakette mit der Nr.  abgelaufen war (Lochung 10/07). Das Fahrzeug ist dem Polizeibeamten bereits in der Annäherung durch das ungewöhnlich laute Auspuffgeräusch aufgefallen.

 

Bei der Verkehrskontrolle verlangte der Polizeibeamte das Pannendreieck sowie das Verbandszeug, worauf der Berufungswerber auf diese Gegenstände verwies, welche sich nach seinen Angaben hinter dem Fahrersitz bzw. Beifahrersitz befunden hatten. Dazu führte der Zeuge in der Verhandlung aus, dass sich derartige Gegenstände, nämlich offenkundig ein Verbandspaket sowie ein Pannendreieck tatsächlich im rückwärtigen Bereich des Fahrzeuges befunden haben, der Angezeigte ihm diese aber nicht vorgezeigt habe.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 102 Abs.1 KFG darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung dem hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

 

Gemäß § 4 Abs.2 erster Satz KFG müssen Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen.

 

Gemäß § 36 lit.e KFG dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn bei den der wiederkehrenden Begutachtung unterliegenden zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, soweit sie nicht unter § 57a Abs.1b fallen, eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette (§ 57a Abs.5 und 6) am Fahrzeug angebracht ist.

 

Gemäß § 102 Abs.10 KFG hat der Lenker auf Fahrten Verbandszeug, das zur Wundversorgung geeignet und in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpackt und gegen Verschmutzung geschützt ist, sowie bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen eine geeignete Warneinrichtung und eine geeignete Warnkleidung mit weiß retroreflektierenden Streifen mitzuführen.

 

5.2. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die Begutachtungsplakette die Lochung 10/07 aufwies und die Frist für die wiederkehrende Begutachtung daher bereits seit langem abgelaufen war. Die Behauptung des Meldungslegers, dass er das Auspuffgeräusch des Fahrzeuges bereits von weitem wahrnehmen konnte und dieses offenbar auf einen Defekt des Auspuffes hinwies, ist gut nachvollziehbar. Es ist allgemein bekannt, dass ein undichter Auspuff ein wesentlich lauteres und anderes Geräusch verursacht als ein ordnungsgemäßer Auspuff. Die Beurteilung, ob es sich um ein übliches Auspuffgeräusch handelt oder dieses aufgrund eines Defektes wesentlich lauter ist als normal, kann einem erfahrenen Verkehrspolizisten durchaus zugemutet werden. Der Berufungswerber hat damit die ihm in Punkt 1 und Punkt 2 vorgeworfenen Übertretungen in objektiver Hinsicht zu verantworten. Das Verfahren hat auch keine Hinweise darauf ergeben, dass ihn an diesen Übertretungen kein Verschulden treffen würde, weshalb gemäß § 5 Abs.1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

Bezüglich der Warneinrichtung und des Verbandszeuges ist darauf hinzuweisen, dass der Berufungswerber von Anfang an behauptet hat, diese Gegenstände im Fahrzeug mitgeführt zu haben. Auch der Polizeibeamte hat in der Verhandlung eingeräumt, dass sich derartige Sachen im Bereich der Rücksitzbank befunden haben. Der Berufungswerber habe sich allerdings geweigert, ihm diese vorzuzeigen. Dazu ist in rechtlicher Hinsicht auszuführen, dass § 102 Abs.10 KFG lediglich das Mitführen dieser Ausrüstungsgegenstände verlangt. Ein Vorweisen oder Aushändigen an die Organe der Straßenaufsicht wird nach dieser Bestimmung nicht verlangt. Soweit eine derartige Überprüfung erforderlich ist, ist der Kraftfahrzeuglenker gemäß § 102 Abs.11 KFG verpflichtet, diese Ausstattungsgegenstände dem Organ der Straßenaufsicht zugänglich zu machen. Ein derartiger Vorwurf wurde dem Berufungswerber aber nicht gemacht. Der Vorwurf, dass er Verbandszeug und Warneinrichtung nicht mitgeführt habe, ist jedoch aufgrund der Angaben auch des Zeugen nicht richtig. Bezüglich Punkt 3 und 4 war der Berufung daher stattzugeben.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der Berufungswerber weist mehrere verkehrsrechtliche Vormerkungen auf, welche als straferschwerend zu berücksichtigen sind. Strafmildernde Umstände lagen hingegen nicht vor. Bezüglich der vorschriftswidrigen Begutachtungsplakette ist noch darauf hinzuweisen, dass die Frist für die wiederkehrende Begutachtung deutlich überschritten wurde. Es ist daher für diese Übertretung eine spürbare Geldstrafe angebracht.

 

Im Hinblick auf die gesetzliche Höchststrafe von 5.000 Euro bewegen sich die von der Erstinstanz verhängten Geldstrafen ohnedies im untersten Bereich. Sie entsprechen auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers, wobei entsprechend der erstinstanzlichen Einschätzung davon ausgegangen wird, dass dieser über ein monatliches Einkommen von ca. 800 Euro bei keinen Sorgepflichten und durchschnittlichem Vermögen verfügt, weil der Berufungswerber dieser Einschätzung nicht widersprochen hat. Auch aus general- und spezialpräventiven Überlegungen kommt eine Herabsetzung der Geldstrafen nicht in Betracht.

 

Zu III.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

 

 

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