Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163792/5/Kof/Jo

Linz, 23.02.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn P W,
geb. , S, W gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 21.11.2008, VerkR96-11210-2007 wegen  Zurückweisung  eines  Einspruches  als  verspätet,  zu  Recht  erkannt:

 

 

Die  Berufung  wird  als  verspätet  eingebracht  zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 63 Abs.5 AVG  iVm  § 24 VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) hat durch sein nach der der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Die belangte Behörde hat mit Strafverfügung vom 03.12.2007, VerkR96-11210-2007 über den Bw wegen mehrerer näher bezeichneter Übertretungen des KFG iVm der EG-VOen 3821/85 und 561/2006 Geldstrafen von insgesamt 1.696 Euro – im Fall der Uneinbringlichkeit: Ersatzfreiheitsstrafen – verhängt.

 

Der gegen diese Strafverfügung erhobene Einspruch wurde mit dem in
der Präambel zitierten Bescheid gemäß § 49 Abs.1 VStG wegen verspäteter Einbringung  zurückgewiesen.

 

 

 

 

Dieser Bescheid wurde dem Bw – siehe den unterfertigten Rückschein – am
Donnerstag,  dem  04.12.2008  nachweisbar  zugestellt.

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG (iVm § 24 VStG) sowie der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung in diesem Bescheid ist eine Berufung innerhalb von
zwei  Wochen  nach  Zustellung  einzubringen.

 

Im gegenständlichen Fall hätte daher die Berufung spätestens am Donnerstag, dem 18.12.2008 erhoben werden müssen.

 

Der Bw hat die mit 30.12.2008 datierte Berufung am Mittwoch, dem 31.12.2008, somit – um 13 Tage – verspätet eingebracht.

 

Dieser Sachverhalt wurde dem Bw mit Schreiben des UVS vom 23.01.2009, VwSen-163792/2 mitgeteilt und ihm Gelegenheit gegeben, innerhalb einer näher bezeichneten Frist eine Stellungnahme abzugeben.

 

Der Bw hat

-         dieses Schreiben jedoch nicht behoben  sowie

-         innerhalb der gesetzten Frist  und  auch bis zum heutigen Tag

      keine Stellungnahme abgegeben.

 

 

Es war daher die Berufung als verspätet eingebracht zurückzuweisen  und

spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

  

 

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