Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163884/2/Ki/Jo

Linz, 26.02.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des C S, M, R, vom 2. Februar 2009 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 14. Jänner 2009, VerkR96-8752-2009/Her, wegen einer Übertretung des KFG 1967 zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

 

II.              Zusätzlich zu den Verfahrenskosten I. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 43,60 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 19, 24 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG;

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG;

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis vom 14. Jänner 2009, VerkR96-8752-2008/Her, hat die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 20.8.2008 um 15.09 Uhr als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges  an seiner Wohnadresse in M, R der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land in 4600 Wels, H, über persönliche mündliche Befragung im Wege von Beamten der Polizeiinspektion M nicht unverzüglich Auskunft darüber erteilt, wer dieses Kraftfahrzeug  am 13.3.2008 um 11.02 Uhr gelenkt hat. Weiters habe er auch keine andere Person benannt, die diese Auskunft erteilen kann. Er habe dadurch § 103 Abs. 2 KFG 1967 und § 134 Abs. 1 KFG 1967 verletzt. Gemäß § 134 Abs. 1 KFG wurde eine Geldstrafe in Höhe von 218 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 21,80 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 2. Februar 2009 Berufung erhoben und beantragt, die zuständige Behörde möge der gegenständlichen Berufung stattgeben und das angefochtene Straferkenntnis aufheben; das Verwaltungsstrafverfahren möge zur Einstellung gebracht werden. Inhaltlich wird lediglich ausgeführt, dass die beschuldigte Partei die Vorwürfe vollinhaltlich zurückweise.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 14. Februar 2009 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs. 3 Z3 VStG).

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Mit Anzeige der Polizeiinspektion M vom 14. März 2008 wurden dem Berufungswerber zwei Übertretungen der StVO 1960 zur Last gelegt, welche dieser als Lenker des PKW, Kennzeichen  am 13. März 2008 um 11.02 Uhr in M im Bereich der Kreuzung B 1 – Marchtrenker Landesstraße L 534, Straßenkilometer 0.082, begangen haben soll. Der Berufungswerber war Zulassungsbesitzer des bezeichneten PKW. Es wurde gegen ihn diesbezüglich ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet bzw. durchgeführt, welches aber letzlich, da nicht erwiesen werden konnte, dass er selbst den PKW gelenkt hat, eingestellt wurde (siehe hiesige Berufungsentscheidung VwSen-163468/10/Ki/OM vom 17. Oktober 2008).

 

Im Zuge einer am 16. Oktober 2009 beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung bezüglich der "Grunddelikte", an welcher auch Herr S persönlich teilgenommen hat, bestätigte dieser, dass das in der Anzeige bezeichnete Fahrzeug mit dem Kennzeichen richtig bezeichnet wurde. Das Fahrzeug habe sich aber in der Tiefgarage in seinem Wohnhaus R in M befunden. Dass er zum Vorfallszeitpunkt zu Hause gewesen sei, könne ein Zeuge bestätigen.

 

Der als Zeuge geladene Polizeibeamte, welcher die Anzeige vom 14. März 2008 verfasst hat, erklärte bei dessen Einvernahme, dass sich der Vorfall, so wie er angezeigt wurde, zugetragen hat. Er habe jedoch nicht erkennen können, ob der Berufungswerber tatsächlich Lenker des PKW gewesen sei. Ausdrücklich erklärte  er jedoch, dass hinsichtlich des in der Anzeige bezeichneten Fahrzeuges keine Verwechslung vorliege.

 

Noch bevor die Berufung des Herrn S gegen das zunächst wegen der angelasteten Verwaltungsübertretungen ergangene Straferkenntnis (VerkR96-2819-2008 Her vom 21. Juli 2008) dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, hat die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land der Polizeiinspektion M mit Schreiben vom 18. August 2008 den Auftrag erteilt, bei Herrn S als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen  Auskunft darüber zu verlangen, wer dieses Fahrzeug zu dem in der Anzeige angeführten Zeitpunkt gelenkt hat.

 

Laut einem Bericht der Polizeiinspektion M vom 20. August 2008 wurde diese Erhebung am 20. August 2008 um 15:09 Uhr an der Wohnadresse des Berufungswerbers durch zwei Polizeibeamte vorgenommen. Herr S habe befragt angegeben, dass er nicht wisse, wer zum Zeitpunkt der Übertretung den PKW gelenkt hat oder Auskunft darüber geben kann.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat in der Folge gegen den Berufungswerber wegen der nicht unverzüglichen Auskunftserteilung eine Strafverfügung erlassen (VerkR96-8752-2008 Her vom 25. August 2008), welche von diesem mit Schriftsatz vom 29. September 2008 beeinsprucht wurde.

 

In einer Stellungnahme vom 2. November 2008 rechtfertigte sich Herr S dann wie folgt:

 

"Die Auskunft, wer am 13.3.2008 um 11:02 Uhr das Fahrzeug mit dem Kennzeichen  gelenkt hat, konnte gegenüber den Beamten nicht unverzüglich beantwortet werden da erst jetzt zwischenzeitige Recherchen, im Zuge des Berufungsverfahrens zum Aktenzeichen VerR96-2819-2008 der BH Wels-Land ergeben haben, dass das genannte Fahrzeug sich zu diesem Zeitpunkt in der Tiefgarage der Wohnadresse des Beschuldigten befand.

 

Mithin kam der Besuch der Beamten überraschend, somit wurde dem Beschuldigten jede Zeit einer allfälligen Vorbereitung genommen, zumal der Besuch der Beamten lediglich die Frage beinhaltete: Wer am besagten Datum das gegenständliche Fahrzeug gelenkt habe. Kaum die Anwort des Beschuldigten abgewartet schon wieder die Adresse des Beschuldigten verließen. Die Befragung der Beamten nahm sohin nicht einmal 1 Minute in Anspruch."

 

Letztlich hat die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

2.6. In freier Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zunächst, dass den Angaben des Meldungslegers im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung hinsichtlich der "Grunddelikte" am 16. Oktober 2008 Glauben geschenkt werden kann. Er war als Zeuge – bei sonstigen straf- und dienstrechtlichen Konsequenzen – zur Wahrheit verpflichtet und es ist von einem Polizeibeamten grundsätzlich zu erwarten, dass er in der Lage ist, das Kennzeichen eines Kraftfahrzeuges, dessen Lenker Übertretungen begangen hat, richtig wiederzugeben. Dass der Berufungswerber möglicherweise sich zum Vorfallszeitpunkt zu Hause aufgehalten hat, ist grundsätzlich nicht zu widerlegen, es bedurfte daher keiner weiteren Zeugenbefragung. Was aber das Vorbringen in der Berufungsverhandlung, das Fahrzeug habe sich in der Tiefgarage des Wohnhauses R in M befunden, anbelangt, so wird diese Angabe als bloße Schutzbehauptung gewertet. Herr S hat diese Variante während des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens hinsichtlich dieser "Grunddelikte" und auch nicht in der Berufung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 21. Juli 2008 in keiner Weise nicht einmal andeutungsweise anklingen lassen. Wenn es einem Beschuldigten auch grundsätzlich freisteht, sich in jede Richtung zu verteidigen, so entspricht es doch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass derartige den Vorwurf zu widerlegende Umstände bei erster sich bietender Gelegenheit vorgebracht werden.

 

Was das Auskunftsverlangen durch die Polizeibeamten der Polizeiinspektion M bzw. die Nichterteilung der Auskunft anbelangt, so wird diesem Umstand dem Grunde nach ohnedies nicht widersprochen. Laut Bericht der Polizeiinspektion M vom 20. August 2008  hat Herr Sr auf Befragen durch die Beamten lediglich angegeben, dass er nicht wisse, wer zum Zeitpunkt der Übertretung den PKW gelenkt hat oder Auskunft darüber geben kann.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 begeht, wer unter anderem diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

 

Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen (Verfassungsbestimmung). Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Berufungswerber den von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land mit dem Auskunftsverlangen beauftragten Polizeibeamten der Polizeiinspektion M die geforderte dem Gesetz entsprechende Auskunft nicht erteilt hat. Der Umstand, dass, wie Herr S behauptet, die Amtshandlung nicht einmal 1 Minute in Anspruch genommen haben soll, schadet nicht. Er hat sich gegenüber den Polizeibeamten eindeutig artikuliert, nämlich, dass er nicht wisse, wer zum Zeitpunkt der Übertretung den PKW gelenkt hat oder Auskunft darüber geben kann. Da eine entsprechende Auskunft dem Gesetz gemäß unverzüglich zu erteilen ist, hatten die Polizeibeamten keine Verpflichtung, noch weiter zu diskutieren. Die Amtshandlung war somit nach Abgabe der Erklärung des Berufungswerbers abgeschlossen.

 

Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass bei der Beurteilung, ob eine angemessene Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft eingeräumt wurde, dem Umstand maßgebliche Bedeutung beizumessen ist, ob der betreffende Zulassungsbesitzer dem anfragenden Beamten gegenüber erklärt hat, dass er aus bestimmten, näher angeführten Gründen im Augenblick zur Erteilung der geforderten Auskunft nicht in der Lage ist (VwGH 92/03/0200 vom 12. Juli 1994 u.a.). Im vorliegenden Falle hat der Berufungswerber den anfragenden Polizeibeamten gegenüber derartige Gründe nicht angegeben.

 

Demnach hat der Berufungswerber den ihn zur Last gelegten Sachverhalt aus objektiver Sicht verwirklicht und es sind auch im Bereich der subjektiven Tatseite keine Umstände hervorgekommen welche ihn entlasten würden. Der Schuldspruch ist demnach zu Recht erfolgt.

 

3.2. Was die Straffestsetzung (§ 19 VStG) anbelangt, so wird zunächst festgestellt, dass § 103 Abs. 2 KFG 1967 das Interesse an einer jederzeit und ohne unnötige Verzögerungen möglichen Ermittlung von Personen, die im Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben, mithin das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung schützt. Es ist daher entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht rechtswidrig, wenn der Strafbemessung ein nicht unerhebliches Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung bzw. Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, zugrunde gelegt wird (VwGH 99/03/0434 vom 22. März 2000).

 

Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat zu Recht eine einschlägige Vormerkung als straferschwerend gewertet, strafmildernde Umstände können nicht festgestellt werden. Bezüglich Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse hat der Beschuldigte keine konkreten Angaben gemacht bzw. hat er der von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vorgenommenen Schätzung (monatliches Nettoeinkommen 1.500 Euro, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) nicht widersprochen.

 

Weiters wird festgestellt, dass bei der Straffestsetzung sowohl generalpräventive als auch spezialpräventive Überlegungen zu berücksichtigen sind. Durch die Bestrafung soll die Allgemeinheit zur Einhaltung der entsprechenden Normen sensibilisiert werden und es soll auch der Betroffene durch eine entsprechende Bestrafung vor der Begehung weiterer Verwaltungsübertretungen abgehalten werden.

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt in Anbetracht des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens demnach die Auffassung, dass die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land bei der Straffestsetzung – insbesondere auch unter Berücksichtigung der oben dargelegten mit der Tat verbundenen Schädigung bzw. Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient – vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, eine Rechtsverletzung des Berufungswerbers durch die Strafbemessung kann somit nicht festgestellt werden.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Alfred Kisch

 

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