Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-100178/2/Sch/Ka

Linz, 29.10.1991

VwSen - 100178/2/Sch/Ka Linz, am 29. Oktober 1991 DVR.0690392 H L, W; Übertretung der StVO 1960 Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Gustav Schön über die Berufung des H L gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 4. Oktober 1991, VerkR-96/7717/1991, beschränkt auf das Strafausmaß, wegen Übertretung der StVO 1960 zu Recht:

I. Der Berufung wird teilweise stattgegeben. Die verhängte Geldstrafe wird auf 6.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 6 Tage herabgesetzt.

II. Der Kostenbeitrag für das Strafverfahren 1. Instanz ermäßigt sich auf 600 S. Die Vorschreibung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. §§ 24, 51, 19 und 20 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat über den Beschuldigten wegen der Übertetung des § 5 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 8.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen verhängt, weil er am 30. Juni 1991 gegen 2.30 Uhr das Motorfahrrad auf dem Güterweg H Richtung K bis Straßenkilometer 3,8 gelenkt hat, wobei er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand. Gleichzeitig wurde ihm gemäß § 64 VStG 300 S als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens nebst den Betrag von 10 S für Barauslagen (§ 64 Abs.3 VStG) vorgeschrieben.

Der gesetzliche Vertreter des Herrn H L, Herr H L sen., hat gegen das o.a. Straferkenntnis rechtzeitig Berufung gegen das Strafausmaß eingebracht.

2. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

In der Begründung des hinsichtlich der Strafhöhe angefochtenen Straferkenntnisses wird ausgeführt, daß der strafbare Tatbestand durch die dienstliche Wahrnehmung eines Sicherheitsorganes, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens sowie das Geständnis des Beschuldigten erwiesen sei. Mit keinem Wort wird auf die Höhe der verhängten Geldstrafe eingegangen. Insbesonders ist nicht ersichtlich, aus welchen Erwägungen heraus von einer Anwendung des § 20 VStG Abstand genommen wurde. Gemäß dieser Bestimmung kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.

Beim Beschuldigten handelt es sich um einen Jugendlichen, weshalb die außerordentliche Milderung der Strafe unabhängig davon in Betracht kommt, ob die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen (VwGH 24.5.1989, 89/03/0048).

Die Unterschreitung der gesetzlichen Mindeststrafe gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 erscheint im gegenständlichen Fall gerechtfertigt, da dem Beschuldigten als Jugendlichen bis zu einem gewissen Grade zugute gehalten werden muß, daß er seine Tat aus Unüberlegtheit begangen hat. Diesbezüglich erscheint das Berufungsvorbringen, er sei von einem Hallenfest wider Erwarten nicht abgeholt worden und habe deshalb, ohne die Folgen der Tat zu bedenken, das Motorfahrrad für den Heimweg benutzt, glaubwürdig.

Einer weitergehenden Herabsetzung der verhängten Geldstrafe stand aber der Umstand entgegen, daß der Berufungswerber zum Zeitpunkt der Atemluftuntersuchung einen Alkoholgehalt derselben von 0,89 mg/l bzw. 0,82 mg/l aufgewiesen hat. Dies stellt eine nicht unbeträchtliche Überschreitung des im § 5 Abs.1 StVO 1960 angeführten Alkoholgehaltes der Atemluf dar. Im Hinblick auf diese Erwägungen mußten auch die Ausführungen des Berufungswerbers im Hinblick auf seine Einkommensverhältnisse in den Hintergrund treten. Schließlich stellen Übertretungen des § 5 StVO 1960 eine gravierende Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit dar, was bei der Strafzumessung seinen Niederschlag zu finden hat.

In formalrechtlicher Hinsicht ist im Hinblick auf den vom Beschuldigten abgegeben Berufungsverzicht auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (z.B.

VwGH 9.4.1987, 86/02/0174) hingewiesen.

zu II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum