Linz, 24.02.2009
E r k e n n t n i s
(Bescheid)
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung der D S, W, U, vertreten durch S, R, W, L, vom 23. Dezember 2008 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 25. November 2008, GZ: 0006998/2004, wegen einer schifffahrtsrechtlichen Bewilligung Strom km bis m; rechtes Ufer Donau, Antrag auf Verlängerung der Auflage 11, zu Recht erkannt:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen,
der angefochtene Bescheid wird bestätigt.
Rechtsgrundlagen:
§§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm §§ 47 und 49 Schifffahrtsgesetz 1997;
Entscheidungsgründe:
1.1. Mit Bescheid vom 25. November 2008, GZ: 0006998/2004, hat der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz dem Antrag der D S vom 26. September 2008 um Verlängerung nachstehender Auflage 11 des Bewilligungsbescheides vom 2. Dezember 2002, VerkR 420.401/7-2002, um weitere 5 Jahre:
11. Die Anlage ist mit einer Elektroinstallation, Fäkalienentsorgung und Trinkwasserversorgung auszurüsten. Die Elektroinstallation ist derart zu dimensionieren, dass bei den derzeit eingesetzten Fahrgastschiffen eine Elektroversorgung ohne Inbetriebnahme der auf den Fahrgastschiffen eigenen Generatoren möglich ist. Da derzeit eine derartige Infrastruktur auf der Anlage nur mit großem Kostenaufwand möglich ist und die Fahrgastschiffe in unterschiedlicher Bauweise ausgeführt sind, wird eine sofortige Installation einer Elektro-, Fäkal- und Trinkwasserversorgung als nicht notwendig gesehen, jedoch müssen diese Versorgungseinrichtungen bis spätestens 31. Dezember 2008 errichtet sein.
teilweise wie folgt stattgegeben:
· Dem Antrag auf Verlängerung für die Ausrüstung der Anlage mit einer Fäkalentsorgung und Trinkwasserversorgung auf 5 Jahre, also bis zum 31. Dezember 2013, wird stattgegeben.
· Dem Antrag auf Verlängerung für die Ausrüstung der Anlage mit einer Elektroinstallation wird nicht stattgegeben.
In der Begründung wird hinsichtlich der Nichtstattgebung auf Verlängerung für die Ausrüstung der Anlage mit einer Elektroinstallation ausgeführt, dass diese Auflage vom schifffahrtstechnischen Amtssachverständigen aufgrund der bekannten Lärm- und Emissionsproblematik zum Schutz der AnrainerInnen vorgeschrieben wurde.
Bei der Bezirksverwaltungsbehörde würden schon seit Jahren immer wieder Beschwerden von den BewohnerInnen der H über den Lärm und die Emissionen durch die anlegenden Schiffe vor allem Kreuzfahrtschiffe vorgebracht. Eine Lärmmessung im Jahre 2003 durch das Umwelt und Technikcenter habe eine zusätzliche Lärmbelastung von 8 dB am Tag und 18 dB in der Nacht durch die laufenden Dieselaggregate für die Eigenstromerzeugung der anlegenden Schiffe ergeben. Laut dem Sachverständigen für Umweltschutz sei diese hohe Lärmbelästigung unzumutbar.
Die Beschwerden der Bevölkerung hätten trotz der Zusage der Antragstellerin nur lärmarme Schiffe zu verwenden bis heute nicht aufgehört.
Obwohl Frau Mag. B die obzit. Auflage bekannt gewesen sei und seit 2002 ausreichend Zeit zur Umsetzung zur Verfügung gestanden habe, sei bis dato noch kein Projekt vorgelegt worden.
Die OÖ. Landesregierung habe eine Machbarkeitsstudie über den Anschluss der Schiffsanlegestellen an das öffentliche Stromnetz in Auftrag gegeben. Laut Expertise vom Oktober 2008 durch den Sachverständigen DI L sei die Errichtung von entsprechenden elektrischen Anschlüssen an den einzelnen Liegeplätzen in Linz zur Versorgung von Fahrgastschiffen aller derzeit auf der österreichischen Donau verkehrenden Größen während der Liegezeit technisch jederzeit sowohl auf der Linzer Seite als auch auf der Urfahraner Seite möglich.
Die dazu erforderliche elektrische Energie könne von der "Linz Strom" zur Verfügung gestellt werden, nach Ansicht der Behörde liege kein Hinderungsgrund vor die Schiffe an das Stromnetz anzuschließen.
1.2. Dagegen richtet sich die nachstehende, ausschließlich hinsichtlich Spruchteil I. zweiter Unterpunkt, mit welchem dem Antrag auf Verlängerung für die Ausrüstung der Anlage mit einer Elektroinstallation auf 5 Jahre nicht stattgegeben wird, erhobene Berufung vom 23. Dezember 2008:
2.1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 7. Jänner 2009 vorgelegt.
2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 71 Abs.2 Schifffahrtsgesetz gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.
2.3. Die Berufung wurde laut Angabe der belangten Behörde fristgerecht eingebracht.
2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Einholung einer Stellungnahme eines schifffahrtstechnischen Amtssachverständigen. Die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und es wird die Durchführung einer solchen im vorliegenden Falle nicht für erforderlich gehalten (§ 64d Abs.1 AVG).
2.5. Aus dem vorliegenden Akt (einschließlich der Schriftsätze der Parteien) ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:
Mit Schreiben vom 28. Juni 2002 stellte die Berufungswerberin unter Vorlage entsprechender Projektunterlagen an die zu diesem Zeitpunkt zuständige Schifffahrtsbehörde (Landeshauptmann von O.Ö.) ein Ansuchen um Bewilligung einer Fahrgastschiffsanlegestelle in Linz, rechtes Ufer bei Strom-km – m.
Im Zuge einer am 21. August 2002 durchgeführten mündlichen Verhandlung, welcher auch ein schifffahrtstechnischer Amtssachverständiger beigezogen wurde, stellte dieser gutächtlich fest, dass aus schifffahrtstechnischer und nautischer Sicht gegen die Errichtung der geplanten privaten schwimmenden Schifffahrtsanlage für den Fahrgastverkehr bei Erfüllung von vorgeschlagenen Auflagen kein Einwand besteht. Unter anderem wurde – für das gegenständliche Verfahren relevant – nachstehene Auflage empfohlen:
"Die Anlage ist mit einer Elektroinstallation, Fäkalienentsorgung und Trinkwasserversorgung auszurüsten. Die Elektroinstallation ist derart zu dimensionieren, dass bei den derzeit eingesetzten Fahrgastschiffen eine Elektroversorgung ohne Inbetriebnahme der auf den Fahrgastschiffen eigenen Generatoren möglich ist. Da derzeit eine derartige Infrastruktur auf der Anlage nur mit großem Kostenaufwand möglich ist und die Fahrgastschiffe in unterschiedlicher Bauweise ausgeführt sind, wird eine sofortige Installation einer Elektro-, Fäkal- und Trinkwasserversorgung als nicht notwendig gesehen, jedoch müssen diese Versorgungseinrichtungen bis längestens 31.12.2008 errichtet werden."
Mit Bescheid vom 2. Dezember 2002, VerkR-420.401/7-2002-Kfm/Re, hat der zu dieser Zeit zuständige Landeshauptmann von Oberösterreich als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung in erster Instanz nachstehende schifffahrtsrechtliche Bewilligung erteilt:
"I. Schifffahrtsrechtliche Bewilligung:
Der D S GmbH, W, U, wird die Bewilligung zur Errichtung einer schwimmenden Schifffahrtsanlage in Linz am rechten Donauufer oberhalb der Niblungenbrücke im Bereich Obere Donaulände zwischen Strom-km + m und Strom-km m unter nachstehenden Bedingungen und Auflagen erteilt:
A) ORT:
Stadtgemeinde Linz, Bereich oberhalb der Nibelungenbrücke – Obere Donaulände, KG Linz, Grundstück Nr. , rechtes Donauufer, Strom-km + m bis Strom-km m, Ländelänge: 177 m
B) ZWECK:
Private schwimmende Schifffahrtsanlage für den Fahrgastverkehr – zweireihige Verheftung
C) DAUER:
Die Bewilligung wird bis 31. Dezember 2018 erteilt."
Die vom schifffahrtstechnischen Amtssachverständigen vorgeschlagene Auflage bezüglich Ausrüstung der Anlage mit einer Elektroinstallation, Fäkalentsorgung und Trinkwasserversorgung wurde unter Punkt 11 vorgeschrieben. Weiters wurde unter Punkt 5 vorgeschrieben, dass die Verheftung maximal zweireihig erfolgen darf.
Dieser Bewilligungsbescheid inclusive der Auflagen ist in Rechtskraft erwachsen und es wechselte in der Folge die Zuständigkeit für Verfahren im Zusammenhang mit Schifffahrtsanlagen zufolge des am 1. August 2002 in Kraft getretenen Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, vom Landeshauptmann zur Bezirksverwaltungsbehörde.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 23. Juni 2008, GZ: 0006998/2004, wurde einem Ansuchen der D S GmbH (vom 14. Dezember 2004) auf Erweiterung der Lände bei der Donaustation Nr. , Strom-km – + , rechtes Donauufer auf Strom-km – + Folge gegeben, dies unter anderem unter Vorschreibung der Auflage, dass der Auflagenpunkt 5 des Bewilligungsbescheides VerkR 420.401/7-2002 vom 2. Dezember 2002 aus nautischen Gründen auf eine Verheftungsbreite von 23 m abgeändert wird. Zugleich wurde festgestellt, dass somit Fahrzeuge inkl. der schwimmenden Schifffahrtsanlage (Breite der Schifffahrtsanlage incl. Schorbäume 19 m) vom Uferanschlag nur mehr 42 m in den Strom verheftet werden können. Auch dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Mit Schreiben vom 26. September 2008 hat die D S GmbH beantragt, die Frist hinsichtlich Punkt 11 des Bewilligungsbescheides um 5 Jahre zu erstrecken, dies mit der Begründung, dass bis dato die Erfüllung dieser überaus kostenintensiven Auflage aus technischen als auch aus finanziellen Gründen nicht möglich war.
In einer vom Amt der O.Ö. Landesregierung in Auftrag gegebenen Expertise über die technischen Anschlussmöglichkeiten an Liegeplätzen zur elektrischen Energieversorgung von Fahrgastschiffen auf der österreichnischen Donau vom 28. Oktober 2008 stellte Prof.Dipl.Ing. S L, Zivilingenieur für Elektrotechnik, allg. beeideter u. gerichtlich zert. Sachverständiger, nach Durchführung entsprechender Untersuchungen zusammenfassend fest, dass die Errichtung von entsprechenden elektrischen Anschlüssen an den einzelnen Liegeplätzen in Linz zur Versorgung von Fahrgastschiffen aller derzeit auf der österreichischen Donau verkehrenden Größen während der Liegezeit technisch jederzeit sowohl auf der Linzerseite als auch auf der Urfahrseite möglich ist. Die dazu erforderliche elektrische Energie kann von der "Linz Strom" zur Verfügung gestellt werden. Die technischen Einrichtungen und Betriebsmittel sind in geprüfter Qualität und den harmonisierten und nationalen Normen entsprechend verfügbar. Für die Planung und Errichtung stehen kompetente Unternehmen zur Verfügung.
Hingewiesen wurde, dass die Herstellungskosten nicht Gegenstand der Untersuchung sind.
Der Unabhängige Verwwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat im Berufungsverfahren zunächst einen schifffahrtstechnischen Amtssachverständigen ersucht, zum Antrag der Berufungswerberin aus schifffahrtstechnischer bzw. nautischer Sicht Stellung zu nehmen, wobei insbesondere auch der derzeitige Stand der Technik derartiger Schifffahrtsanlagen erörtert werden sollte.
Dazu gab ein schifffahrtstechnischer Amtsachverständiger des Amts der O.Ö. Landesregierung folgende Stellungnahme ab (Verk-420401/14-2009-Krie/Bt vom 29. Jänner 2009):
3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:
3.1. Gemäß § 47 Abs. 1 Schifffahrtsgesetz bedürfen die Errichtung einer neuen Schifffahrtsanlage, die Wiederverwendung einer früheren Schifffahrtsanlage nach Erlöschen oder Widerruf der Bewilligung sowie die wesentliche Änderung einer bestehenden Schifffahrtsanlage einer Bewilligung.
Gemäß § 49 Abs. 1 Schifffahrtsgesetz ist die Bewilligung zu erteilen, wenn bestehende Rechte (Abs. 3) nicht entgegenstehen und Bedacht genommen wurde auf
- die Erfordernisse der Schiffahrt (Abs. 4),
- die Erfordernisse des Umweltschutzes, insbesondere der Reinhaltung der Gewässer und der Luft, soweit sie nicht in anderen nach bundesgesetzlichen Bestimmungen vorgeschriebenen Verfahren, insbesondere im Wasserrechtsverfahren, zu berücksichtigen sind,
- öffentliche Interessen (Abs. 5),
- zwischenstaatliche Vereinbarungen über die Schiffahrt,
- die Bestimmungen über Bau, Ausgestaltung, Erhaltung, Benützung und Betrieb von Schiffahrtsanlagen (§ 58) sowie
- die Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes.
Gemäß § 49 Abs. 2 Schifffahrtsgesetz kann die Behörde die Bewilligung zur Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 1 unter entsprechenden Bedingungen, Auflagen und Einschränkungen sowie unter Festsetzung der Verwendungszwecke (Widmung) erteilen.
3.2. Es stellt sich zunächst in formeller Hinsicht die Frage, ob der Zulässigkeit des zu beurteilenden Antrages im konkreten Fall nicht die Rechtskraft des ursprünglichen Bewilligungsbescheides vom 2. Dezember 2002 bzw. der mit diesem Bescheid erteilten Auflage (Punkt 11) entgegen stehen könnte und der Antrag daher wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückzuweisen gewesen wäre.
Andererseits erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass, wenn dies auch nicht formell im Antrag zum Ausdruck gebracht wurde, der Wille der Antragstellerin auf die Erteilung einer Bewilligung zu einer wesentlichen Änderung der bestehenden und genehmigten schwimmenden Schifffahrtsanlage gerichtet ist. Die wesentliche Änderung soll darin bestehen, dass für die Anlage eine Ausrüstung mit einer Elektroinstallation für weitere 5 Jahre unterbleiben kann. In diesem Sinne steht die Rechtskraft des ursprünglichen Bewilligungsbescheides einer inhaltlichen Entscheidung nicht entgegen.
3.3. Die Frage, ob eine projektierte (wesentliche Änderung einer) Schifffahrtanlage bewilligungsfähig ist, ist an Hand der in § 49 Schifffahrtsgesetz festgelegten Kriterien zu beurteilen. Dabei sind nicht nur subjektive Rechte einzelner Personen sondern vor allem auch objektive Belange zu berücksichtigen. Eines der in § 49 Abs. 1 Schifffahrtsgesetz festgelegten Kriterien sind die Belange des Umweltschutzes. Ausdrücklich ist unter anderem angeordnet, dass bei der Erteilung einer Bewilligung auf die Belange des Umweltschutzes Bedacht zu nehmen ist. Dass durch Schiffsgeneratoren verursachte Lärm- bzw. Abgasemissionen eine Beeinträchtigung der Umwelt bewirken können, bedarf wohl keiner weiteren Erörterung. Jedenfalls war im Bewilligungsverfahren auf diese Umstände Bedacht zu nehmen.
Die Erstbehörde begründet die Nichtstattgebung des Antrages auf eine Verlängerung für die Ausrüstung der Anlage mit einer Elektroinstallation, dass diese Auflage vom schifffahrtstechnischen Amtssachverständigen aufgrund der bekannten Lärm- und Emissionsproblematik zum Schutz der AnrainerInnen vorgeschrieben wurde.
Bei der Bezirksverwaltungsbehörde würden schon seit Jahren immer wieder Beschwerden von den BewohnerInnen der H über den Lärm und die Emissionen durch die anlegenden Schiffe vor allem Kreuzfahrtschiffe vorgebracht. Eine Lärmmessung im Jahre 2003 durch das Umwelt und Technikcenter habe eine zusätzliche Lärmbelastung von 8 dB am Tag und 18 dB in der Nacht durch die laufenden Dieselaggregate für die Eigenstromerzeugung der anlegenden Schiffe ergeben. Laut dem Sachverständigen für Umweltschutz sei diese hohe Lärmbelästigung unzumutbar.
Die Beschwerden der Bevölkerung hätten trotz der Zusage der Antragstellerin nur lärmarme Schiffe zu verwenden bis heute nicht aufgehört.
Die Berufungswerberin hält dieser Argumentation entgegen, dass die Lärmmessung an einem einzigen Tag innerhalb von 15 Minuten durchgeführt wurde bzw. dass weitere Messungen unterlassen wurden. Das Ergebnis der Lärmmessung sei daher zu keinem Zeitpunkt repräsentativ für die tatsächlich von den Schiffen ausgehenden Emissionen bzw. sei die Lärmmessung vor 5 Jahren durchgeführt worden. Auf dem Sektor der Passagierschifffahrt seien zahlreiche Verbesserungen in diesen 5 Jahren entwickelt und umgesetzt worden und seien im Zuge dieser Entwicklung auch die Geräusche der Stromaggregate an Bord wesentlich gemindert worden. Das Ergebnis der Lärmmessung aus dem Jahr 2003 sei sohin eindeutig veraltet und mit den heute von Kabinenschiffen ausgehenden Emissionen überhaupt nicht zu vergleichen.
Die erkennende Berufungsbehörde vertritt die Auffassung, dass die am 22. Oktober durch das Amt für Natur- und Umweltschutz des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vorgenommenen Schallpegelmessungen bei einer Situation mit Schiffslärm durchaus als repräsentativ angesehen werden können. Die Situation zur Zeit der Schallpegelmessungen war unter anderem geprägt durch ein dominierendes gleichmäßiges Brummen durch das Dieselstromaggregat, es ist nicht erkennbar, warum die in der Beschreibung angeführte Messzeit aber auch die entsprechende Messdauer nicht ausreichen sollte. Jedenfalls wäre nicht zu erwarten gewesen, dass durch eine längere Messzeit unter den hier relevanten Bedingungen ein für die Anlagenbetreiberin günstigeres Ergebnis hervorgekommen wäre.
Zur Frage der angesprochenen Verbesserungen auf dem Sektor der Passagierschifffahrt wird festgestellt, dass derartige Verbesserungen natürlich grundsätzlich nicht in Abrede gestellt werden können. Dennoch sind auch weiterhin beim Betrieb von Schiffsgeneratoren sowohl Lärm- als auch Abgasemissionen und damit eine Belastung der Umwelt nicht vermeidbar. Durch eine elektrische Versorgung der Schiffe während der Liegezeit durch Landstrom kann diese Belastung vermieden werden. Darüberhinaus erfasst die Bewilligung der schwimmenden Schifffahrtsanlage nicht nur das Anlegen von "moderneren" Schiffen, sondern es ist nicht auszuschließen, dass auch Schiffe "älterer Generation" diese Schifffahrtsanlage benutzen.
Generell ist bei der Beurteilung der "Umweltverträglichkeit" einer Schifffahrtsanlage auch der Stand der Technik miteinzubeziehen. Ein Kriterium ist dabei, dass grundsätzlich zur Vermeidung von unnötigen Lärm- bzw. Abgasemissionen auch jede Maßnahme in Betracht zu ziehen ist, die eine Verbesserung der Wohnqualität der angrenzenden Bevölkerung bewirkt. Die Umrüstung der Betriebsart der elektrischen Versorgung der Fahrgastschiffe während der Liegezeit von Dieselaggregat auf Landstrom stellt insoferne eine wesentliche Verbesserung für die angrenzenden Wohnbereiche dar, zumal dadurch sowohl eine Lärmabstrahlung als auch eine Abgasentwicklung wegfällt. Der im Berufungsverfahren beigezogene schifffahrtstechnische Amtssachverständige hat in seiner Stellungnahme vom 29. Jänner 2009 festgehalten, dass eine Aufrüstung der Schifffahrtsanlage durch einen elektrischen Landanschluss jedenfalls als dem Stand der Technik entsprechend anzusehen ist. Eine Recherche hat ergeben, dass vergleichbare Steganlagen für Fahrgastschiffe mit ähnlichem Umfeld bereits mit derartigen Landanschlüssen ausgerüstet sind. Dass eine entsprechende Ausrüstung im konkreten Fall durchführbar ist, geht aus der vorliegenden Expertise des Dipl. Ing. L in klarer Weise hervor, die dazu erforderliche Energie kann vom zuständigen Stromversorger (Linz Strom) zur Verfügung gestellt werden.
Der schifffahrttechnische Amtssachverständige hat weiters recherchiert, dass laut vorliegenden Aufzeichnungen sich die Anzahl der Kabinenschiffe im Bereich der Schiffsanlegestelle in Linz ab dem Jahr 2003 bis zum Jahr 2008 nahezu verdoppelt hat und überdies das Aufkommen von Personenschiffen seit dem Jahr 1979 gravierend gestiegen ist. Aufgrund dieser statistisch erwiesenen starken Zunahme des Fahrgastschiffverkehrs auf der Donau sei aus den Erfordernissen des Umweltschutzes bzw. zur Fernhaltung von Belästigungen der Wohnbevölkerung im Nahbereich der Schifffahrtsanlage ein elektrischer Landanschluss zur Versorgung der Kabinenschiffe mit elektrischer Energie während des Stillliegens herzustellen.
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich kommt daher zum Ergebnis, dass unter Bedachtnahme auf Belange des Umweltschutzes entsprechend dem Stand der Technik die sofortige Ausrüstung der schwimmenden Schifffahrtsanlage mit einem elektrischen Landanschluss unabdingbar ist. Dass durch den Betrieb von Schiffsgeneratoren zur Stromerzeugung umweltbelastende Lärm- und Geruchsemissionen entstehen, welche bei Verwendung eines Landstromanschlusses vermieden werden können, ist evident und es bedarf daher aus objektiver Sicht keiner weiteren Beweisaufnahmen. Die in der Berufung beantragte Durchführung von Lärmmessungen durch einen Sachverständigen aus dem Bereich Lärmtechnik sowie die Einholung eines darauf basierenden Sachverständigengutachten durch Sachverständige aus dem Bereich Lärmtechnik und Humanmedizin zum Beweis dafür, dass wähend des verfahrensgegenständlichen Verlängerungszeitraums mit keiner Lärmemission über dem ortsüblichen Ausmaß zu rechnen ist, wird daher als entbehrlich erachtet.
Zur beantragten Übermittlung des Gutachtens (Expertise) des Dipl.Ing. S L bzw. Fristerstreckung zwecks Abgabe einer Stellungnahme wird festgestellt, dass sich die zusammenfassende Beurteilung in der Expertise vom 28. Oktober 2008 im Ergebnis mit dem zunächst erstellten Zwischenbericht vom 1. Oktober 2008 deckt. Dieser Zwischenbericht wurde der Berufungswerberin bereits im erstinstanzlichen Verfahren mit Schreiben des Bezirksverwaltungsamtes des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 6. Oktober 2008 zur Kenntnis gebracht. Die Berufungswerberin hatte somit bereits die Gelegenheit, zu den Feststellungen des Sachverständigen Stellung zu nehmen bzw. auch in diesem Zusammenhang ihre Rechte und Interessen geltend zu machen. Eine Übermittlung der Expertise bzw. Fristerstreckung wird daher ebenfalls als entbehrlich erachtet.
Im Übrigen hat die Repräsentantin der Berufungswerberin im Zuge der seinerzeit durchgeführten mündlichen Verhandlung gegen die vom schifffahrtstechnischen Amtssachverständigen diesbezüglich vorgeschlagene Auflage keinerlei Einwendungen erhoben und es wurde auch die im Bewilligungsbescheid festgelegte Auflage nicht bekämpft. Es wäre somit seit 2002 ausreichend Zeit zur Umsetzung zur Verfügung gestanden. Dem Umstand, dass allenfalls der Berufungswerberin bei der Bescheiderlassung im Jahr 2002 informell signalisiert worden sein soll, eine Verlängerung der Frist zur Erfüllung der Auflage sei möglich, kann im gegenständlichen Verfahren keine Relevanz beigemessen werden, zumal derartige mündliche Absichtserklärungen, auch wenn sie von Behördenorganen abgegeben worden sein sollten, grundsätzlich nicht rechtlch verbindlich sein können.
Zum Vorbringen, die Donaustation Nr. sei nicht die einzige Schifffahrtanlage in der Umgebung der km bis m am rechten Ufer der Donau und es sei einer in unmittelbarer Nähe liegenden Anlegestelle keine derartige Auflage erteilt worden bzw. es verfüge diese Anlegestelle auch nicht über Elektroinstallation für Kreuzfahrtschiffe, wird festgestellt, dass Sache dieses Berufungsverfahrens auschließlich die vom Antrag der Berufungswerberin erfasste Anlage ist. Inwieweit andere Anlegestellen mit entsprechenden Ausrüstungen ausgestattet sind, entzieht sich der Kenntnis der erkennenden Berufungsbehörde bzw. ist diese Frage hier nicht verfahrensrelevant. Selbst wenn andere Anlagen nicht über entsprechende Ausrüstungen verfügen würden, könnte die Berufungswerberin aus diesem Umstand aus juristischer Sicht kein Recht ableiten, ebenfalls eine nicht den Belangen des Umweltschutzes entprechende Schifffahrtsanlage zu betreiben. Aufgabe des Unabhängigen Verwaltungssenates ist grundsätzlich die Sicherung der Gesetzmäßigkeit der öffentlichen Verwaltung, dies aber jeweils nur nach Maßgabe der konkreten gesetzlichen Bestimmungen. Sonstige Vollzugs- bzw. Administrativmaßnahmen fallen ausschließlich in den Zuständigkeitsbereich der jeweiligen administrativen Verwaltungsbehörden. Auch ist der Unabhängige Verwaltungssenat nicht sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.
Was die in der Berufung angesprochenen wirtschaftlichen Belange betrifft, so ist im schifffahrtsrechtlchen Bewilligungverfahren die Verhältnismäßigkeit grundsätzlich nicht zu prüfen. Entscheidungswesentlich sind im hier zu beurteilenden Fall ausschließlich Belange des Umweltschutzes und es hat, wie bereits oben dargelegt wurde, das durchgeführte Verfahren konkret ergeben, dass die sofortige Erfüllung der gegenständliche Auflage im Interesse des Umweltschutzes geboten ist.
Der Berufung konnte daher kein Erfolg beschieden werden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.
Mag. Alfred Kisch