Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-162804/13/Kei/OM

Linz, 25.02.2009

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Michael Keinberger, Dr.                                                                                      2B07, Tel. Kl. 15597

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des M N, vertreten durch den Rechtsanwalt Ing. Mag. K H, S, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 4. Dezember 2007, Zl. VerkR96-22323-2006-Pm/Pi, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23. Juli 2008, zu Recht:

 

I.                 Der Berufung wird stattgegeben, dass angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

 

II.             Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z1 und § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 56 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

Tatort: Gemeinde Pucking, Autobahn Freiland, A1 Richtung Wien, Nr. 1 bei km 175.160 in Fahrtrichtung Wien.

Tatzeit: 23.10.2006, 01:10 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 52 lit. a Zif. 10a StVO

Fahrzeug:

Kennzeichen, Personenkraftwagen M1, A, g

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von      Falls diese uneinbringlich ist,      Gemäß

                            Ersatzfreiheitsstrafe von

364,00                 144 Stunden                            § 99 Abs. 2c Ziffer 9 StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

36,40 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 400,40 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 19. Dezember 2007, Zl. VerkR96-22323-2006-Pm/Pi, Einsicht genommen und am 23. Juli 2008 eine öffentliche mündlichen Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurden der Vertreter des Berufungswerbers befragt und die Zeugen MMag. RI B S, AI E H und der Autobahnmeister L K einvernommen und der technische Sachverständige Ing. R H äußerte sich gutachterlich.

 

Folgender Sachverhalt wurde der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Berufungswerber lenkte am 23. Oktober 2006 um ca. 01.10 Uhr in Pucking auf der A1 bei Str.km. 175.160 in Fahrtrichtung Wien den Pkw mit dem Kennzeichen. Während dieser Fahrt wurde im gegenständlichen Bereich durch MMag. RI B S mit dem Laser-Messgerät LTI 20.20 TS/KM-E Gerätenummer 4334 eine Geschwindigkeitsmessung durchgeführt. Diese Geschwindigkeitsmessung erfolgte ohne dass für den Oö. Verwaltungssenat gesichert ist, dass die in der Bedienungsanleitung vorgeschriebene Art der Überprüfung der Zieleinrichtung durchgeführt wurde.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der oben angeführte Sachverhalt stützt sich auf die in der Verhandlung gemachten Aussagen des Vertreters des Berufungswerbers und der Zeugen MMag. RI B S und AI E H und auf die durch den technischen Sachverständigen Ing. R H in der Verhandlung gemachten gutachterlichen Ausführungen.

Vor Beginn der Messungen an einem neuen Aufstellungsort ist die einwandfreie Zielerfassung in horizontaler und vertikaler Richtung durch Anvisieren eines ruhenden, gut reflektierenden Gegenstandes entsprechend der Bedienungsanleitung zu überprüfen. Daran anschließend ist eine Messung gegen ein ruhendes Ziel durchzuführen, wobei eine einwandfreie Messung mit der Geschwindigkeitsanzeige "0" erfolgen muss.

Wenn diese Bedingungen nicht eingehalten werden, gilt der Laser-VKGM als fehlerhaft und darf nicht weiterverwendet werden. Die Durchführung der Kontrolle ist in einem Protokoll zu belegen. Nach Durchführung des Beweisverfahrens ist nicht gesichert, dass die in der Bedienungsanleitung vorgeschriebene Art der Überprüfung der Zieleinrichtung durchgeführt wurde. Entsprechend dem eindeutigen Wortlaut der vom Eichamt herausgegebenen Verwendungsbestimmungen gilt, wenn die in der Bedienungsanleitung vorgeschriebene Art der Überprüfung der Zieleinrichtung nicht durchgeführt wurde, das Laser-VKGM als fehlerhaft. Es können dann die Messergebnisse nicht für ein Verwaltungsstrafverfahren herangezogen werden. Es ist nicht gesichert, dass der Berufungswerber mit dem durch ihn gelenkten Pkw die ihm vorgeworfene Geschwindigkeit gefahren ist und es ist nicht bekannt, welche Geschwindigkeit der Berufungswerber im gegenständlichen Zusammenhang gefahren ist.

 

Vor dem angeführten Hintergrund ist das Vorliegen der dem Berufungswerber vorgeworfenen Übertretung nicht mit einer in einem Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I) zu entscheiden.

 

Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Berufungswerber gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Keinberger

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum